Zum Inhalt springen

frosch

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.979
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von frosch

  1. Moin!

    Der Bietagent von egun arbeitet nicht zuverlässig.

    Das heißt zB in folgender Situation:

    Bieter drei bietet 400 Euro.

    Der Bietagent läßt den Preis bis auf 321 Euro hochlaufen um Bieter eins und zwei auszustechen.

    Kurz vor Auktionsende bietet Bieter vier 380 Euro.

    Eigentlich müsste der Bietagent für Bieter drei bis auf 381 Euro automatisch erhöhen, um zu diesem Preis die Auktion zu gewinnen, aber da anscheinend die Skipte für den Bietagenten bei egun nicht immer sauber laufen, gewinnt in diesem Beispiel Bieter vier, trotz niedrigem Gebotsbetrag mit 362 Euro.

    Normalerweise müsse eine solche Situation von egun offline aufgedröselt werden. Tun sie aber nicht...

    Gruß,

    frogger

  2. Moin,

    Wichtigste Maßnahme:

    Soforteintritt in das Forum Waffenrecht und Abschluß der Rechtschutzversicherung

    www.fwr.de

    Antragsformular ausfüllen und sofort dem fwr zufaxen, denn solange noch kein Bescheid der Behörde vorliegt, ist keine Vorvertraglichkeit gegeben.

    Zu Deiner WBK

    1. Du hast eine "alte WBK" deren Gültigkeitsdauer nach dem §58 neues WaffG unbefristet fortgilt.

    2. Die Möglichkeit der Prüfung des Bedürfnisses für die Waffen auf einer WBK ist im gesetz nur für die nach dem neuen Gesetz erteilten genehmigungen vorgesehen.

    3. Eine Anlaßunabhängige Kontrolle der Waffenverwahrung vor Ort beim Waffenbesitzer ist regelmäßig unzulässig, jedoch kann Die Behörde schriftliche /mündliche Auskünfte zue Waffenverwahrung einholen. Erst wenn sich hierdurch Hinweise auf eine unzulässige Verwahrung ergeben, kann sie vor Ort die Verwahrung in Augenschein nehmen.

    Was ist jetzt noch zu tun?

    Abwarten und schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid der Behörde abwarten. prüfen, ob die Verwahrung der Waffen den Vorschriften entspricht.

    Gruß,

    frogger

  3. Moin!

    Tja, das hat einer mit Elac Boxen bei mir auch schon versucht.

    Ich habe einen kleinen Artikel ersteigert um die Adresse zu kriegen und mein Anwalt hat ihm ein Briefchen geschickt.

    Die Boxen habe ich zu einem günstigsten Preis erhalten.

    Gruß,

    frogger

  4. Tja,

    die Forderung einen Geldtransportdienst einzuschalten, ist in meinen Augen eine verdammte Sauerei. Solche Dienste kosten viel Geld und es ist in meinen Augen nichts Ehrenrühriges, wenn der Spielhallenbetreiber dieses einsparen möchte.

    Der Vorhalt, ein Schußwaffenführer könnte im Überraschungsmoment seine Schußwaffe garnicht mehr einsetzen, ist durch die Praxis widerlegt. Eine Reihe von Überfällen auf Juweliere wurden von diesen in den vergangenen Jahren durch Schußwaffeneinsatz erfolgreich abgewehrt werden.

    Das Einzige was bleibt, ist das bemühen der Behörden, keine Waffenscheine ausstellen zu müssen.

    In den Staaten der USA, in denen das "Shall-Issue" Prinzip bei der Erteilung von Waffenscheinen eingeführt wurde, wurden sehr gute Erfahrungen mit der Abschreckungswirkung auf Kriminelle gemacht. Wenn man auch gewisse Verdrängungseffekte auf andere Nachbarstaaten ohne "Shall-Issue" beobachten konnte.

