Wieso wird im Zusammenhang von Wechselsystemen, Wechselläufen und Austauschläufen immer von bedürfnisfreier Erwerb gesprochen?
Bitte um Korrektur wenn ich mich bei folgendem irre:
Es heist in Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste :2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
Hier wird nirgends von Bedürfnisfrei geschrieben, sondern Erlaubnisfrei. Das heist ich kann ohne Voreintrag (Erlaubnisfrei) Läufe und Wechselsysteme kaufen mit denen ich auch in den Verbänden in denen ich Mitglied bin teilnehmen kann (bei Grün; bei gelber WBK reicht eine Disziplin in irgendeinem anerkannten Verband).
Ein BDS Schütze hat keine Disziplin in seiner Sportordnung wo er mit dem kurzen Lauf trilnehmen könnte, unabhängig vom §6 der AWaffV.
Beim BDMP stellt sich jetzt noch folgende Frage: Der BDMP hat an eine Bedürfnisbescheinigung für solch einen Revolver höhere Hürden angelegt als für andere Disziplinen.
Wenn ich diese nicht erfülle um die notwendige Bescheinigung vom BDMP für die ganze Waffe zu beantragen, habe ich dann ein Bedürfnis für den Wechsellauf den ich ja nur in dieser Disziplin einsetzen kann?