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frosch

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Beiträge von frosch

  1. Naja, da wir die genauen Feststellungen des Gerichts, die zu dem Urteil führten, nicht kennen, einigen wir uns doch darauf:

    Je nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann das Urteil angemessen (zB 6 Monate Leistungserschleichung) oder doch eben etwas drakonisch (1 Monat zuspät abgemeldet und Leistungen zurückerstattet) sein.

    Wir wissen es halt nicht...

     

    frogger

  2. @Carcano:

    " weil ich mich zu spät vom Jobcenter abgemeldet hatte "

    Wenn das der tatsächliche Sachverhalt ist, würde ich von 1-2 Monaten ungerechtfertigten Leistungsbezug ausgehen und dass die zur Unrecht bezogenen Leistungen auch gleich zurückerstattet wurden. Dafür wären 100 TS schon eine derbe Ansage.

     

    Nun weiß ich aber auch, daß viele Aspiranten eine relative Sachverhaltswahrnehmung haben und diese von der tatsächlichen Handlung divergiert.

     

    In meinem Bekanntenkreis ist das einer Freundin auch schon passiert. 1 Monat Leistungsbezug nach Arbeitsaufnahme. Anzeige. Mitteilung der Staatsanwaltschaft über Eröffnung des Ermittlungsverfahrens. Unschöne Sache.

    Zum Glück hatte Sie einen Zeugen für den Briefeinwurf der Mitteilung an das Arbeitsamt und zurücküberwiesen hat sie auch. Einstellung mit einem kräftigen "DU, DU, DU". Glauben tun wir Dir nicht -aber beweisen können wir auch nix. Das war der Tenor der Einstellungsverfügung...

     

     

    frogger

     

     

     

  3. Moin!

     

    Ersteinschätzung: 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils abwarten; dann kannste beantragen.

    Richtig ist: Die Behörde wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und "kann" auch getilgte Veruteilungen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigen. Wenn Du inzwischen in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig bist, sehe ich da aber keine Wiederholungsgefahr.

     

    By the way: 100 Tagessätze für verspätetes Abmelden beim Arbeitsamt? Das ist schon ein Hammer Tobak. Biste unverteidigt vor Gericht gewesen? Das wäre ein Kardinalfehler gewesen. So lange da nicht Monate lang kassiert wurde, sollte (wenn man die Leistungen zurück erstattet hat) eigentlich eine Einstellung drin sein. Egal der Drops ist gelutscht und die 100 Tage stehen auf dem Papier...

     

    frogger

     

     

  4. Moin mock,

     

    in der Praxis sieht das so aus:

    Du brauchst Deinen Jagdschein nicht zwingend verlängern. (Regelungen für den Munitionsbesitz beachten).

    Dann passiert entweder nichts oder die Behörde schreibt Dich an. Im letzteren Fall löst Du einfach wieder den Jagdschein.

     

    Die Jagdwaffen über einen längeren Zeitraum ohne Jagdschein zu behalten geht für den zum Lebensabend hin emeritierten Jäger, der diese einfach so zur Erinnerung halten möchte. Dazu gibt es auch eine Regelung im Waffengesetz.

     

    Bei einer Jagdpause über 3 Jahre wird die Behörde einen Widerruf der Erlaubnisse im Regelfall durchsetzen können.

     

    Gruß,

     

    frogger

     

  5. Moin!

     

    Wenn ich das richtig verfolgt habe, wird bei neuen Waffen, die dem BKA zur Beurteilung vorgelegt werden, explizit geprüft, ob ein Sear Cut vorhanden ist.

    Ein positiver Bescheid enthält dann den Hinweis, daß kein Sear Cut da ist und die Waffe mit Sear Cut verboten sei.

    Beispiel Schmeisser Feststellungsbescheid:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/111128FbZ214SchmeisserAR15.html

     

    Die alten BKA Bescheide hat man nicht angefasst. Wobei sich da auch die Frage nach einer Amtspflichtverletzung stellen würde, wenn man das täte.

     

    Auch Oberland Waffen hatten damals noch einen Sear Cut. Dann fing irgend so ein Schlaumaier an, Verschlußträger und Griffstücke zu verkaufen.... :-(

     

    Danach war es dann halt für die Bescheide ein Thema. Ich kann mich erinnern, daß wir hier einmal ein Thema zum Rock River Eigenimport hatten.