    Gruß,

    frogger

  5. Moin!

    Jungs, macht bitte nicht den Fehler und verwechselt Austauschläufe mit den Wechselläufen:

    Austauschläufe: Das sind die Läufe die so einfach zu wechseln sind, wie bei Pistolen mit Brwowning Verriegelung oder Desert Eagle, auch Dan Wesson und Janz Revolverläufe zum Austauschen fallen darunter.

    Wechselläufe: Diese Läufe sind für eine bestimmte Waffe vorgesehen, müssen aber noch eingepasst werden. ZB ein Lauf für einen 686er, einen vorgefertigten 98er Lauf mit vorhandenem Gewinde.

    Meiner Meinung nach erhält ein ehemaliger Laufrohling dann den Status eines Wechsellaufes, wenn er soweit fertiggestellt ist, daß alle wesentlichen Matrialschwächenden Arbeiten abgeschlossen sind und er auch schon ein Gewinde für die Aufnahme in ein vorhandenes Waffensystem hat. Die Bestimmtheit für eine Waffe muss sich darlegen lassen.

    Gruß,

    frogger

  6. Moin,

    also ich finde da doch eine Begriffsdefinition für Austausch- und Wechselläufe im neuen Waffengesetz unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1

    3.1

    Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder System , die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

    3.2

    Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

    Meiner bescheidenen Meinung nach ist ein weiterer Lauf für zB einen S+W 686 für eben diese eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt und er muss eben nur noch eingepasst werden. Er ist somit ein "Wechsellauf". Ein Laufrohling ist kein Wechsellauf, weil er für keine bestimmte Waffe vorgesehen ist.

    Mit genau dieser Begründung hat einer meiner Bekannten seinen 686 Lauf mitbekommen und er wurde auch von der Behörde entsprechend in die WBK eingetragen.

    Aber das alles ist im Vorwege mit der Behörde abgesprochen gewesen.

    Wie ist über diesen Sachverhalt im Einzelfall Rechtssicherheit zu erlangen?

    Ganz einfach einen Feststellungsbescheid der Behörde zum genehmigungsfreien Erwerb dieses Revolverlaufes beantragen. Was im Norden geht, könnte ja in NRWeh in einem ungebetenen Hausbesuch münden.

    Im Ergebnis also teile ich muni´s Rechtsauffassung zu den Revolverläufen nicht. Das Einpassen eines wesentlichen Waffenteiles ist immer einem Inhaber einer waffenrechtlichen Waffenherstellungsgenehmigung vorbehalten.

    Gruß,

    frogger

    PS

    Wenn man jetzt an einen "Wechsellauf" noch strengere Anforderungen hinsichtlich der Einbaubarkeit in eine Waffe stellen würde, gäbe es defacto gar keine Wechselläufe, sondern nur noch Austauschläufe. Der Revolverlauf als Wechsellauf muß ja bei einem S+W Revolver ja auch nur noch eingedreht und eingeklebt werden, der Trommelspalt gegebenfalls auch noch einreguliert werden und da er ja eh schon einmal drin war, muß eventuell der Lauf noch nicht einmal bearbeitet werden.

    Es interessiert mich wirklich einmal anhand eines Beispieles, was bei anderer Rechtssicht ein Wechsellauf nun denn sein soll.

  7. Kleinmengenregelung (Lagerung ohne genehmigtes Lager)

    Unbewohnter Raum in einem bewohntem Haus

    1kg SP

    oder

    3Kg NC

    Unbewohntes Nebengebäude

    3kg SP

    oder

    5kg NC

    Bei gemischter Lagerung wird die gesamte Lagermasse der höchsten Gefahrenklasse zugerechnet.

    Die Art des Lagerbehältnisses spielt hinsichtlich der Kleinmengenregelung keine Rolle.

    Gruß,

    frogger

  8. Moin,

    bei einem "Waffentausch" wird die alte Waffe einem Berechtigten übegeben und eine neue Waffe erworben. Ergo muß die Überlassung der alten Waffe gemeldet werden und für die neue Waffe ein komplett neuer Antrag gestellt werden.

