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2nd_Amendment

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  1. Wegen der Sache in Erfurt wurde eine eigene Kommission einberufen, die untersucht hat, wie es dazu kommen sollte (Kommission Gutenberg-Gymnasium). Den Bericht kann man online abrufen. Dabei wurden Fehler der Politik (betreffend das damalige Schulsystem), der Lehrer (die haben den Täter wohl zu Unrecht von der Schule geschmissen) und schließlich Schlampereien der Waffenbehörde (manipulierte Bedürfnisbescheinigung sowie fehlende Erwerbsanzeige) aufgedeckt. Konsequenzen hat man daraus leider nur zum Teil gezogen. Bei Winnenden war man an einer solchen ehrlichen Aufarbeitung wohl nicht interessiert. Das hätte für einige unbequem werden können. Das ist deshalb sicher mit ein Grund, warum man den Vater als alleinigen Sündenbock darstellen will. Bei dem jetzigen Schadensersatzprozess ist die Haftung dem Grunde nach eigentlich schon klar und es geht jetzt nur noch um die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen.
  2. Ich erhoffe mir in diesem Fall davon, dass vorher schon der Bundesbeauftragte für Datenschutz auf die eingewirkt hat. Wenn sich das verfahrensmäßig festgefahren hat, würde das nicht mehr viel bringen.
  3. Bei den Erben ist diese Vergrämungs-Wirkung in der Tat so eingetreten. Bei Gelegenheits-Jägern oder Schützen könnte ich mir vorstellen, dass diese dann aus Scheu vor dem Aufwand auf Leihwaffen umsteigen würden. Vor allem staatliche Subventionen werden abgegriffen.Schnellzugriff-Waffenbehältnisse fände ich auch sehr sinnvoll und würde mir ggf. welche zulegen. Kurzer Sachstandsbericht: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz wird sich einschalten. Die Widerspruchsfrist läuft noch und ich werde kurz vor Ablauf Widerspruch einlegen.
  4. Auf der Seite http://www.legalwaffenbesitzer.de/index.php/alle-news/624-galileo-beitrag-als-armatix-werbevideo-entlarvt.html wird behauptet, die Erforschungs- und Erprobungsstelle für Führungs- und Einsatzmittel der Bundespolizei in Lübeck habe im Jahr 2010 bewiesen, dass es die verschiedensten Varianten gäbe, um die Schusswaffen-Blockiersysteme der Firma A. ganz ohne Werkzeug und Gewalteinwirkung zu knacken. Zu besagter Firma A. gibt es ja schon diverse Verschwörungstheorien, aber der vorliegenden Fall setzt dem echt die Krone auf. Um mehr zu obigen Versuchen zu erfahren, stellte ich beim Bundespolizeipräsidium einen entsprechenden IFG-Antrag. Dieser Antrag wurde nun abgelehnt, angeblich weil hierdurch die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt sei. Nicht einmal das Aktenzeichen darf man erfahren. Den ablehnenden Bescheid findet ihr im Anhang. Ablehnung-IFG-Antrag.pdf
  5. Ich finde die Begründung des OVG NRW aus den von Gruger genannten Gründen ebenfalls nicht überzeugend. Allerdings sollte man bei der Auslegung der Ausnahmen des § 12 WaffG vorsichtig sein. Bei einem Rechtsirrtum macht man sich möglicherweise strafbar (und riskiert die Zuverlässigkeit). So hat der Sachverständige Hofius (Oberstaatsanwalt) zu den durch LWB begangenen Straftaten ausgeführt, dass "diese wenigen Verfahren fast durchweg wegen des Verdachts 'leichterer' Verstöße geführt [wurden], die nicht selten in der Komplexität des Waffengesetzes begründet waren (z.B. weil die Beschuldigten die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG falsch anwandten) (Innenausschuss-Drucksache 17(4)510 B, S. 1)." Ich könnte mir vorstellen, dass der Brenneke den § 12 WaffG damals bewusst so kompliziert und undurchschaubar gemacht hat, damit er möglichst vielen LWBs zum Verhängnis wird.
  6. Wo wir gerade bei historischen Dokumenten sind: Aus den Plenarprotokollen des Reichstags geht u.a. hervor, dass die Verschärfungen des Waffengesetzes in der Weimarer Zeit insbesondere den Nazis in die Hände gespielt haben. Dadurch konnten sie auf den Straßen die Oberhand gewinnen. Zu behaupten, das Waffengestez hätte erst den Weg zur Machtübernahme bereitet, wäre vielleicht etwas zu weit gehend, aber lest selbst, wie sich hier ein Reichstagsmitglie der KP-Fraktion über die Verschärfungen beschwert: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w5_bsb00000129_00927.html Auch interessant: Bereits 1933 plante der damalige Reichsinnenminster ein neues Waffengesetz, das bereits Passagen des späteren von 1938 enthielt. Der Entwurf vom 21.10.1933 enthielt u.a. folgende Bestimmungen: Personen, die ein Verbrechen mittels einer Schußwaffe begehen oder bei der Begehung eine Schußwaffe bei sich tragen, werden, wenn sie zu den Feinden von Volk und Staat gehören, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Feinden von Volk und Staat kann der Erwerb und Besitz von Schußwaffen untersagt werden. Dem Erwerbsscheinzwang unterliegen zukünftig nur noch Revolver, Pistolen und Patronen für diese Waffen, nicht dagegen Langwaffen aller Art. Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition ist nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig. In der Begründung zum Entwurf hieß es: Dem Reichswehrminister ging der Entwurf gleichwohl zu weit (wohl wegen der Erleichterungen hinsichtlich der Langwaffen) und Hitler sprach sich aus außenpolitischen Erwägungen dagegen aus (es könnte der Eindruck erweckt werden, dass Deutschland aufrüste).
