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frosch

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Beiträge von frosch

  1. Moin!

    Eine ähnliche Nummer hatte ich bei einem Kunden, der auch Jäger ist.

    Dem habe ich dann einen GPS Tracker ans Auto gemacht und auf dem Smartphone installiert.

    Die Waffen wurden zum Büchsenmacher ausgelagert.

    Die Positionsmeldungen gingen per E-Mail an einen Notar.

    Es kam dann tatsächlich zu einer Anzeige, mit der er seine EX voll auflaufen hat lassen.

    Zunächst kam das MEK Räumkommando, die die Waffen mitnehmen wollten. Aber die waren nicht mehr da ;-)

    Auch hat er den Mund gehalten, was die echt fuchsig gemacht hat.

    Die Waffenbehörde kann ja Auskunft verlangen - aber das lief in diesem Fall dann über den Anwalt.

    WBK´s zum Beschlagnahmen waren auch nicht da. -So ein Pech aber auch :-)

    Anhand der Aussagen seiner Frau (sie gab präzise die Waffe an, mit der sie bedroht sein wollte) und der GPS Positionsaufzeichnungen + Zeugen konnte zweifelsfrei eine Falschbeschuldigung nachgewiesen werden.

    Es wurde dann das zivilrechtliche Folterwerkzeug (Unterlassungsklage + strafbewehrte Unterlassungserklärung) ausgerollt.

    Hat SIE dann knappe 3500 Euro gekostet. Dann war Ruhe...

    Vor dem Familienrichter wurde die Geschichte auch diskutiert, was SIE dann beim Unterhalt auch noch wieder Kohle gekostet hat.

    Aber zurück zur eingangs gestellten Frage:

    Natürlich kann heutzutage die Behörde recht niederschwellig die Waffen sicherstellen (lassen).

    Im Anschluß gibt es dann das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

    Wenn man dort nicht kompetent anwaltlich vertreten ist, wird so ein Bescheid dann rechtskräftig und damit ist es dann gelaufen.

    Das Dumme ist halt, dass das dann zu einem Zeitpunkt passiert, wo man echt andere Sorgen hat.

    Ich kenne einen Fall, in dem ich persönlich eine Entziehung der WBK´s voll abgenickt hätte, aber der beauftragte Anwalt Schlimmes für den Delinquent verhindern konnte. Andereseit habe ich zwei Bekannte, die einfach wehrlos wegen "Kleinigkeiten" abgegeben haben.

    Gruß,

    frogger

  2. Moin!

    Ich habe da mal eine Frage zur notwendigen Verankerung von Kurzwaffentresoren:

    Daten des Kurzwaffentresors:

    Tresor Widerstandsgrad 1 EN 1143-1 (damit ist dann wohl nicht VDS I, sondern polnische Norm gemeint)

    76 kg

    Bohrung zur Befestigung im Boden und an der Rückwand vorhanden.

    Es handelt sich um nicht um einen "Möbeltresor"

    Fragen:

    Wie viele Waffen dürfen ohne Verankerung eingelagert werden?

    Wie viele Waffen dürfen mit lediglich einer Wandverankerung gelagert werden, die eine Abreißkraft >200kg gewährleistet?

    Danke und Gruß,

    frogger

  3. Ist nur für die Leute blöde, die dort arbeiten.

    Was solche Managemententscheidungen anbelangt ist der Lücke sehr konsequent.

    Wenn kein Export aus Deutschland, dann eben Produktionsverlagerung nach Exeter. Punkt.

    Ohne Export-Großaufträge bei fehlenden inländischen Ausschreibungen lohnt sich der Standort Eckernförde nicht.

    So einfach ist es und die Leute gehen stempeln.

    frogger

  4. Es erschließt sich mir nicht, warum der gute Mann überhaupt in den Alkomaten geblasen hat?

    Wird von mir grundsätzlich (ausser in Österreich) verweigert. Inzwischen überlegen die Beamten ganz genau, ob Sie den Aufwand betreiben, einen Gerichtsbeschluß für eine Blutentnahme einholen.

