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Gruger

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Beiträge von Gruger

  1. Am 10.4.2020 um 11:40 schrieb Gruger:


    Das Eine ist eine Ausnahme vom UmgangsVERBOT das Andere ist das AufbewahrungsGEBOT nach §36 WaffG/13 AWaffV. 
     

    Die Kategorisierung als verbotene Waffe ist ja nicht weg. Der Umgang damit ist dem Altbesitzer jedoch erlaubt.

     

    Deine Idee hat zwar einen gewissen Charme, aber ich glaube so kommen wir nicht weiter. Deswegen hatten die Verbände eine „Klarstellung“ der Aufbewahrung der Magazine gefordert - und durch Unterlassen auch erhalten.

     

    Es ist genau so gewünscht, wie es jetzt geregelt ist.

     

    Am 10.4.2020 um 12:59 schrieb Friedrich Gepperth:

    (...)

    Angemeldete Magazine, bei denen der Erwerbszeitpunkt als vor dem 13.6.2017 angegeben wird, sind keine verbotenen Gegenstände und müssen entsprechend auch nicht wie verbotene Gegenstände aufbewahrt werden. Es wäre deshalb schön, wenn möglichst viele Legalwaffenbesitzer Magazine (erworben vor dem 13.6.2017) anmelden würden.

     

    Was die Anmeldung für solche danach angeht, sind trotz dem BKA Formblatt noch reichlich Fragen offen. Wir haben dazu das Innenministerium bereits angeschrieben.

     

    Staatssekretär Stefan Mayer steckt nicht hinter der Magazinsache. Der tut nur das, was sein Minister von ihm verlangt. Andernfalls ist er rucki zucki seinen Posten los. Soweit ich Informationen habe, ist ihm diese Magazinsache persönlich egal.

    (...)

     

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  2. Soweit ich das in Erfahrung bringen konnte, gibt es im NWR dafür keine Zuordnung zu einer bestimmten Waffe. Die Dinger werden als allein stehendes wesentliches Teil (Gehäuseunterteil) eingetragen und Ende.

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  3. vor 6 Stunden schrieb karlyman:

     

    Zumindest (in dem hier diskutierten Kontext) ihnen gleichgestellt.

     

    Sie sind ausdrücklich unter verbotene Waffen gelistet, genauso wie NSG usw. 

     

    Ansonsten weiß ich grad nicht, warum das Thema Aufbewahrung gerade wieder hochkocht, nachdem es im Thread zu den Magazinen schon ausführlich besprochen wurde ("Stück Holz").

     

    Es wird dazu auch keine Urteile geben - jedenfalls nicht nur deswegen. Eher schon wegen Einführens eines 30er Magazins in einen HA, weil das nochmal eine ganz andere Hausnummer ist. Hier wird es dann wieder mit den Glockmagazinen interessanter. Aber nicht der Umgang auf dem Stand, wenn die eigentliche Waffe zuhause im Schrank steht, das ist etwas zu Schwarzwälder-seherisch 🙂

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