    Einige bürgerfreundliche Behörden geben sich aber zum Nachweis des Bedrürfnisses mit der Auskunft zufrieden, daß es sich um einen Defektaustausch handelt und stellen den Neueintrag ohne weitere Verbandszettelarie aus, weil sie das Bedürfnis auch für weiterhin gegeben anssehen. Andere wiederum verlangen einen komplett neuen Antrag von A-Z.

    Bei einer Waffenreperatur bleibt die Seriennummer der Waffe erhalten. Der Repararierende kann zwar alle Waffenteile austauschen (wird in der Regel nur vom Waffenhersteller so gemacht) aber die Waffe bleibt mit der Nummer halt die gleiche. Es ändert sich also nix.

    Sonderfall: Im Rahmen einer Reperatur werden Teile getauscht, die mit einer anderen Waffennummer versehen sind. Hier ist ggfs die WBK zur Korrektur der Behörde vorzulegen. Ein Neuantrag jedoch ist nicht notwendig.

    Gruß,

    frogger

  9. StGB § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

    (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt

    verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner

    Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe

    verwirkt.

    (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht

    oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist,

    sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur

    Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

  10. StGB § 339 Rechtsbeugung

    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der

    Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei

    einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis

    zu fünf Jahren bestraft.

  11. Grundsätzlich halte ich die Gründung einer neuen Religionsgemeinschaft für empfehlenswerter.

    Religionsgemeinschaften stehen unter dem ganz besonderen Schutz des Grundgesetzes und wenn nun mal zur Zelebrierung des Gottesdienstes der Religionsgemeinschaft der "Zeugen THOR´s Donners" in der Donnerhalle nun leidlich Schießgerät benötigt wird, möchte ich den Sachbearbeiter sehen, der sich diesem Bedürfnis nach aäquatem Donnergerät verschließt... :D

    Das Hauptproblem für neue Schießsportverbände sehe ich in der Mindestmitgliedzahl von 10.000 Mitglieden (Mit Ausnahmegenehmigung 1000).

    Einfacher dürfte für verbandslose Schützen der Weg über §8 in Verbindung mit §10 WaffG sein.

    Gruß,

    frogger

  12. Moin ballerkalle!

    Mal eine ganz andere Frage:

    Warum denkst Du nicht an einen Umzug?

    Es wird doch sicherlich in Deiner Nähe einen etwas freizügigeren Kreis geben, wo Du Deine Waffen bekommen kannst. Einer meiner Kameraden, welcher ein mittelständisches Unternehmen betreibt, hat genau das gemacht.

    Da haben sie ihm so sehr geärgert, daß er einfach mit seinem Betrieb und seinem Wohnsitz in eine andere Stadt gezogen ist und schwupps gabs auch kein Problem mit den Waffenanträgen mehr. Und dem Landrat hat er auch noch einen Brief geschrieben, warum der Kreis und die Gemeinde jetzt auf seine Steuerzahlungen verzichten dürfen (Ein paar Arbeitsplätze hat das auch noch gekostet, denn er hat sich bei der Gelegenheit um 30% verkleinert).

    Ein anderer Kamerad hat nur für den Antrag für 3 Monate in meinen Kreis verlegt, nur um sich mit seinem Typen auf dem Amt nicht herumplagen zu müssen. Hat auch geklappt.

    Dein Hauptproblem ist ganz allein ein Sachbearbeiter, der viel zu viel Zeit hat und sich einen Spaß daraus macht, Deine Anträge abzulehnen. Zum Glück hat mein Sachbearbeiter keine Zeit für sowas und das Ressort, in dem er arbeitet mußte in dem letzten Jahrzehnt die Einsparung von 2,5 Planstellen bei ehemals 6 Mitarbeitern verkraften. Gleichzeitig sind die Aufgabenstellungen komplexer und umfangreicher geworden. Denen bleibt also garkeine Zeit für Flausen. Nur wenn es an der persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit hapert, da kennnen sie keine Gnade!