  7. Ich kann das aus meiner persönlichen Erfahrung auch nur bestätigen. Einem Verkäufer habe ich mit sachlicher Begründung eine schlechte Bewertung gegeben, die war dann plötzlich weg. Auf eine Nachfrage bei eGun kam keine Antwort.
  8. In § 58 Abs. 1 WaffG ist bestimmt, dass alte Sportschützen-WBKs ungeachtet der eingetretenen WaffG-Änderung (neue gelbe WBK) in ihrem bisherigen Erlaubnisumfang fortgelten. Hinsichtlich ihres Fortbestands, d.h. der Frage, ob die Erlaubnis entzogen werden kann, unterliegen sie aber uneingeschränkt dem neuen Recht. Wichtig noch in diesem Zusammenhang zu erwähnen: Leg der Behörde nur eine Bescheinigung deines Vereins/Verbands vor, niemals das Schießbuch selbst. Sonst kommen die nachher noch auf die Idee und sagen, du hast zwar insgesamt >18 mal trainiert, davon mit Waffe XY aber nur <18 mal und wollen dann für diese Waffe die Erlaubnis widerrufen. Sicherheitshalber sollte man im Schießbuch die Waffen nicht zu genau bezeichnen, d.h. nur die Waffenart angeben.
  9. Ja. Wenn das so aussähe wie die Waffe Nr. 2 aus dem hier bereits verlinkten Feststellungsbescheid dürfte der Anschein nach der neuen Rechtsprechung zu verneinen sein.
  10. Du hast gut aufgepasst und einen Fehler in dem Urteil entdeckt. Das Gericht zieht bei der Anscheins-Beurteilung die Kriterien des alten WaffG 1976 heran. Als das neue WaffG kam wurde im gleichen Zuge auch das Kriegswaffenkontrollgesetz reformiert und der Stichtag für Kriegswaffen von 1939 auf 1945 gesetzt. Man kann deshalb nicht einfach die Merkmale, die einen Anschein einer (ehemaligen) Kriegswaffe ab 1939 begründeten auf die (neuen) Kriegswaffen ab 1945 übertragen. Die betreffenden Magazine und Pistolengriffe waren schon lange vor 1945 üblich und können daher eigentlich nach neuem Recht nicht mehr prägendes Merkmal einer Kriegswaffe ab 1945 sein. Gerade der von dir zitierte Halbsatz, "die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" deutet darauf hin, dass die Anscheinseigenschaft anhand der Ähnlichkeit zu einem konkreten realen Vorbild und nicht zu einer abstrakten Typenidentität zu beurteilen ist. Dieser ganze Anscheinsparapgraph eröffnet wegen seiner Unbestimmtheit der Willkür Tür und Tor. Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.
  11. Ja. Wenn ein Anschein aufgrund obiger Kriterien vorliegt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass die Lauflänge >= 42cm, die Hülsenlänge der verwendeten Munition >= 40mm, und das Magazin vor der Abzugseinheit sein muss (kein Bul-Pup). Wenn Lauflänge, Hülsenlänge und Position des Magazins stimmen, ist das Aussehen egal.
  12. Das Gericht würde wohl dazu tendieren, in so einem Fall den Anschein zu bejahen (Rn. 28): Die äußere Typenidentität bestimmt sich nicht danach, dass die Waffe einem realen Vorbild ähnelt, sondern nach den oben aufgeführten Kriterien. Ein Kriterium ist leider auch der längenverstellbare Teleskopschaft. Ob das reale Vorbild stattdessen einen Festschaft hat und bei der Zivilversion ein Festschaft eher noch zu einer größeren Ähnlichkeit führen würde, ist rechtlich ohne Belang. Bei dieser Regelung braucht man ohnehin nicht nach einem tieferen Sinn fragen.