     

    Im Übrigen ist ein Neubeschuss mit Sear Cut nicht möglich. Wird vom Beschussamt geprüft.

     

    Gruß,

     

    frogger

     

     

  6. Diese Regelung kommt einer Auktion im echten Leben doch näher als alles Andere!

    Bei einer echten Auktion werden die Karten mit jedem gebot neu gemischt und jeder kann noch einmal höher bieten.

     

    Sie haben es in den AGB deutlich hereingeschrieben und wem es nicht gefällt, muss da ja auch nicht mitmachen.

    Indofer alles "GRÜN" würde ich sagen....

     

    frogger

  7. Moin!

     

    Inder heutigen Morgenpost war ein Artikel über zwei Seiten mit ein paar Hintergründen und grossformatigen Fotos des Aspiranten.

    Stichworte:

    Ehemaliger Sprengstoffsachverständiger (Feuerwerk) in Hamburg

    Fühlte sich von Behörde verfolgt 

    Bedürfniswegfall für rote SV WBK nach Einstellung der Gutachtertätigkeit

    Jahrelanger streit mit der Behörde

    Negatives psychologisches Gutachten

    Rechtskräftiges Verfahren zum Entzug der WBK's

    Einsiedler-Hühne mit Rauschebart

     

    u.s.w.

     

    Naja, wenigstens in der MoPo hatte er seinen Auftritt....

     

    frogger

     

  8. vor 45 Minuten schrieb BigMamma:

     

    Na und ? Das lagert der Schweizer und der Ösi gekauft frei ab 18 bei sich im Keller... ohne alles Lager... und die sprengen sich nun auch nicht ständig in die Luft... hier fehlt eindeutig Augenmaß, aber solche wie Heletzer finden das ja alles super gut...

     

    Der Ösi und Der Schweizer interessieren aber in diesem Zusammenhang nicht, da das deutsche Sprengstoffrecht einzuhalten ist.

    ****

    Und bezüglich der "Art" der Chemikalien habe ich nicht ohne Grund "Potentiell" davor gestellt. Ich weiß auch nicht, was genau gefunden wurde.

     

    frogger

  9. Ja, das Pinneberger Amt.... Da habe ich schon einige Stories gehört.

    Aber potentiell Treibladungspulver im 2 stelligen Kilo Bereich, da braucht es schon ein genehmigtes Lager; ist selten... Meistens ja nur die Freimengen nach SprengLR410

     

    Gruß,

     

    frogger

  10. vor 52 Minuten schrieb heinzaushh:

    Du bist das BKA? Warum dann eine 18er? Oder möchtest du die Feststellungsbescheide mit von dir erstellten Gutachten angreifen?:rtfm:

     

    Wie sollte er das bei den Feststellungsbescheiden, die inzwischen Rechtskraft erlangt haben überhaupt hinbekommen?

    Und die Bescheide die ich kenne, sind hinsichtlich des schiesssportlichen Ausschlusses in der Sache rechtlich in Ordnung.

    Bleibt für den Verband nur eine Ausnahme über das Bundesverwaltungsamt (zB wie bei den Snubbies für den BDMP) oder Einzelausnahmen bezogen auf den Schützen oder die Schiessstätte.

     

     

    frogger

  11. Moin Iggy!

    Also als Sachverständiger müsstest Du auch sportlich schiessen können, wenn dies Gegenstand Deiner Untersuchung ist.

    Nur die Teilnahme an Wettkämpfen könnte kritisch gesehen werden, weil dann das sportliche Moment überwiegen mag.

    Insgesamt würde ich aber dazu tendieren, eine Ausnahmegenehmigung nach $9 Abs. 2 AWaffV zu holen oder einen Feststellungsbescheid, dass das Schiessen nach $18 WaffG OK ist.

     

    frogger

     

    PS

     

    Also wir haben hier einen Sachverständigen, der Sachkunde auch  an vom Schiesssport ausgeschlossenen Waffen praktisch ausbildet.

