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Gruger

WO Silber
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Beiträge von Gruger

  1. Wie willst du jetzt ein Verbot durchsetzen, wenn der Kontrollierte postwendend bis Stichtag 31.08.2021 dieses Verbot für sich abwenden kann?

    Geeeenau! Gar nicht. Alles andere ist brain-fuck.

     

    Kann der Kontrollierte jetzt schon nicht glaubhaft machen oder sogar nachweisen, dass er das Magazin im "begünstigten" Altbesitz hat, dann hat er dieses Problem sowohl jetzt als auch ab 01.09.2021, da gibt es keinen Unterschied.

     

    @ASE

    Am 14.9.2020 um 00:59 schrieb ASE:

    Wenn sie nur Kat.B Selbstladegewehr-schreibt, kannst du dir auch statt einer Büchse eine Flinte holen und obendrein beides in einem Kaliber deiner Wahl.

    Sie könnte genau genommen gar nicht verhindern, das du dir eine Flinte holst, denn alle B-Unterkategorien umfassen immer die entsprechende Glattlaufkanone...

    Natürlich nur in der Fantasie, in der Realität nicht...

    Deswegen schreiben solche Behörden auch "Kat. B halbautomatische Büchse" oder "Kat. B halbautomatische Pistole", verbunden mit Kaliberangabe. 

    Früher auch "Selbstladegewehr" (ohne Kat.) mit Kaliberangabe. Das wird dann schon mal etwas schwerer mit der Flinte in .308 Win. 

     

    Wobei ja angeblich "Flinten zum verschießen von Flintenmunition vorgesehen" sein müssen und somit das Gewehr mit .308er Glattlauf nur eine Büchse mit "besonderem Laufprofil" sein kann. q.e.d.

     

    Die Wirksamkeit der "Auflage" Kat. B würde ich mit der Auflage "nur mit 3 Schuss Magazin" vergleichen wollen, du erinnerst dich.

     

    Daher als Sportschütze nur unblockierte 30er Mags in Waffen stecken, die "Selbstladegewehr" (ohne Kat) in der Erlaubnis haben? Vielleicht! Oder auch nicht. :aug: 

  2. Zitat

    Anlage 2

    Abschnitt 2:
    Erlaubnispflichtige Waffen
    Unterabschnitt 1:
    Erlaubnispflicht
    Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

     

    Zitat

    Anlage 1

    Abschnitt 1:
    Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
    Unterabschnitt 1:
    Schusswaffen 1.
    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
    1.1
    Schusswaffen
    Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

     

    @ASE

     

    Und das Ganze wird referenziert von

     

    Zitat

     §2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

     

    Somit haben wir zunächst mal klargestellt, dass der Umgang mit Schusswaffen - auch der Kat. A 1.7. - der Erlaubnis bedarf, es sei denn es gibt entsprechende Ausnahmen im Gesetz.

     

    Ich denke mal laut ins Unreine:

     

    Die Erlaubnisse erfolgen grundsätzlich durch Eintrag in eine WBK - das dürfte ja unstrittig sein.

     

    Der geneigte Magazintester eines unblockierten 30er Mags aus angezeigtem Altbesitz fährt zum Stand und schießt dort als Jäger im Rahmen seines Bedürfnisses mit einer Schußwaffe nach Kat. B, die natürlich auch so eingetragen ist. Weil es so cool ist, lässt er auch andere Jäger damit schießen. Dann fährt er wieder nach Hause.

     

    Das Ganze unter Berufung auf §12 Abs. 5 WaffG, erlaubnisfreier Erwerb und Überlassen auf einer Schießanlage zum dortigen Schießen. Sehe ich da deine/eure Argumentation richtig?

     

    Ich versuche das mal für mich nachzustellen:

     

    Variante 1:   "Waffe wird nur temporär Kat. A, da nur solange Kat. A wie Magazin eingeführt ist"

    Kat. B Waffe wird also zum Stand geführt, dort durch Magazin-Einführung zur Kat. A 1.7 (keine verbotene Waffe), dann wird damit geschossen (erlaubnisfrei, §12), die Waffe wird vom anderen Jäger erworben (erlaubnisfrei, §12 Abs. 1 Nr. 5), Zurückerworben vom anderen Jäger (erlaubnisfrei). Zwischendurch, beim Magazine laden, wird diese wieder Kat. B (kein 30er Magazin mehr drin), dann wieder A, dann wieder B, A - B - A - .. schließlich B, weil die Waffe wieder eingepackt wird und nach Hause gefahren wird. 

     

    Variante 2: "Die Waffe wird nach Magazineinschub zwar dauerhaft Kat. A, aber da dies ja keine verbotene Waffe ist, spielt das keine Rolle"

     

     

    Bei Variante 1 und 2 ist der lediglich vorübergehende Erwerb zum Schießen auf dem Stand für die Kumpel wohl relativ unkritisch, da erlaubnisfrei gestellt. Für den WBK Inhaber könnte man da etwas kritischer sein. Er führt das Magazin zwar auch nur zum Schießen ein, aber der "Erwerb" dieser ganz konkreten Waffe (Hersteller, Modell, Seriennummer) soll ja gerade nicht vorübergehender Natur sein, sondern ist auf dauerhaften Besitz ausgerichtet. Das gilt um so mehr, wenn man die Kategorie A durch bloßes Auswerfen des Magazins nicht mehr verlassen kann. (Da war ich bisher zwar ziemlich sicher, würde mich aber anderweitig überzeugen lassen.) §12 Abs. 1 Nr. 5 stellt nur den vorübergehenden Erwerb erlaubnisfrei. 

