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frosch

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Beiträge von frosch

  1. Moin Nobody,

    das Problem ist nicht die Sportordnung, die spielt keine Rolle. Das Problem ist lediglich, daß nur Einzelladeurzwaffen mit einem Lauf für PATRONENMUNITION erworben werden dürfen. Die erhältliche Signalmunition in Kal. 4 ist jedoch pyrotechnische Munition. Zugelassene Patronenmunition im Kal. 4 ist mir jedoch nicht bekannt, wonach nur ein Wiederlader die Möglichkeit hätte solche herzustellen und zu erwerben. Nur wenn man die Waffe mit Patronenmunition verwenden kann, darf man Sie auf Sportschützen WBK erwerben.

    Mit dem Erwerb einer Yacht meinte ich denn auch, daß man dann einen grünen WBK Eintrag erfolgreich beantragen kann.

    Alles in allem bleibt der Erwerb einer solchen Waffe auf Sportschützen WBK zumindest "anrüchig". Daher, wenn man unbedingt eine haben möchte, meine Empfehlung dies über Sammler WBK oder als Bootsbesitzer zu machen.

    Gruß,

    frogger

  2. Moin,

    einer meiner Vereinskameraden meinte ein schlaues Kerlchen zu sein und hat sich mittels der neuen WBK für Sportschützen eine Leuchtkugelpistole LP 42 als Einzelladekurzwaffe gekauft.

    Es kam, wie es kommen mußte, sein Sachbearbeiter hat Lunte gerochen und jetzt hat er ein kleines Problem:

    1. Nach §14 Abs 4 WaffG ist er zum Erwerb von Einzelladekurzwaffen mit einem Lauf für Patronenmunition berechtigt.

    2. Die auf WBK für Sportschützen erworbenen Waffen müssen nicht zwingend nach einer genehmigten Sportordnung zugelassen sein.

    3. Das Problem: Meines Wissens nach gibt es im Kaliber 4 keine CIP zugelassene Patronenmunition! Es gibt nur zugelassene Pyrotechnische Munition. Damit wird die Bedingung Einzelladekurzwaffen für PATRONENMUNITION von Leuchtkugelpistolen im Kaliber 4 NICHT erfüllt und der Erwerb mittels WBK für Sportschützen ist von der Sache her unzulässig, so lange es keine Patronenmunition gibt!

    4. froggers seltsame Lösung dieses Problems für Wiederlader:

    Man kann sich die Patronenmunition selbst mit Schwarzpulver und zB Pockholzkugeln oder Pflummies im passenden Kaliber oder als Schrot laden und dann hat man eben seine Patronenmunition...

    Nun weiß der arme Sachbearbeiter ob meines geistigen Ergusses gar nicht so richtig, was er davon halten soll. Auf jeden Fall hält sich seine Begeisterung für diese Interpretation der Rechtslage in engsten Grenzen. Ich vermute, daß dieser Fall letztlich vom Landesinnenministerium abschließend beurteilt wird.

    Moral aus der Geschichte:

    Wer unbeding eine oder mehrere Leuchtkugelpistolen haben will, soll sich eine WBK für Waffensammler holen oder sich eine Yacht kaufen um jedem Ärger aus dem Weg zu gehen....

    Ach ja, Einzelladeleuchtkugellangwaffen auf alte Sportschützen WBK oder Jagdschein das geht natürlich immer noch!

  3. @Nowlin:

    Der Sachbearbeiter kann die Genehmigungsurkunde auf gebrauchtem Klopapier ausfertigen oder sie auch in Stein meisseln, das ändert nichts an der Gültigkeit des genehmigenden Verwaltungsaktes.

    Ich habe einen Kameraden, der eine WBK in Form eines gefalteten Din A4 Blattes mit über 40 Waffeneinträgen hat. Ist auch gültig, wenn es doch in einer Kontrolle doch ein wenig Erstaunen hervorruft...

    Gruß,

    frogger

  4. Moin Bongo!

    Versuche es doch einmal, am Besten in Anwesenheit mit einem Zeugen, mit einem kleinen Trick, indem Du den Sachbearbeiter folgende Frage stellst:

    1. Ist über Deinen Antrag denn schon die Entscheidung gefallen und soll ihm stattgegeben werden? Falls die Antwort ja ist, hast Du ihn: Fordere die Ausstellung einer Genehmigungsurkunde! Wie und worauf er das macht ist absolut sein Problem. Lösungsansätze haben wir hier ja schon genügend gegeben. Falls es zu keiner Einigung kommt. beschreite den Klageweg, die Behörde wird mit Pauken und Trompeten verlieren...

    Sollte es keine vernünftige Antwort geben, fordere trotzdem mit Fristsetzung eine Entscheidung über Deinen Antrag. Ich möchte die Behörde sehen, die als Ablehnungsgrund das Fehlen von Formularen in die Ablehnungsbegründung reinschreibt... Sollte es keine Reaktion der Behörde geben, bleibt ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren um eine Entscheidung der Behörde zu erzwingen.