    Gruß,

    frogger

  13. 1.

    Eindeutige Antwort:

    JEIN!

    Nur solche Verbände müssen den Austritt ihrer Mitglieder -welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind- melden, die nach §15 WaffG ein anerkannter Verband sind. Mangels Rechtsgrundlage darf diese Meldung von Verbänden, welche nicht anerkannt sind, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht erfolgen.

    Was heißt das:

    VdrBW, DSU, DSB, BDS, BDMP müssen Austritte melden, Kyffhäuser Bund, GSSB-SH, SPI u.s.w. dürfen Austritte nicht melden.

    2.

    Eindeutige Antwort:

    Nein!

    Monsineur Flobert hat mit dem neuen Waffengesetz ausgeknattert und ist in der Erlaubnisfreistellung nicht mehr aufgeführt. Nach alten WaffG war es noch erlaubt.

    Gruß,

    frogger

  14. @Hollowpoit

    Ich bin Wiederlader. Da kann das nicht soo schlim werden. Innerte Geschosse kann man sich aus Thermoplasten spritzen und verladen.

    @Imi-Uzi

    Keine Sorge, die anderen Hersteller laufen bei mir unter "u.v.m." Ich wollte das Board nur nicht mit zu vielen Bildern dichtkleistern.

    Im Übrigen: Jeder so, wie er mag!

    Die zur Zeit interessantesten legalen Waffen für meinen Geschmack kommen von Oberlandarms und Sabre Defence. Der HK Klone Schrott der da von anderen vertrieben wird kitzelt höchstens bei mir den Brechreiz. Brügger und Thomaet bildet da vielleicht gerade noch eine Ausnahme...

    Gruß,

    frogger

  15. Moin,

    ich habe nicht wenig. Viele dutzende Langwaffen, Viele Kurzwaffen (sollte ein Gesetz daherkommen, daß bestimmt, daß für jeden Finger und jede Zehe eine Kurzwaffe vorzuhalten wäre, da ansonnten für jede fehlende Kurzwaffe einer dieser Gliedmaßen abgehakt würde - Ich wäre da ganz entspannt...) und MES für Mun aller Art.

    Langwaffen kann ich mir kaufen, was der legale Markt so her gibt.

    Finde ich alles in allem schon garnicht mal so schlecht.

    Aber da wären durchaus noch ein paar Plätze auf meinem Wuschzettel zu besetzen:

    pdwmain.jpg

    mp5a2.jpg

    psg1.jpg

    MG43_1.jpg

    gmgcover.jpg

    u.v.m.

    Gruß,

    frogger

  16. Moin,

    eine "Nachschau" gegen den Willen des Waffeninhabers ist nur dann rechtens, wenn "begründete Zweifel" vorliegen, die auf eine unsachgemäße Verwahrung schließen lassen und die Wohnräume dürfen gegen den Willen des Wohnungsinhabers nur zur "Verhinderung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" betreten werden.

    Vergleiche §36 Abs3 WaffG

    Dabei gilt, daß die Waffenbehörde in der Regel nur abgestuft vorgehen darf:

    1. Bei bestehenden Zweifeln der sicheren Verwahrung muß die Behörde erst Auskünfte vom Waffeninhaber über die Art der Verwahrung einfordern.

    2. Erst wenn diese Auskünfte die Zweifel an der Verwahrung nicht ausräumen konnten, kommt eine Nachschau gegen den Willen des Wohnungsinhabers in Betracht.

    Die Art der Nachschau beinhaltet, daß nur der Ort der Verwahrung in Augenschein genommen werden darf. Keinesfalls darf eine Maßnahme durchgeführt werden, die einer Durchsuchung gleicht.