  12. Moin!

     

    Mal zwei Fragen, weil sich die relevanten § etwas blöd lesen am Beispiel einer MKE T94 auf dem Schießstand:

    Rechtsgrundlage:

    §6, §7,§9 AWaffV http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/

     

    1. Sportschützen: NEIN. Dürfen mit der T94 nicht schießen, so es vom Bundesverwaltungsamt keine Ausnahmegenehmigung für eine anerkannte Schießdisziplin gibt. Aktuell gibt es keine solche Ausnahmegenehmigung. Richtig?

     

    2. Schießübungen/Waffenhandhabung  zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3): JA. Wäre wohl zulässig, auch wenn die Aspiranten letztlich nur sportlich schießen?

     

    3. Jäger: JA. Schießübungen zur jagdlichen Ausbildung sind zulässig und durch Jahresjagdscheininhaber ja wohl auch, sonst dürften diese die Waffen wohl kaum erwerben dürfen.

     

    Sehe ich das richtig oder gibt es da noch andere Ansätze?

     

    Hat vielleicht der eine oder andere schon eine auf sich bezogene Ausnahmegenehmigung bekommen und kann seine vom Schießsport eigentlich ausgeschlossene Waffe für den Schießsport einsetzen?

     

    Danke und Gruß,

     

    frogger

  13. Moin!

    Meine Erfahrung:

    Die BüMa´s und Verkäufer von örtlichen Kleinbetrieben sind i.d.R (im Eigeninteresse) engagiert, scheitern aber oft an den Herstellern und dem Großhandel.

     

    Beispiel Zeiss: Mein Büma haben sie einen neuen Vertriebs-Vertrag mit 6-stelliger Jahresabnahme vorgelegt bei einer Einstiegsmarge von ca 15% (ohne Rückvergütungen). Die 15% kriegste bei den einschlägigen Anbietern als Kunde als Rabatt. Er hat dankend abgelehnt, weil er für Zeiss einen Jahresumsatz 70-90k bei sich ausgemacht hat. Swarovski ist für Ihn auch K***e, weil er mehr Sportschützen hat und er keine vernünftigen Konditionen hat. Also verkauft er Schmidt und Bender.

     

    BlaMauSau haben die Nase auch recht weit oben aber bis auf Vertriebs-Sonderaktionen wo zB ein Händler wie Schrum bevorzugt eingebunden wird, geht es wohl noch...

    Oberland hat er aus dem Sortiment geschmissen.

     

    Schlimm sind die Ami-Sachen wo die Kataloge und Webseiten bunt, die Großhandelslager aber vorzugsweise leer sind.

     

    Gruß,

     

    frogger

     

  14. Langwaffe laut Waffengesetz:

    Lauf+Verschluß > 30 cm

    Gesamtlänge > 60 cm

     

    Insbesondere bei Waffen, die konstruktionsseitig dafür ausgelegt sind, einen Langwaffen Schaft montiert zu bekommen sollte es keine Dikussion geben.

     

    Bei "Revolvern" die mit Griffschalen oder Langwaffenschaft montiert werden können....

    Aber eigentlich sollte zählen, was tatsächlich montiert ist. MKE T94 kann man ja mit einem Schubschaft auch zur Kurzwaffe machen; und einige andere auch.

     

    So wie CM es in seinen Bildern gezeigt hat, sehe ich es auch.

     

    frogger

  15. Hmmh,

    bei meinem Amt stellt sich die Frage nicht, denn die machen Waffen + Sprengstoff zusammen.

     

    Da Du einen Jagdschein hast, stellt sich meiner Meinung nach überhaupt garnicht die Frage nach den Waffenbesitzkarten. Ich würde einfach nur antworten, daß wenn sie da Daten brauchen, sie sich diese im Rahmen der Amtshilfe holen können.

    (Stichwort: Nationales Waffenregister)

    Im übrigen würde ich mir die Rechtsgrundlage der Datenabfrage mitteilen lassen.

     

    Ob man ggfs gegen seine Behörde klagen möchte, muß jeder selber wissen. Ich habe es mal gemacht und vom Verwaltungsgericht 90% Recht bekommen (Kostenverteilung); Im OVG Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahren habe ich dann 100% bekommen.

