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2nd_Amendment

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  1. In § 43 Satz 2 a.F. Beschussverordnung wurde die Aufhebung der gesamten 3. WaffV angeordnet: In Juris steht deshalb auch, dass die 3. WaffV außer Kraft ist. Die werden es ja wohl wissen. Soweit in Teilen der aktuellen Rechtsvorschriften noch auf die Maßtafeln Bezug genommen wird, so bestätigt dies nur meine Ansicht. Denn wenn die Maßtafeln als Teil der 3. WaffV noch unmittelbare Gesetzeskraft hätten, dann bedürfte es einer solchen Bezugnahme nicht. Das VG Berlin hatte in dem bereits angesprochenen Urteil die Maßtafeln mit folgender Begründung nicht angewandt: Ein Forenmitglied hatte auch mal Folgendes geschrieben:
  2. Die Maßtafeln gehören zur Dritten Verordnung zum alten WaffG 1976. Diese Verordnung ist aber außer Kraft gesetzt worden! In § 22 Abs. 6 Beschussgesetz steht: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz findet die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38), sinngemäß Anwendung. Die erwähnte Verordnung ist die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006. Die Maßtafeln gelten deshalb nicht mehr als Gesetz, sondern haben nur noch die Wirkung eines gewöhnlichen Textes, wie ihn auch ein Privater schreiben kann. Rechtliche Wirkung können sie somit nur entfalten, wenn darauf im WaffG Bezug genommen wird (wie etwa bei den DIN- und VDMA-Normen für die Aufbewahrung). Im WaffG werden die Maßtafeln allerdings nur im Zusammenhang mit den verbotenen Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.5 und 1.5.6 erwähnt. Meiner Meinung nach kann man sie deshalb nicht zur Definition der Langwaffenmunition i.S.d. WaffG heranziehen.
  3. Hier mal ein Link zu einer PDF-Datei, wo noch mehr Feststellungsbescheide mit Aktenzeichen nachgewiesen sind, darunter auch die USC. Der Feststellungsbescheid selbst ist dort aber leider nicht. Ich habe die Entscheidungen des BKA bisher nur selten nachvollziehen können. Aber es scheint da wohl die Tendenz zu geben, dass man den pöhsen Anschein beseitigen kann, wenn man den Vordergriff abmacht und einen festen Lochschaft montiert. Ohnehin ist fraglich, ob der § 6 AWaffV von der Ermächtigungsgrundlage in § 15a Abs. 4 WaffG gedeckt ist:
  4. Was ist eigentlich mit dem Kaliber 7,62x39? Das liegt von den Eigenschaften zwischen 5,56x45 und 7,62x51 und wäre für den Allround-Einsatz doch eigentlich ganz brauchbar. Das FN SCAR gibt es z.B. auch in diesem Kaliber.
  5. Nur wenn eine einstweilige Anordnung beantragt wird.
  6. Die wurden mit der bayerischen Verwaltungsvorschrift ruhig gestellt.
  7. Das ist leider nicht nur irgendein Merkblatt, sondern steht so in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV): Nachzulesen in der Bundesratsdrucksache 81/06 (Seite 43) [Achtung 41,53 MB!] Meines Wissens nach wurde die zwar nicht angenommen, schlummert aber noch in der Schublade und wird bei nächster Gelegenheit kommen. Außerdem wird sie vereinzelt bereits jetzt als Auslegungshilfe zum WaffG herangezogen.
  8. Darf man denn die Waffe auch geladen aufbewahren (Tresor Widerstandsgrad 0)?
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