    Gruß,

    frogger

  5. Moin,

    für die Bearbeitung eines WBK Antrages ist die AWaffV solange sie nicht inkraftgetreten ist, einfach nur irrelevant. Nach Inkrafttreten muß sie beachtet werden.

    Daraus folgt, dass es für die Abgabe des Antrages unerheblich ist, ob die Verordnung steht oder nicht...

    Ich würde mir da keinen Kopf drum machen und den Antrag einfach abgeben.

    Gruß,

    frogger

  6. Moin MAS36,

    es ist völlig irrelevant, ob schon entsprechende Formulare der behörde vorliegen oder nicht. Der Sachbearbeiter kann die Genehmigung auch auf Klopapier oder einer Steintafel erteilen. Es ist absolut sein Problem, was er daraus macht...

    Am Zweckmäßigsten wäre es allerdings eine alte gelbe WBK zu nehmen oder auch eine grüne und diese dann mit einem entsprechenden den Genehmigungsumfang darstellnden Text zu versehen.

    Verfahrensweise:

    WBK Antrag ganz normal abgeben.

    Nach 3 Monaten verwaltungsgerichtliche Schritte hinsichtlich einer Untätigkeitsklage einleiten.

    Die Behörde ist zur Annahme und Bearbeitung des Antrages verpflichtet. Probleme mit Formularen muss sie selbst lösen.

    Viele Grüße,

    frogger

  7. Moin,

    zunächst zur Ausgangsfrage:

    Ja, bei vorübergehendem Erwerb einer Schußwaffe, darf auch die dafür erforderliche Munition erworben werden. Für die Zeitdauer der Ausleihe ist man von den Erlaubnispflichten freigestellt. Dies schließt Erwerb und Besitz mit ein. Nach Ende der Ausleihe fällt diese Freistellung von den Erlaubnispflichten weg, so daß ein Besitz von Munition wieder erlaubnispflichtig würde. Ergo darf in dieser Konstellation nach Rückgabe keine Munition mehr im Besitz des Ausleihenden sein, für die er keine eigene EWB hat.

    Zum Fall Rammelow:

    Ausgangslage altes Waffenrecht §29:

    1. Der Erwerb von Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch war von der Erwerbserlaubnispflicht freigestellt.

    2. Nach altem Recht war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition genehmigungspflichtig.

    3. Rammelow hat Munition zum sofortigen Verbrauch UND zu einem anderem Zweck, nämlich der politischen Agitation erworben. Deshalb war der Erwerb der Munition zum Zwecke der politischen Agitation illegal und ist somit auch nach altem Recht zu bestrafen.

    4. Jemand der Munition auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch nach altem Waffenrecht erworben hat und auch den Vorsatz hatte diese zu verbrauchen und lediglich durch widrige Umstände (zB Waffenstörung) diesem Vorsatz nicht nachkommen konnte, mußte sich nach altem Recht nicht von dieser Munition trennen, da diese Munition rechtmäßig erworben wurde und der Bestz genehmigungsfrei war.

    Gruß,

    frogger

  8. Geh zu Cloppenburg und kaufe Dir irgendein Din A5 Schulheftchen (Karos oder Linien -egal)und mal das Wort "Schießbuch" drauf. Dann kannst Du alle Deine Termine und Ergebisse dort eintragen und ggfs von der Standaufsicht abstempeln lassen.

    Fertige Schießbücher für viel mehr Geld gibt es auch bei einigen Verbänden. Der BDMP hat eins. Das kann man auch für alle anderen Verbände verwenden.

    Gruß,

    frogger

  9. N= Nitrobeschuss

    2AB = Beschuss Februar 2001

    Kreis, darin eine Art R mit einem Halbbogen links des R`s

    = Wahrscheinlich Firmeninterner Abnahmestempel bei Ruger

    Eine Art F, darunter in Kontakt eine Art W = Handelszeichen von Frankonia

    Gruß,

    frosch

  10. @Hägar:

    Das kann schon sein. Denn ganz genau geagt, zählt nicht das Datum der Ausstellung des Dokumentes, sondern das Datum an dem die Verwaltungsentscheidung zur Genehmigung Deines Antrages gefallen ist. Und die kann durchaus vor dem 1.4.2003 gelegen haben.

    Gruß,

    frosch

  11. @Blücher:

    Die alte gelbe WBK für Sportschützen wird mangels Rechtsgrundlage nicht mehr für Neuanträge ab 1.4.2003 ausgegeben.

    Ob die neue WBK für Sportschützen gelb sein wird, wissen wir glaube ich alle noch nicht. Oder Hajo, hast Du schon eine zufällig erblicken können?

    Was passiert denn nun, wenn dem Amt die alten gelben Formulare ausgehen, weil weiterhin fleißigst Einzelladerlangwaffen von "alten" Sportschützen gekauft werden und das gelbe Dokument voll ist?