    In einem meiner Nachbarkreise habe ich die Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde und einen Polizisten, der sie begleitete, als sie eine unangemeldete Nachschau bei einem Kameraden durchführen wollten, problemlos mit ein wenigen freundlichen Worten vor Durchführung der Nachschau "verabschiedet"...

    Gruß,

    frogger

  17. @Mouche:

    Die betrifft lediglich die Anforderungen zur Erteilung der Sportschützen WBK nach §14 Abs.4, nicht aber den Genehmigungsumfang dieser Erlaubnis und der ist eben eindeutig und Abschließend in §14 Abs 4 definiert.

    Gruß,

    frogger

  18. Moin,

    Erwerb eines Drillings auf "altgelb" und "neugelb (wie lange noch in dieser Farbe?) ist problemlos möglich.

    In §14 Abs 4 wird die Geeignetheit für eine bestimmte Disziplin nicht gefordert. Auf eine solche Regelung wurde im Gesetzgebeungsverfahren bewußt verzichtet.

    Gruß,

    frogger

  19. Moin,

    Hexogen leicht herstellbar? Ich mag mich etwas täuschen, aber ich meine, daß das Zeug mehrstufig nitriert werden muß. Industriell spielt das wie bei TNT keine Rolle, aber für den heimatverteidigenden ABUBA- Bastler ist es weniger geeignet. Einfacher sind da Pikrinsäure (mit Mischsäure) und Nitropenta (mit reiner Salpetersäure) direkt zu nitrieren, wobei man aber nicht vergessen darf, das dies kaum etwas für den Freiheitskampf Geeignetes ist, weil es an der Produktionsausrüstung mangelt. Und was für Kleinmengen von wenigen 100 Gramm noch ganz praktikabel erscheint, stößt in der Massenproduktion auf mannigfaltige Schwierigkeiten. Ein weiteres Problen stellt die enorme Giftigkeit und Aggressivität der verwendeten Chemikalien dar. In Deutschland wurde die Chemikalienabgabeverordnung so verschärft, daß das Zubehör für den großen Knall kaum noch erhältlich ist. Ein Zentner Unkraut EX (technisches Natriumchlorat) ist nicht mehr einfach erhältlich und selbst Gärtner werden dazu gedrängt giftigere Herbizide

    einzusetzen, weil unsere Herrschaftskaste vor dem Volke Angst hat...

    Wer detaillierte Informationen zur industriellen Herstellung von Sprengstoffen sucht, wird auf den Seiten des Bundesumweltministeriums und des Bundesumweltamtes fündig. Dort gibt es detaillierte industrielle Prozeßbeschreibungen mit Umweltverträglichkeitsbewertung.

    Gruß,

    frogger

  20. Nun,

    ich könnte mir vorstellen, daß es sich aus der Sicht eines irakischen Widerständlers eher um legitime summarische Exekutionen von Kollaborateuren handelt...

    Wie dem auch sei, ich selber kenne mich nicht im Völker- und Kriegsrecht gut genug aus, um solche Sachen beurteilen zu können. Es entzieht sich ja auch schon meinem Rechtsverständnis, warum die USA selber nach ihren eigenen rechtlichen Beurteilungen sogenannte "illegale Kämpfer" (sprich Söldner) einsetzen und dies beim Gegner grundweg verdammen...

    Oder warum der Einsatz von Deformationsprojektilen verboten ist, man aber durchaus MOAB´s schmeißen darf... Was da wohl die größeren Verletzungen erzeugt?

    Und letztlich ein bißchen Folter - auch wenn sie zum Tode führt- scheint auch nicht so schlimm zu sein. Man muß nur auf der richtigen Seite stehen und keine Bilder davon machen...

    Wie gesagt, ich weiß wirklich bei manchem nicht mehr so richtig, was ich davon halten soll.

    Gruß,

    frogger

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.