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Gruger

WO Silber
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Beiträge von Gruger

  1. Ok, dann sind die 17% das Problem. Die vorherigen 10% waren aber auch schon steuerpflichtig.

    Dein Chef schenkt dir ein Rad, welches nun mal einen gewissen Wert hat. Warum das jetzt auf einmal fast doppelt soviel wert sein soll wie vorher liegt wohl an der Inflation :-)

  2. Am 30.6.2023 um 10:56 schrieb BroilKing:

    Oder Job-Rad: grundsätzlich gutes Konzept um Arbeitnehmer vom Auto aufs Rad zu bekommen.

    Dann hat man aber den Restwert plötzlich angehoben von 10 auf 17%, und den auch noch als geldwerten Vorteil ausgewiesen so dass er versteuert werden muss. Und schon ist innerhalb der 36 Monate Leasingzeit der gesamte Vorteil einseitig gestrichen worden. Großartig.

     

    Das spielt doch nur eine Rolle bei Überlassung des Rads an den Arbeitnehmer nach Ende der Leasingzeit, oder? Also wenn dir der Arbeitgeber das Rad schenkt.

    Wenn du das Rad abkaufst (zu den jetzt 17%) und die Lohnabteilung trotzdem einen geldwerten Vorteil dafür verbucht, dann müsste man mal fragen, was die so beruflich machen.

     

    Wenn der Arbeitgeber nach Ende der Leasingzeit einfach ein neues Fahrrad least (Rückgabe altes Rad an den Leasinggeber) und zur Verfügung stellt, fällt kein zusätzlicher Vorteil an. 

  3. Am 16.5.2023 um 17:25 schrieb ASE:

    Bringen wir mal die waffenrechtliche Perspektive ein:

     

     

    1.) Du darfst zunächst mal ohne erlaubnis Erwerben, aber nicht ohne Erlaubnis dauerhaft besitzen.
     

    2.) Die Eintragung des Laufes in die Waffenbesitzkarte ist juristisch die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz.
     

    3.) Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die Voraussetzungen des §4 gegeben sein, also auch das Bedürfnis.

     

     

    Wen treffen die Eintragungspflichten nach §37g Absatz 3?

    Was bewirkt die Eintragung unter Berücksichtigung §10 Abs. 1?

     

    Wie gesagt: Pflicht zur Eintragung.

     

    Desweiteren könnte man auch die Verfahrensgesetze der Länder heranziehen, die ähnliche Bestimmungen wie §49 VwVfG beinhalten dürften:

     

    Zitat

    Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

     

    Das wäre nämlich hier der Fall: Besitz nicht gestattet, Überlassung an Berechtigten, erneuter erlaubnisfreier Erwerb, erneute Eintragung des Erwerbs in die WBK und damit erneute Erteilung der Besitzberechtigung. ad infinitum

     

    Nachtrag:

    Ich bin entschieden für das Aktivieren des Gehirns bei Erwerb von Waffen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass "Sammlungen" mehr als unerwünscht sind. Sofern aber einfach nur ein Lauf erworben werden soll und nicht "30 Läufe gleichen Kalibers" im Schrank liegen, sehe ich keine waffenrechtlichen Probleme.

  4. Verankerung ist regelmäßig eine Anforderung bei (Höher-)Versicherung des Schrankinhaltes.

     

    https://www.waffenschrank24.de/Waffenschraenke/Klasse-N-0/WaffenschrankWF7XL.html

     

    Zitat

    Versicherungsschutz:
    Privat bis 40.000 €, Gewerblich bis 10.000 €
    bei fach- und sachgemäßer Verankerung gemäß beigefügter Anleitung
     

     

    Die Klasse 0 in dem Beispiel hat der Schrank auch ohne Verankerung.

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