    Problematisch im Verwaltungsverfahren um den Jagdscheinentzug: Selbst eine rechtswidrige Blutentnahme kann anders als im Strafprozess MEISTENS verwertet werden.

    Und im Übrigen gilt immer noch: Reden ist scheisse, Schweigen ist gold.

    Denn wer hätte schon ohne Einlassung des Betroffenen nachweisen können, wann genau das Stück erlegt wurde und ob es unter Alkoholeinfluss geschah?

    frogger

  5. Hmmh,

    selbst aus carcanos gesamten Ausführungen mit Themenrelevanz erschließt sich mir nicht, wie die Tätigkeit "Delaborieren von Fremdmunition" sprengstoffrechtlich genau zu einzuordnen ist.

    Nur dass es kein "Wiedergewinnen" sei.

    Leider scheint das aber keine eindeutige Meinung zu sein, die sich auch die Genehmigungsbehörden und LKA´s zu eigen machen.

    In diesem Zusammenhang sind mir Ermittlungen gegen egun Anbieter von delaborierter Deko-Patronenmunition bekannt geworden.

    Hier wurden einfach Verstöße gegen das SprengG unterstellt. Einen Betroffenen kenne ich persönlich, der sich über Hausbesuch freuen durfte. Die haben sogar bei ihm im Keller Kehrproben genommen.

    Er hat sich lediglich mit Anwaltsbegleitung im Ermittlungsverfahren "durch Schweigen" verteidigt. Das Verfahren wurde eingestellt, auf den Anwaltskosten ist er sitzen geblieben. Da gibt es im Stadium der Ermittlungsverfahrens keinen Ersatz.

    Insofern halte ich es doch durchaus für interessant, einmal festzustellen, wie so ein Vorgang sprengstoffrechtlich einzustufen ist.

    frogger

  6. Moin!

    Wie es so will, war ich gestern bei meinem Anwalt in einer verwaltungsrechtlichen Bausache. Er ist reiner Verwaltungsrechtler ohne Waffen/Spreng - Bezug

    Da wir noch ein wenig Zeit hatten, haben wir uns bei mehreren Tassen edlen Java Blue Mountain Caffees über das Thema unterhalten.

    In seinen Rechtsdatenbanken hat er auf die Schnelle nichts Einschlägiges gefunden.

    Hinsichtlich des "Wiedergewinnens" meinte er, das man den Text der Verwaltungsvorschrift so lesen kann, dass das "Wiederbrauchbarmachen" ein wesentliches Element ist. Aber selbst dann stehen noch Erwerb und Vernichten zur Diskussion.

    Speziell in meinem Fall sei der Genehmigungstext so gefasst, dass das Delaborieren von Fremdmunition mit hoher Wahrscheinlickeit nicht erlaubt ist.

    Stichwort: "Umgang mit zugelassenen Treibladungsmitteln", "Zum Zweck des Ladens und Wiederladens"

    Es käme also insbesondere auf den genauen Wortlaut der erteilten §27 Wiederlade-Genehmigung an. Wenn ohne weitere Auflagen oder Zweckbestimmung der Umgang mit Treibladungsmitteln erlaubt ist, wäre da durchaus das Delaborieren von Fremdmunition mit drin.

    frogger

  7. Es geht bei den Munitionskontrollen um selbst- bzw. wiedergeladene Munition.

    Und nicht um Fabrikmunition.

    Diese Aussage trifft für die Munitionskontrolle nach DSB Sportordnung nicht zu.

    Wenn, werden alle Patronen gestestet. So kenne ich es von den Wettkämpfen, an denenn ich teilgenommen habe. Dies macht auch Sinn, weil die Geschossgewichte Toleranzen haben können und von den Herstellerangaben geringfügig abweichen können. Bei 357 Mag kann das ein Thema sein, beim Erreichen des MIP Grenzwertes.