     

    Auf jeden Fall wandelt der WBK Inhaber die Waffe auf magische Weise von Kat. B in Kat. A um - ist dies eventuell sogar als Umbau zu bezeichnen? Oder "findet er sie auf"? Erwirbt sie in "ähnlicher Weise" - irgendwie muss die Kat. A Waffe ja zum WBK-Inhaber gelangt sein.  Hat er die Kat. A Waffe etwa hergestellt?

     

    Wenn wir die ganze Sache des Erwerbs negieren - er hat die Waffe ja schon und erwirbt sie nur durch Einführen des Magazins nicht erneut - bleibt immer noch der Kategoriewechsel, den man nicht so einfach wegwischen sollte.

     

     

    vor 2 Minuten schrieb Fyodor:

    Man erwirbt die Kat A nicht, man erschafft sie.

     

    Genau. 

    Das kam jetzt während meines Schreibens rein. Dieser "Erschaffung" müsste erlaubnisfrei sein. Ist dies tatsächlich so?

     

    Da wir in einem Diskussionsforum sind, kann man durchaus Meinungen austauschen und sich überzeugen lassen. Überzeugt mich! 🙂

  3. Anlage 2 Abschnitt 2, UA 1, Satz 1

     

    Also die allgemeine Vorschrift, dass man zum Umgang mit bestimmten Waffen der Erlaubnis bedarf.

     

    Du hast gemäß WBK zB die Erlaubnis eine Kat. B, Ziff. 2.6. Durch einsetzen eines 30er Magazins wird daraus magischerweise Kat A, 1.7.2.

     

    dafür hast du jetzt aber keine Besitzerlaubnis. Und von Kat. A kommst du auch nicht mehr runter.

  4. vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Und auch da mit massenhaft Kokolores-Argumenten - nicht nur das im Grunde noch plausible, dass die Entriegelung bei einem brennenden Auto versagen könnte, ...

    Ja und auch so Aussagen wie, dass es "gesünder" sei durchs Fenster aus dem Auto zu fliegen als mit dem Gurt dann festgebunden zu sein im Wrack.

     

    Servolenkung braucht übrigens auch keiner, viel zu schwammig usw.

    • Gefällt mir 1
  5. vor 14 Stunden schrieb _peti:

    - hat das Plasteteil (meinetwegen) inkl der sonstigen Teile Waffeneigenschaft, also ist es dazu da, die Gesundheit/Verteidigungsfähigkeit herabzusetzen?

    Normale Magazine wurden unter "Verbotene Waffen" einsortiert. Keine weiteren Fragen, euer Ehren.

     

    Man könnte hier noch allenfalls argumentieren, dass es sich um einen Nachbau eines Kriegswaffenteils handelt und nicht tatsächlich um einen solches Teil. Aber das wäre mir irgendwie zu heiß ohne amtliche Bestätigung.

    • Gefällt mir 1
  6. Irgendwie glaube ich nicht an bahnbrechende juristische Streitigkeiten. Keine Strafe, kein Bußgeld. Zuverlässigkeit im Ermessen der Behörden. (Was kann da schon schief gehen.)

     

    Bei Zuverlässigkeitsstreitigkeiten werden wir sehen, das ein Ggf. nicht angemeldetes Magazin oder -körper nur einer von mehreren Punkten sein wird.

     

    Ok, bloße Vermutung, aber die spezialisierten Anwälte kennen ja ihre Pappenheimer und könnten evtl. mehr dazu beitragen.

     

    Ich finde die magische Verwandlung in Richtung „A-Klasse“ durch bloße Magazineinführung die größere Idiotie.

  7. Vielen Dank für diese Meinung.

     

    Die Follower-Geschichte finde ich persönlich ja nicht so interessant, aber wenn du magst.

    Die von mir aufgeführten Magazine sind vollständig, sind beschriftet und haben die Angabe 10rd oder werden zumindestens ausdrücklich als 10er verkauft.

    Was genau soll jetzt der Endverbraucher daran zweifeln? Das ist alles unter geltendem Recht, schau auf den Kalender.

     

    PS: https://www.brownells-deutschland.de/AR-15-MKW-15-MAGAZINE-458-SOCOM-10rd-CMMG-Black-Steel-10-Round-100037946

     

    PPS: Und alle 20er oder 30er Mags die ich mir spaßeshalber mal gefiltert habe, sind auf rot (nicht auf Lager, Liefertermin unbekannt).  Man hat sich also Gedanken gemacht. Das muss man jetzt nicht überbewerten, aber in der Vergangenheit wurde sehr vorsichtig gehandelt (oh, Wortspiel) und das wird sich jetzt nicht geändert haben.

  8. Und "zusammengefügt werden" kann gleichzeitig aus diesen Teilen nur eine Waffe.

     

    Man kann das auch andersherum lesen. Trotz Zerlegen der Waffe wird diese bei "gesammelter Aufbewahrung" auf die Anzahl der gelagerten Waffen angerechnet.

    Da ja in Nummer 1 ausdrücklich wesentliche Teile von der Anrechnung ausgenommen wurden, ist diese Klarstellung notwendig gewesen.

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