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frosch

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Beiträge von frosch

  1. http://www.dwj.de/magazin/topthema/details/items/neues-aus-nuernberg-jagd.html

    Neues aus Nürnberg - Der Trend auf der diesjährigen IWA OutdoorClassics geht klar zu mehr Produktvielfalt...

    Ha, ha, ha, dass ich da mal nicht gleich das Lachen kriege :-(

    Anstatt sich auf eine wie auch immer geartete Produktvielfalt zu stürzen, sollten sich die Hersteller einmal darauf konzentrieren, Ihr Basissortiment einigermaßen lieferverfügbar zu halten. Was ich mir schon alles gekauft hätte, wenn mein Büchser es denn einmal an den Laden ran kriegen würde...

    Ein frustrierter

    frogger

  2. Moin!

    Es wurde ja schon geschrieben:

    Lauf, Trommel, Verschluß egal ob Kurz- oder Langwaffe bei bestehendem Grundeintrag für eine Waffe kein Problem.

    Erst kaufen - dann innerhalb von 14 Tagen anmelden.

    Griffstücke sind wie eine Waffe vorher zu beantragen.

    Vorsicht: Das Zusammenfügen von Waffenteilen zu einer neuen Waffe ist waffenrechtlich ein genehmigungspflichtiges Waffenherstellen.

    frogger

  3. Der Lude, den sie da einsacken wollten scheint ja schwer staatsgefährden zu sein. Hat einen diebischen Freier verprügelt.

    ...der hat laut seinem eigenem Anwalt wohl auch mal ein paar Polizisten verknotet, als sie ihn nicht mit der gebotenen Zurückhaltung behandelt haben ;-)

    Da waren dann wohl entsprechend noch Rechnungen offen.

    Im Übrigen scheint der ganze Einsatz evtl. auf rechtlich wackelnden Füßen zu stehen:

    Laut Rechtsanwalt des Verletzten gibt es im Mecklenburg-Vorpommer´schen Polizeigesetz keine Rechtsgrundlange für den Hamburger Polizeisinsatz IN DIESEM FALL, da der gesuchte kein "Flüchtiger" war, sondern nur jemand, der nicht zum Strafantritt erschienen ist.

    http://www.ostsee-zeitung.de/Extra/Polizei-Report/Aktuelle-Beitraege/MEK-Schuetze-angezeigt-wegen-versuchten-Totschlags

    Das könnte, so wie das Gesetz formuliert ist, echt eng werden:

    http://www.polizeirecht.de/SOG-Mecklenburg-Vorpommern.htm#Amtshandlungen_von_Polizeivollzugsbeamten_die_nicht_in_einem_Dienstverhaeltnis_zum_Land_Mecklenburg-Vorpommern_stehen

    Aber -und das wird sich erst aus den Akten ergeben- gibt es ja noch den 1. Satz in dem Paragraphen. D.h., wenn das Innenministerium MV zugestimmt hat, dann besteht die Rechtsgrundlage kraft "Einladung".

    Gruß,

    frogger

  4. @DeltaElite

    Eine gute Informationsquelle zum §153 hier bei Burhoff : http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/pstr_2002_19.htm

    Nach meinem Dafürhalten ist es jetzt noch nicht notwendig die Pferde wild zu machen.

    Wenn die Behörde der Meinung ist, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren unzuverlässigkeitsrelevante Sachverhalte ergeben, wird es vor einer Entscheidung zu einer Anhörung kommen. Das ist dann aber auch der Zeitpunkt, wo man richtig reagieren muß...

    Ich würde es -bei meiner Behörde sowieso- aussitzen.

    In der Praxis können sich aber bei einer "scharfen" Genehmigungsbehörde dadurch Probleme ergeben, wenn die Feststellungen in den Ermittlungsakten relativ kritiklos übernommen werden und gegen den Waffenbesitzer gewertet werden. Das wäre noch nicht so schlimm, wenn man das dann in Ruhe während des laufenden Verfahrens klären könnte. Oftmals wird aber bei einer negativen Wertung für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Sofortvollzug mit all seinen negativen Wirkungen angeordnet.