    Und an die Blockwart / Denunzianten und was auch immer Fraktion:

    Angeschmiert habe ich keinen. Und vielleicht ist die tatsächliche Rechtslage ja auch so, dass diese Munitionskontrollen ohne spezielle Erlaubnis nach SprengG zulässig sind. Wenn es denn so eindeutig ist, bitteschön. Damit habe ich kein Problem.

    Aber warum man nicht über eine Praxis, die für jedermann offen ausgeübt wird, nicht diskutieren soll, erschließt sich mir in keiner Weise.

    Sollte hier in der Praxis eine rechtswidrige Verfahrenweise bestehen, hielte ich es für fahrlässig, die Beteiligten nicht darauf hinzuweisen.

    Was wurde zum Beispiel in den Fachzeitschriften vor 2002 hinsichtlich WaffG-alt- §37 Abs 1 Buchst. e gewarnt. Auch wenn die Halbautomaten doch modifiziert so viel schöner ausgesehen haben. Waren die nun alle Spielverderber?

    Ich habe jedenfalls Zweifel, ob da wirklich alles einwandfrei läuft.

    Leider ist es halt auch so, dass es keine Rechtsprechung dazu gibt, die man auf die Schnelle findet und auch das angführte Zitat von Carcano, dass alles OK sei, konnte ich bisher nicht finden.

    Am Ende ist es doch einfach.

    Die Frage lautet: Wird für die Durchführung der Munitionskontrolle eine Erlaubnis nach §27 SprengG zum Wiedergewinnen von Explosivstoffen benötigt? Antwort JA oder NEIN.

    Wenn die Antwort JA lautet -und zu dieser Antwort tendiere ich auch nach dem bisherigen Verlauf der Diskussion-, dann sollten die Sportverbände, die es betrifft, entweder ihre Sportordnung anpassen oder dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Erlaubnisse vorliegen.

    Wenn die Antwort NEIN lautet, auch gut - dann ist ja alles in bester Butter und ich habe mir völlig unnötig einen Kopf gemacht.

    frogger

  8. Hmmh,

    die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)" ist bei der Definition des "Wiedergewinnens" recht kurz und eindeutig.

    Da ist nur von Delaborieren die rede und dem "Wiederbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes". Wiederbrauchbar ist meiner Meinung nach der Stoff in dem augenblicklichen Moment, wo Geschoss und Hülse getrennt werden. Auf die tatsächliche Endbestimmung (zB Vernichtung) kommt es nicht an.

    Dazu kommt auch noch, dass viele §27 Erlaubnisse lediglich den Umgang mit ZUGELASSENEN Treibladungsmitteln erlauben. Treibladungsmittel aus Patronenmunition kann zugelassen sein oder auch nicht (zB Altmunition, USA Munition mit Pulversorten ohne aktuelle Zulassung u.s.w.)

    3.1.4 Das Wiedergewinnen explosions
    gefährlicher Stoffe umfasst das Entladen (Delaborieren) von Fund-
    und Lagermunition oder anderen Gegenständen mit explosionsgefährlichen Stoffen und das Wie-
    derbrauchbarmachen des explosions-gefährlichen Stoffes.

    Gruß,

    frogger

  9. 2. in den erlaubnissen nach 27 die ICH kenne steht auch......vernichten... mit drin.

    Siehe ->

    Gewöhnlich sind §27 Erlaubnisse in der Regel so gefasst, das der Umgang -ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungsmitteln zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition genehmigt wird. Diese Erlaubnisse beinhalten nicht die Erlaubnis zum Wiedergewinnen von Explosivastoffen aus nicht selbst geladener/wiedergeladener Munition.

    Wiedergewinnen und Vernichten aus selbst geladener Munition ist da dann mit drin.

    §3 SprengG

    ...der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Tätigkeiten...

    frogger

  10. Moin!

    Der liebe Gott sieht alles aber er petzt nicht...

    Was der Munitionsbesitzer zu Hause macht, bekommt in der Regel nur er selber mit.

    In seltenen Fällen, wenn er zu dämlich war... Weisen Sachverständige ihm nach, was er da getrieben hat (Stichwort: Tagging mit seltenen Erden)

    Auf den Wettkämpfen guckt aber jeder zu und sieht es.