     

    In wieweit man damit das Klima vergiftet, muß sich jeder selber beantworten. Bei mir war es kein Problem, weil die Behördenmitarbeiter weisungsgebunden entschieden haben. Da fühlte sich keiner persönlich angepisst, was ich auch immer versuchen würde zu vermeiden. Aber manchmal geht es nicht anders.

     

    frogger

  16. Nach dem Waffengesetz -ALT- waren Takedowns "Wildererwaffen" im Kaliber 22lfB explizit verboten, weswegen diese Überlebensgewehrchen "Springfield M6 Scout" dann auch vernietet waren. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall.

     

    Das "übliche Maß der Zerlegbarkeit" wird vom BKA jetzt innerhalb der Waffenkategorien beurteilt. Also es werden immer nur Einzellader, Repetierlangwaffen und Halbautomaten untereinander verglichen.

    Insgesamt also ein "Gummiparagraph" und Halbautomaten sind da dann noch am ehesten "dran". Dies hat sich beim Norinco JW 20 gezeigt:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/120323FBZ35KK-SelbstladebuechseJW20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Im Bescheid läßt sich dann auch nachlesen, welche Kriterien vom BKA herangezogen werden.

     

    Gruß,

     

    frogger

  17. Ich denke, zusammenfassend kann man folgendes sagen:

    1. Wird für den TE die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gelten. "In der Regel" heißt hier praxisbezogen in 99,99999% aller Fälle....

    2. Sollte der TE nun auf dem Pfad der Tugend wandeln, hat er 5 Jahre nach Rechtskraft der letzten Verurteilung die Chance, daß sein WBK Antrag durchgehen kann.

    3. Sollte der TE sich gewahr sein, daß im waffenrechtlichen Genehmigungsverfahren auch im Bundeszentralregister getilgte Verurteilungen für eine waffenrechtliche Beurteilung herangezogen werden können. Diese Einträge werden nämlich nicht gelöscht, sondern nur als getilgt markiert und erscheinen als getilgte Einträge in der unbeschränkten Zentralregisterauskunft, die die Genehmigungsbehörde anfragt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten auch die Ermittlungsverfahren aus dem Staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister gelöscht sein (Das kann man durch vorherige Selbstauskunft abfragen).

     

    frogger

     

  18. Hmmh,

    grundsätzlich gilt, daß wenn eine Polizeibehörde Waffen aufkaufen will, sie nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes unterliegt.

    Das Risiko für den veräußerer liegt nur darin, die Berechtigung zur Vertretung der Behörde bei dem betreffenden Mitarbeiter zweifelsfrei festzustellen.

    Ohne schriftlichen Kaufvertrag, von den zuständigen Behördenvertretern unterschrieben, würde bei mir nichts über den Tisch gehen...

     

    Im konkret geschilderten Fall scheint ja alles OK zu sein; die Waffenbehörde hat sich ja gemeldet...

     

    Gruß,

     

    frogger

  19. Hmmh,

    waffenrechtlich ist das alles unbedenklich.

     

    Aber, wenn der Eintrag noch drin ist, würde ich eine Selbstauskunft aus dem ZStV beantragen und danach die Löschung beantragen. Wenn die  Löschung nicht bestätigt wird -> Rechtsanwalt machen lassen.

     

    Gerade in Bayern ticken die Uhren win wenig anders...

    https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrales_Staatsanwaltschaftliches_Verfahrensregister

    https://www.datenschutz-bayern.de/faq/FAQ-DatenspeicherungPolizei.html

    http://www.onetz.de/bayern-r/politik-by/datenschuetzer-findet-nach-jahrzehnten-gehoer-polizei-beendet-rechtswidrige-speicherung-d1199692.html

     

     

    Gruß,

     

    frogger

     

  20. Man sollte darauf hinweisen, daß die Politik doch ersteinmal ein Verbot des Waffenhandels über das Darknet UND den illegalen Waffenhandel sowiso durchsetzen soll.

    Wenn sie das geschafft haben und es immer noch relevante systemimanente Probleme gibt, wäre das erst die Rechtfertigung an den legalen Internet-Waffenhandel heranzugehen...

     

    Meine Meinung.

     

    frogger

     

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