    Weiterhin kenne ich keinen Fall in dem nach einer Entziehung der waffenrechtlichen Genehmigungen wegen eines Ermittlungsverfahrens und Einstellung nach §153a StPo vor dem Verwaltungsgericht das volle Programm mit Tatsachenermittlung wie in einem richtigen Strafverfahren durchgeführt wurde. Gibt es dazu passende Entscheidungen?

    Gruß,

    frogger

  5. Dabei bitte immer beachten:

    Die Behörde holt immer die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Da sind alle Verurteilungen enthalten; auch die getilgten!

    Gitilgte Eintragungen dürfen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden, jedoch Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG.

    Bei einer einmaligen Alkoholsache mit Wiedererteilung des Führerscheines dürfte aber bei einem derartigen zeitverlauf kein Problem bestehen.

    frogger

  6. Moin!

    Ich weiß nicht, ob es schon gepostet wurde (auf die Schnelle nichts gefunden):

    http://www.waffenrechtslupe.de/schuesse-auf-die-fliehenden-raeuber-75921

    https://openjur.de/u/868467.html

    Was lernen wir daraus daraus:

    Reden ist silber, Schweigen ist Gold

    Da der Rentner nicht um die vom Räuber vereinnahmte Beute wusste, durfte er mangels Kenntnis auch nicht zu ihrer Verteidigung schießen. Hätter er den Mund gehalten, wäre ihm dieser Begründungsweg nicht versperrt geblieben.

    In der Vergangenheit hat der BGH schon einen Schuß mit der Büchse in die Hüfte des mit der Beute fliehenden Wilderers gutgeheißen.

    frogger

  7. Naja, zumindest in den GelbenSeiten (Branche "Schmieden") und Google Maps (Image Juli 2008) ist er noch drin...

    Dann besteht ja die Hoffnung, daß er "überlebt hat".

    Ansonsten findet man im Internet ziemlich wenig. Aber man muß ja auch als Gewerbetreibender nicht online sein (bin ich auch nicht, trotz IT Selbständigkeit).

    Gruß,

    frogger

  8. Moin Schwarzwälder!

    Dem Namen nach kommst Du ja aus Baden-Württemberg.

    Bei den Kosten gilt für dieses Bundesland:

    "Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde."

    Quelle: https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw/Waffenbesitzkarte+beantragen-958-leistung-0#sb-id-toc-block4

    In anderen Bundeskländern gibt es andere Regelungen -Landessache

    Zum EFP selbst: Beantragen und rechtsmittelfähigen Bescheid fordern.

    Gruß,

    frogger

  9. Wenn ich auf Js eine Langwaffe im KW Kaliber habe trägt meine Behörde direkt auch den Erwerb der Munition ein.

    Das ist der Weg, der die größte Rechtssicherheit bringt. Wird bei meiner Behörde auf Wunsch auch ohne viel Federlesens gemacht.

    Aber einige Behörden verweigern den Stempel: Dann sollte man einen Feststellungsbescheid der Behörde beantragen, dass man mit JJS zum Erwerb berechtigt ist.

    Gruß,

    frogger

  10. Praxis:

    Die Verwaltungspraxis im Bundesgebiet ist uneinheitlich.

    1. Mit Jahresjagdschein darf keine Munition gekauft werden, die nach CIP Kurzwaffenmunition ist

    2. Mit Jahresjagschein darf keine Munition gekauft werden, die nach Anlage III zur 3. Waffenverordnung -WaffG ALT- (Wurde das eigentlich inszwischen mal aktualisiert?) als Kurzwaffenmunition eingestuft ist

    3. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber -aber keine Kurzwaffe- in der WBK hat

    4. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn er eine Langwaffe in dem Kaliber in der WBK hat

    5. Ein Jäger darf mit Jahresjagdschein Kurzwaffemunition erwerben, wenn es Langwaffen in dem Kaliber gibt

    Sucht Euch doch etwas aus.

    Praktisch so etwas zu haben:

    18qO1jxfuST2.jpg

    frogger

  11. Moin!

    In der Regel übersteigen die Kosten des Aufziehens die Kosten für einen neuen Lauf deutlich.

    Früher war Arbeit billig und Material teuer. Deswegen hat man es damals auch häufiger gemacht.