    Das ist wie die offene Auspuffanlage am Mopped. Fährt sich gut, bis die Rennleitung kommt.

    Meiner Meinung nach Wissen die Leute doch garnicht, was sie da auf den Wettkämpfen tun. Die Landesverbände sind meiner Meinung nach fahrlässig untätig. Klar, der Untergang des Abendlandes ist damit nicht zu befürchten aber wenn es denn irgendwann einmal Plopp sagt, stehen die Wettkampfleiter und Helfer ganz allein im Regen.

    Aber vielleicht hat ja auch alles seine Ordnung, deswegen frage ich ja nur... Ich weiß ja auch nicht alles.

    Und im Fall des Falles an einer ggfs. rechtswidrigen Praxis festzuhalten, nur weil man das schon Jahre lang so gemacht hat, kann es ja auch nicht sein. Und in so einem Fall ist es ja auch ein Leichtes entweder die Sportordnung der Rechtslage anzupassen oder für die Wettkampfleiter die passenden Genehmigungen einzuholen.

    Und was den Kehricht anbelangt, ist die Sache bei den Standgenehmigungen, die ich kenne, klar geregelt: Eine fachkundige Person hat diese unter Beachtung der berufsgenossenschaftlichen und abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Hier ist es auch nach Auffassung der Genehmigungsbehörde kein "Wiedergewinnen", weil das Zeug ja schon auf dem Boden liegt und als gefährlicher Abfall gilt. Im Netz findet sich dazu einiges bei den BGen und Ämtern für Arbeitsschutz.

    Und ja, ich gönne dem DSB seine Munitionskontrolle. Aber als Wettkampfteilnehmer habe ich schon den Wunsch, dass es auch richtig gemacht wird, wenn da praktisch jeder zugucken kann.

    frogger

  11. Moin!

    In der aktuellen Sportordnung des DSB sind Munitionskontrollen für die Disziplinen "2.19 Pistole/Revolver ( 2.53/2.59/ 2.55/2.58)" vorgesehen.

    2.19.1 Munition

    ...

    Munitionskontrolle/ Munitionsprüfung
    Der Schießleiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ist berechtigt, aus dem Munitionsvorrat jedes
    Schützen bis zu sechs Patronen zur Kontrolle zu entnehmen.
    Die Munitionsprüfung erfolgt durch das Wiegen von Geschossen und die Messung der Mündungs-
    geschwindigkeit von Schüssen, die aus der Waffe des kontrollierten Schützen abgefeuert wurden. Es
    werden bis zu drei Schüsse abgegeben.

    ...

    Um das Geschossgewicht der Munition zu ermitteln wird in der Wettkampfpraxis die Munition delaboriert.

    Dies ist sprengstoffrechtlich als "Wiedergewinnen von Explosivstoffen" zu klassifizieren.

    Gewöhnlich sind §27 Erlaubnisse in der Regel so gefasst, das der Umgang -ausgenommen das Herstellen- mit Treibladungsmitteln zum Laden und Wiederladen von Patronenmunition genehmigt wird. Diese Erlaubnisse beinhalten nicht die Erlaubnis zum Wiedergewinnen von Explosivastoffen aus nicht selbst geladener/wiedergeladener Munition.

    Wie stellt der DSB bzw seine Landesverbände sicher, dass die Prüfer über die erforderliche Genehmigung verfügen? Laut Auskunft unserer Landesbehörde gibt es landesweit nicht eine einzige §27 Genehmigung, die das Wiedergewinnen von Explosivstoffen aus nicht selbstgeladener Munition erlauben würde...

    Bundesweit kenne ich persönlich eine handvoll §7 Erlaubnisinhaber die das dürfen. Aber das war es dann schon....

    Wie läuft es denn nun? legal, illegal, scheissegal? Oder läuft doch alles ganz korrekt?

    Mir ist es ein Rätsel.

    Gruß,

    frogger

  12. Moin!

    Na, hast Du deinen Antrag schon gestellt?

