Zum Inhalt springen

Gruger

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    6.979
  • Benutzer seit

Beiträge von Gruger

  1. vor 3 Stunden schrieb Raiden:

     

    Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam.

    Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.

    Du stellst allerdings den Antrag, WEIL es verbotene Waffen sind, sonst müsstest du ja nicht den Antrag stellen 😀

  2. Mir ist immer noch nicht ganz klar, wie man von "Umgangsverbot damit betrifft mich nicht" den Gedankensprung machen kann "das ist nur sowas wie ein Stück Holz".

    Die Altbesitzregelung betrifft die Person, nicht den Gegenstand. Das Magazin selbst wird mit Anmeldung nicht "reingewaschen".

     

    Wenn dem so wäre, könnte ich es frei auf der Straße verkaufen und verschenken.

     

    Ja klar, könnte ich - erstens ist es nicht strafbewehrt oder Bußgeldtatbestand und zweitens gehört zum Umgang ja auch das Überlassen. Also ICH verstoße schon mal nicht gegen das WaffG. Wenn der Erwerber eurer geneigten Meinung nach aber dann trotzdem gegen das WaffG verstößt: warum? Es ist doch nur ein Stück Holz...

    Oder ist es vielleicht doch ein verbotener Gegenstand, den ich aber aufgrund gesetzlicher Ausnahmeregelung weiter besitzen, nutzen usw. darf.

    Wenn es aber nun doch ein verbotener Gegenstand (verbotene Waffe) ist, dann zeige man mir die Ausnahmeregelung bezüglich Aufbewahrung. 

     

    Ich investiere hier grad wieder viel zu viel Zeit für eine akademische Betrachtung... 

    Praktisch geklärt ist es. Und vor Gericht wird es wohl nie kommen, jedenfalls nicht als einziger Tatbestand einer ggf. vorliegenden Unzuverlässigkeit, also was solls.

     

    Ich geh mal ein paar Stücke Holz stapeln 🙂

     

    PS:

    Magazin verloren, SB: "Wie bitte, gehen Sie etwa mit verbotenen Waffen nicht sorgfältig um?"

    LWB: "Aber nein, ich habe nur ein Stück Holz verloren." 

  3. Na siehst du. Da zum Umgang das Aufbewahren gehört, ist dem Anmelder/Bescheidinhaber (auch) das Aufbewahren gestattet. WIE er aufzubewahren hat, ist im §36 und in der AwaffV geregelt.

    So wie dem LWB der Umgang mit seinen Schusswaffen gestattet ist und das Nähere der Aufbewahrung in der AWaffV geregelt ist.

     

    Der IMB (illegaler Magazinbesitzer) hat keine Berechtigung für den Umgang, darf somit auch nicht aufbewahren (besitzen).

    Nach deiner Auslegung würden die Aufbewahrungsvorschriften jetzt NUR den IMB treffen und nicht den LMB.

    Nach meiner Auslegung treffen die Aufbewahrungsvorschriften für beide zu.

     

    Und so hat halt jeder seiner Meinung :s75:

     

    PS: Unterscheidung zwischen Umgangsverbot und Aufbewahrungsgebot.

  4. Ich dachte bisher, dass sich das BKA nicht besonders äußert, sondern nur auf 36 WaffG verweist.

    Könnte natürlich auch nur der Absatz 1 sein: "Sieh zu das nix weg kommt". 😉

     

     

    PS: Das BMI hat sich ja eindeutig positioniert und die Verbände haben es auch so mitgeteilt: Die Magazine im Altbesitz brauchen nicht in den Tresor.

    Darüber freue ich mich und nehme das auch so hin. 

     

    Für mich gibt es dafür nur keine ersichtliche Grundlage. Nicht das irgendwer an den Eiern aufgehängt wird weil in 5 Jahren es keiner mehr gewesen sein will.

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  5. Das Umgangsverbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam (§58). Der Ausnahmegenehmigungsinhaber darf auch Umgang haben.

     

    Inwieweit denkt ihr denn, dass der §36 WaffG und die AWaffV dann für diese nicht gelten?

     

    Zitat

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

     

  6. Zitat

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

     

    Zitat

    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste

     
    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.2.4.3
    Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
    1.2.4.4
    Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
    1.2.4.5
    Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
    Zitat

    § 40 Verbotene Waffen

    (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

     

    Zitat

    § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

     

  7. Einigen wir uns darauf, dass diese Magazine (>10 etc.) verbotene Waffen nach dem WaffG sind und nach §13 AWaffV in einem Klasse I Schrank aufzubewahren sind.

    Anderslautenden Aussagen fehlt einfach die rechtliche Grundlage.

     

    Anstelle einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung des BKA hat der "Altbesitzer" nach Anmeldung eine Umgangsberechtigung (Besitz, Verwenden...) kraft Gesetzes. Dies wird dokumentiert durch die Anmeldebescheinigung.

    Gleichwohl bleiben es verbotene Waffen, für deren Aufbewahrung es nun einmal Vorschriften gibt.

     

    Edit:

    Ersetzt "Magazin" einfach mal mit Nun-Chuk oder Ähnlichem.

     

     

  8. vor 3 Minuten schrieb HillbillyNRW:

    ...und wie fährt Mann dann ein solches „Milchauto“ „richtig“?😁🤣

    Wie alles: Gaaaanz vorsichtig 🙂

     

    Um beim Lichtschalter-Beispiel zu bleiben: 

     

    Es gibt Leute, die sich in den Wagen setzen, feststellen, dass es etwas ungewohnt aussieht und sich alles (das Wichtigste) anschauen bevor sie losfahren. (Gruppe A)

    Und dann gibt es Leute, die einfach losfahren. Dann eben ohne Licht. Oder Dauer-Fernlicht (das diese komische blaue Lampe auch immer an sein muss..). (Gruppe B)

     

    1. Wer ist dann daran Schuld?

    2. WIe groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Journalisten zur Gruppe A gehören, solange die Kamera läuft?

    • Gefällt mir 2
  9. PS: Da viele Autofahrer ja schon Probleme beim Umstieg zu einem anderen Herstelle Probleme haben (Wo ist der Hebel(Knopf für Heckscheibenwischer, Licht..), möchte ich Strunzdummheit als Ursache nicht ausschließen, insbesondere wenn man die schreibenden Personen in die Betrachtung einbezieht. Was will man da erwarten.

  10. Man hat das E-Auto gefahren wie einen Verbrenner bzw. volles Rohr in die Schwächen (Ladezeit) gefahren.

     

    Wenn man sich auch nur ansatzweise mit dem, was man da fährt (gekauft kann man ja nicht sagen) beschäftigt hätte, wäre nichts Berichtenswertes dabei herausgekommen. Es verkaufen sich halt nur Katastrophen.

    • Gefällt mir 2
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.