    Heute nur noch, wenn besondere Gründe dafür sprechen: besondere Laufgeometrie, sentimentale Gründe u.s.w.-

    Problematisch kann auch die Präzision nach dem Aufziehen sein. Gewöhnlich werden hier keine Garantiezusagen gemacht.

    Das nächste Problem ist, noch einen betrieb zu finden, der Läufe aufziehen kann - aber es gibt sie:

    Beispiel: http://www.rg-jagd.de/page3.php

    Kosten 595,-- Euro

    Bei diesem Kostenrahmen -oder für ein wenig mehr-, sollte auch ein komplett neuer Lauf drin sein...

    Gruß,

    frogger

  12. Hmmh,

    Also bei mir waren sie nicht so glücklich, dass 3400 Euro für das ganze Programm bis zum OVG in den Wind geschossen worden sind...

    Letztlich dürfen sie bei uns so viele Rechtsstreite führen wie sie wollen, so lange gewonnen wird und es die Gemeinde nix kostet.

    Wird zu viel verloren und entstehen da zu viele Kosten, wird bei der Abteilung insistiert.

    frogger

  13. Hmhh....

    Reiner Waffenhandel ist ein schwieriges Geschäft.

    Die Kataloge sind bunt, die Auswahl riesig und die Lieferverfügbarkeit im Großhandel tendenziell recht mau, was auch in weiten Bereichen auf die Händlermargen zutrifft.

    Wenn man die Nominal-Margen aus dem Bla-Mau-Sau Händlerpreislisten nimmt, sieht es ja noch garnicht einmal so schlecht aus, jedoch erwartet der geneigte Kunde einen 15-20% Listenpreisrabatt und dann wird es doch ein wenig eng, wenn man als Händler seine kosten decken möchte.

    Unbeschreiblich auch die Begeisterung im Gesicht meines Händlers, als ich ihn fragte, ob er mir bei Henke etwas mitbestellen könnte. Die Erklärung fand ich dann auch im Warenwirtschaftsystem, das ich ja mit betreue ;-)

    Was ich damit sagen möchte:

    Ein reiner Waffenhändler hat es schwer und muss sich etwas einfallen lassen, womit er am Markt bestehen kann.

    Ein Büchsenmacher-Betrieb mit Herstellungserlaubnis hat es einfacher, weil er auch margenträchtige Dienstleistung verkaufen kann (RSS und viele andere zeigen, wie es geht...) Aber auch die passen auf, dass sie sich keine Klötze ans Bein binden.

    Wer genug Kohle in ein ausgewogenes Sortiment stecken kann, mag am Markt bestehen können -> Siehe Schrum.

    Auch wenn ich "Lust" hätte im Waffenhandel zu arbeiten, ist es für mich doch eher ein brotloses Gewerbe und mit meiner Mausschubserei verdiene ich leichter und besser Geld.

    frogger

  14. @Juno

    Die einzig sinnvolle Verfahrenweise ist:

    FWR eintreten und Rechtschutz abschließen.

    Korrekten WBK Antrag stellen

    Auf Genehmigung bzw schriftlichem Ablehnungsbescheid bestehen.

    Die ÖRAG steht einem schon ab Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages zur Seite.

    Wenn denen auf dem Amt die Kosten über die Ohren wachsen, geben die irgendwann auch auf...

    Gruß,

    frogger

  15. Hmmh,

    mit einer rein passiven NPD Mitgliedschaft dürfte es derzeit noch nicht zum Waffenbesitzverbot reichen.

    bei aktiven Funktionären und mehrfachem besuch "rechtsradikaler Konzerte" oder bestimmter Demonstrationen schon.

    Letztlich ist es halt ein Verwaltungsverfahren in dem einem die bekannten Rechtsmittel zur verfügung stehen, wennn einem die Entscheidung der Behörde nicht passt.

    Ohne die Akte zu kennen, ist es aber Kaffeesatz-Leserei.

    Ich kenne einen EX-NPD Funktionär mit Waffenbesitz - kein Problem für die Behörde, obwohl vom Verfassungsschutz gemeldet. Austritt erfolgte vor 8 Jahren (10 Jahre nich nicht rum).

    Gruß,

    frogger

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