Warum? Das ist doch ein für alle (zumindest die Jagdscheininhaber) wichtiges Thema!
Wenn es Widerspruch gibt, dann doch im Sinne einer zielführenden Diskussion.
Und da bin der Meinung, dass - wie du selbst konstatierst - ein anderes VG durchaus abweichende Meinungen haben kann.
Vor allem wenn man unterstellt, dass der/die Richter im WaffG nicht immer extrem firm sind und ein guter Spezialanwalt einiges bewirken kann.
Bin nämlich schon folgender Auffassung:
§ 13 (5) erlaubt den JJS-Inhabern den freizügigen Erwerb aller Langwaffenkaliber ohne spezielle Erlaubnis.
Kurzwaffenkaliber können nicht freizügig erworben werden.
§ 13 (1) bejaht aber das Bedürfnis für (generell) Schusswaffen und dazugehörige Munition. Wenn er die Schusswaffen denn hat, also das Bedürfnis nachgewiesen hat.
2 KW bekommt der JJS-Inhaber ohne besondere Prüfung des Bedürfnisses.
Da wäre es doch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es noch einer zusätzlichen Erlaubnis, sprich Erschwernis bedürfe, für die in der WBK eingetragenen Kurzwaffen Munition erwerben zu dürfen. Will heißen, die Vorlage von JJS und WBK sollte ausreichen.
Eine Munitionserwerbserlaubnis ist für andere Fälle gedacht, vielleicht wenn jemand nicht regelmäßig einen Jagdschein lösen will.