    Mein Lösungsvorschlag: Die neuen Waffen werden vom Amt einfach nach dem Erwerb in eine grüne WBK eintragen und den Munerwerb mit abgestempelt. Kommt dann letztlich aufs Selbe hinaus. Optional: Als amtliche Eintragung kann vermerkt werden, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Waffe erfolgte. Wer schreibt, der bleibt...

    Gruß,

    frosch

  12. @Blücher:

    Zur Wiederholung zum Wesensinhalt der guten alten WBK -gelb-:

    Die WBK -gelb- nach dem alten Waffenrecht für Sportschützen berechtigt zum zahlenmäßig UNBEGRENZTEN Erwerb von Einzelladerlangwaffen und der dazugehörigen Muniton. Dass eine WBK zufällig nur 8 Zeilen zum Eintragen von Waffen hat, ist lediglich ein Zufallsprodukt des Entwurfs für dieses Dokument. Es hätte auch vom Umfang her wie eine rosa WBK für Waffensammer/Sachverständige ausfallen können.

    §58 Waffenrechtsneuregelungsgesetz regelt die Sachlage zur Fortgeltung dieser waffenrechtlichen Genehmigung erschöpfend. Weitere Regelungen auf dem Verordnungswege oder aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften sind mangels Ermächtigung nicht möglich.

    Möglich ist jedoch, daß Sachbearbeiter von wem auch immer falsche Handlungsanweisungen bekommen...

    Gruß,

    frosch

  13. Nun ja,

    um mit der Rute der Dienstaufsichtsbeschwerde zuschlagen zu wollen, müßte sich bei mir ein sachbearbeiter dahingehend unbeliebt machen, daß er

    1. mir den Tagesgruß nicht entbietet

    oder

    2. Recht grob fahrlässig erheblich zu meinem Nachteil anwendet und ich diesbezüglich einen rechtsmittelfähigen bescheid erhalten habe.

    Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Sachbearbeiter käme dagegen für mich nur in Frage, wenn er VORSÄTZLICH IN KENNTNIS der EINDEUTIGEN Rechtslage zu meinem Nachteil Verwaltungsentscheidungen trifft und mir dazu die rechtsmittelfähigen Bescheide vorliegen.

    Diese Bedingungen scheinen mir hier noch bei weitem nicht erfüllt zu sein und der Sachbearbeiter sollte durchaus die Gelegenheit bekommen, sich mit der Materie eingehend zu beschäftigen und sich mit seinen Vorgesetzten oder seiner Aufsichtsbehörde abzustimmen. Dazu ist die Forderung nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid ein probates Mittel.

    Gruß,

    frosch

  14. @SC

    Die alte gelbe WBK für Sportschützen ist in keinerlei rechtlichen Zusammenhang mit der neuen Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach dem Waffenrechtsneuregelungsgesetz zu sehen.

    Es bleibt dabei:

    Auf WBK gelb für Sportschützen nach altem Waffenrecht dürfen beliebige Einzelladerlangwaffen in beliebieger Menge zu einem beliebigen Zeitpunkt erworben werden.

    Was tuen wenn die Behörde mauert:

    1. Erworbene Waffe schriftlich oder zur Niederschrift ganz normal anmelden.

    2. wenn die Behörde einen Eintrag in die WBK ablehnt, einen rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern.

    3. Je nach bundeslandspezifischer Rechtslage Widerspruch einlegen oder Klage vor Verwaltungsgericht erheben.

    4. Bei ablehnendem Widerspruchbescheid Klage vor Verwaltungsgericht erheben.

    Hinweis: Wo,wann und wie Widerspruch oder Klage eingelegt werden muß, steht in der Rechtsmittelbehelfsbelehrung drin.

    Gruß,

    frosch

  15. @Magnumelch:

    Garand ist erlaubt ohne Abänderungen, da Einführung vor 1945.

    @alle:

    Ich sehe in den neuen Bestimmungen eine für Waffen nach 1945 deutliche Verschärfung, da diese nun nicht mehr abgeändert werden dürfen.

    Es wird auch ein neues Schlachtfeld dadurch entstehen, daß nunmehr vor dem Erwerb solcher Halbautomaten geklärt werden muß, ob diese dem KWKG unterliegen. gegebenenfalls muß man das durchprozessieren.

    Gruß,

    frosch

  16. Moin,

    Für die neue "Sportschützen WBK" wird es nach den mir vorliegenden Informationen ein neues Formular geben. Eine Aufwertung alter WBK´s ist nicht vorgesehen. In S-H wird die neue WBK wohl nur bei komplettem Neuantrag mit Bescheinigung eines anerkannten Verbandes ausgegeben, sobald das Formular verfügbar ist. Vorher nicht. Man überlegt NDSB Bescheinigungen auch schon vor wirksamwerden der Verbandsanerkennungen im Einzelfall anzuerkennen.

    Ein Täubchen hat mirs geflüstert, das an einer Besprechung teilgenommen hat, bei der auch dieses Thema angesprochen wurde.

    Ist also "Hörensagen".

    Gruß,

    frosch

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