    Falls noch nicht, hier mein Rezept :

    1. Notwendige Belege für die Zulassung zum Bewachungsgewerbe und die gewerbliche Waffenfachkunde zusammenfassen.

    2. Ungebundenen Versicherungsvertreter bitten, Transportversicherungen für bewaffneten und unbewaffneten Transport anzubieten. Aus diesen Angeboten sollte sich dann halt ergeben, dass unbewaffneter Transport nur bis 2500 Euro am Markt versicherbar ist.

    3. Stellungnahme der IHK einholen, dass Punkt 2. zutrifft.

    4. Transportaufträge für bewaffneten Transport hinsichtlich Auftraggeber und Transport-Wert erfassen und den für dich damit verbundenen Umsatz und Ertrag auflisten. Dieser Punkt stellt Dein wirtschaftliches Interesse für den Bedürfnisnachweis heraus. Ob die Behörde meint, dass bewaffneter Transport notwendig ist oder nicht ist sekundär. Primär ist Dein wirtschaftliches Interesse, weil ohne Bewaffnung der Transportauftrag nicht zu bekommen ist und an den Mitbewerber geht. Dies mit Kunden-bestätigungen flankieren. Je Eindrucksvoller die Zahlen beim Ertrag, desto besser. Das geht dann nämlich gleich in Riuchtung potentieller Schadensersatz bei Nichtgenehmigung.

    5 Zusätzlicher Hinweis auf das Henne/Ei Problem beim Ergattern der bewaffeten Transportaufträge.

    6. Auch hierzu möglichst positive Stellungnahme der IHK erbitten.

    7. Antrag schreiben und vom Fach-Rechtsanwalt Korrektur lesen lassen und dann abgeben.

    Optional: Vorgespräch mit der Genehmigungsbehörde. Da kann man schnell erkennen ob sie pro/neutral/contra eingestellt sind aber insbesondere auch, was sie im Antrag sehen wollen.

    Einer meiner Kameraden hat mit diesem Vorgehen als Einsteiger 5 Pistolen, 2 OA 15 und den Waffenschein bekommen.

    Viel Glück

    frogger

  13. Moin!

    Mit einem (guten?) Abitur zum Büchsenmacher? Irgenwie wie Perlen vor die Säue geworfen, es sei denn Du hast einen ganz besonderen Plan...

    Als erstes würde ich Dir empfehlen einmal zu eruieren, wie hoch der Gesellenloh ist: ca. 1600 Euro BRUTTO

    Und einige Betriebe, die ich kenne, sind auch nicht bereit selbst das zu bezahlen.

    ich kenne zwei Meister, die gehen mit knapp 2000 Euro BRUTTO nach hause. Aua!

    Das Büchsenmacherhandwerk zahlt mies. Zumindest hier im Norden.

    Ich kenne allerdings auch ein einziges Gegenbeispiel eines deutschen Büchsenmachers mit Ferlacher Ausbildung, der 3500,-- BRUTTO bekommen hat. Absolute Ausnahme im Handwerk. Jetzt ist er selbständig.

    Eine Industrieausbildung dürfte sich zumindest monetär deutlich mehr rentieren.

    Wie anspruchsvoll die Ausbildung/Arbeit ist, richtet sich nach dem Betrieb. Das geht von Montagenhure bis anspruchsvoll.

    Willst Du später als Meister Deinen eigenen Weg gehen, kannst Du auch mit Service Deinen Euro machen. Bis dahin ist es ein sehr steiniger Weg. Waffenhandel sehe ich alleine als ziemlich brotlose Kunst.

    Fazit: Informiere Dich gründlich und sprich mit Büchsenmachergesellen über ihre Arbeit.

    Gruß,

    frogger

    PS

    Die Schule in Ferlach hat ziemlich ausführliche Web-Seiten zur Ausbildung und dem Lehrplan

    http://www.htl-ferla...ndex.php?id=128

    Es gibt in Ferlach die 4 Jährige Ausbildung zum Büchsenmacher Gesellen und die 5-Jährige Ausbildung an den Höheren Abteilungen mit Matura -> Maschinenbau - Ausbildungsschwerpunkt Waffen- und Sicherheitstechnik

  14. Eine Eingrenzung der Prüfung /des Genehmigungsumfangs ist möglich:

    Waffen- und Munitionsarten

    Der Antrag kann sich entweder auf Waffen und Munition aller Art oder nur auf einzelne Waffen- und/ oder Munitionsarten erstrecken. Der Prüfungsumfang wird dementsprechend weit oder eng gefasst.

    Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

    Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

    Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser

    Luftdruck-, Federdruck- und CO 2-Waffen

    Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind

    Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter die vorerwähnten fallen

    Munition

    Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten

    Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern

    Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser

    Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 01.01.1871 hergestellt worden sind und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten

    Gruß,

    frogger

  15. Teleskopschlägstöcke sind keine verbotenen Gegenstände. Dies ergibt sich aus dem BKA Bescheid.

    Sie sind den Hieb- und Stichwaffen zuzuordnen.

    Erwerben, Besitzen und Führen frei ab 18.

    Das Führen unterliegt lediglich den Einschränkungen hinsichtlich des Verbotes des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen.

    Gruß,

    frogger

  16. Bedenke Dein Grundrisiko: da seit 01.09.2005 die Zuverlässigkeit im Sprengstoffrecht wie im Waffenrecht geprüft wird, würdest Du bei erkannter Unzuverlässigkeit auch Gefahr laufen, Deine Waffen zu verlieren... !

    Hmmh,

    Der im Sprengstoffrecht festgehaltene Versagungsgrund "schwerer Sprachfehler" im Bezug auf die körperliche Eignung fehlt im Waffenrecht. Da müßte meiner Meinung nach noch etwas dazu kommen.

    Gruß,

    frogger

  17. Moin!

    Die Sache mit dem Sprachfehler ist eine Geschichte, die dem Sinn nach im gerwerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten seine Anwendung findet und dort auch durchaus sehr berechtigt ist.

    Der "typische Wiederlader" wird aber als Einzelgänger im Keller seiener Tätigkeit nachgehen und soweit sich der Umgang auf NC pulver beschränkt sind diese bei normlen Mengen in unverdämmten Zustand in keinster Weise explosionsfähig. An die Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung sind also in diesem Bereich niedrigere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten.

    Also ins FWR eintreten, Rechtschutz abschließen, Antrag stellen...

    PS

    Im Antrag auf den Sprachfehler hinweisen und argumentativ darauf eingehen, daß dieser einer Wiedrladertätigkeit nicht entgegensteht.

    Gruß,

    frogger

  18. Moin!

    Die von Gunny gepostete waffenrechtliche Genehmigung gibt es garnicht.

    Jedenfalls nicht nach dem Gesetz.

    Gunny hat eine Genehmigung nach §14 Abs 4 WaffG beantragt und diese hätte auch in vollem Genehmigungsumfang erteilt werden müssen.

    Gunny hat ein Erlaubnisdokument bekommen, daß gegenüber dem Genehmgungsumfang nach §14 bs 4 deutlich eingeschränkt ist. Diese Einschränkung werte ich als Auflage.

    Daraus folgt, was zu tun ist:

    1. (ÖRAG und) Rechtsanwalt einschalten

    2. Einspruch innerhalb eines Monats gegen diese Auflagen einlegen.

    Das hat zur Folge, daß die Genehmigung, nicht aber die einschränkenden Auflagen geltung erlangen.

    Anzufechtende Auflagen:

    a. Desweiteren steht in den Beiblättern zur WBK die Regelung 2/6 (jedoch nicht auf der Karte vermerkt) und das max. drei Waffen einer Art erworben werden dürfen. Alles weitere nur nach weiterer Bedürfnisbescheinigung des Verbands (ebenfalls nicht in der WBK vermerkt

    b. Es sollen keine Beschränkungen des Genehmigungsumfanges gegenüber §14 Abs.4 erfolgen.

    Viel Erfolg,

    frogger

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