  13. Endlich gibt es mal wieder ein Urteil in unserem Sinne. Darin werden viele Fragen zum kleinen Anscheinsparagraphen geklärt. Hessischer VGH, Urt. v. 10.07.2012, Az. 4 A 152/11 Die Kernaussagen: § 6 AWaffV ist so auszulegen wie die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (Rn. 30). Kriegswaffenmerkmale sind danach: ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator) Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff eine Aufstützvorrichtung eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist ein Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung (Rn. 35) Es kann eines der oben angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen (Rn. 32). Die 2008 geschaffene Regelung zu Anscheinswaffen (§ 42a WaffG) kann für die Auslegung des § 6 AWaffV nicht herangezogen werden (Rn. 34). Das Gericht erteilt damit der verschärften BKA-Verwaltungspraxis, wie sie bereits von Schwarzwälder kritisiert wurde, eine deutliche Absage. Ein AR 15, welches nur über einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff verfügt und ansonsten keine weiteren Kriegswaffenmerkmale aufweist, ist nicht von § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst (Rn. 35). Das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kal. 22 l.r., auf das sich der Antrag bezog, ist in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen (Rn. 37).
  14. Widerrufsgrund war dort das fehlende Bedürfnis, ja. Diese Passage dürfte aber nur eine Hilfserwägung sein. Ein Widerruf allein darauf gestützt dürfte schwierig zu rechtfertigen sein, spätestens für die Berufungsinstanz. Abgesehen davon, dass das Urteil auch in anderen Punkten teilweise angreifbar ist, hat sich der Kläger auch dumm angestellt. Er hätte schon bei der behördlichen Anhörung mitteilen müssen, dass er den Spießsport wieder aufnimmt, vielleicht verbunden mit der Vorlage des Schießsbuchs und einem Eintrag neueren Datums. Das ist ohne Weiteres möglich, denn für die Antwort auf das Anhörungsschreiben hat man meist mehrere Wochen.
  15. Dann solltest du lieber so argumentieren, dass du beabsichtigst, vorübergehend berufs- oder familienbedingt auszusetzen, du aber im Verein bleibst und vorhast in näherer Zukunft den Schießsport wieder aufzunehmen. Dann können die dir erstmal nichts (nur "vorübergehender Bedürfniswegfall"). Mitunter machen das Waffenbehörden so. Ich halte das nicht für rechtens. Zwar muss man auch für eine leere gelbe WBK ein Bedürfnis haben (dazu sogleich); dieses Bedürfnis wird aber nicht dadurch nachgewiesen, dass man Waffen erwirbt, sondern dass man in einem Verein, der einem genehmigten Schießsportverband angeschlossen ist, regelmäßig trainiert. Ob man eigene Waffen erwirbt, oder sich nur welche auf die gelbe WBK leiht, spielt für die Bedürfnisfrage keine Rolle. Definiere "langjährige Aktivität". Siehe hierzu auch die aktuelle WaffVWV: Ja. Die gelbe WBK steht (begrenzt auf die dort genannten Waffenarten) einer grünen WBK mit gültigem Voreintrag gleich. Sie ist also rechtlich gesehen nicht "leer", sondern eine gültige Erwerbserlaubnis, mit der du jederzeit eine Waffe erwerben dürftest. Diese Erlaubnis setzt deshalb auch ein Bedürfnis voraus.
  16. Was ist eigentlich aus der Grafe-Verfassungsbeschwerde geworden?
  17. Das war nicht zufällig die Entscheidung zu dem Eignungsgutachten? Ich halte die dazu ergangene Entscheidung des VG Freiburg für sehr zweifelhaft und mir fallen spontan einige Argumente dagegen ein. Ich weiß aber auch nicht, was von Klägerseite für die Zulässigkeit vorgetragen wurde.
  18. Wegen der damaligen Vorbereitungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte ich obigen Aufsatz am 21.02.2010 an Manfred Kübel geschickt. Was damit geschehen ist kann ich nicht sagen.
  19. Es gibt da einen guten Aufsatz von Herrn Dr. Fandrey (Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - AUR 2010, S. 1). Darin steht, dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz nicht möglich ist, man stattdessen aber eine vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Es muss sich also niemand erst die WBK entziehen lassen. EDIT: Wie ich gerade auf jagderleben.de gelesen habe, wurde über die AAW-Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden.
  20. Bitte mal diese Entscheidung des VG Stuttgart (Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10) ab Rn. 64 lesen, da wird darauf eingegangen, warum die Zutrittsverweigerung nicht automatisch zu einem WBK-Widerruf führt. Man mag diese Entscheidung bezüglich der Gebühren zwar für politisch motiviert halten, aber zumindest o.a. Passage liest sich ganz vernünftig. Der LWB ist deshalb durch § 36 WaffG in seinem Art. 13 GG nicht direkt ohne weiteren Vollzugsakt betroffen, so dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde abfurzen konnte. Die seltsame Konsequenz ist dann allerdings, dass die Frage, ob ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorliegt oder nicht, davon abhängig ist, ob der betroffene LWB schon vorbelastet ist oder nicht. Nur in ersterem Fall, bei einem LWB, der schon einmal gegen irgendeine Vorschrift des WaffG verstoßen hat, gäbe es dann den Automatismus Zutrittsverweigerung -> WBK-Widerruf und ein Grundrechtseingriff läge vor.
  21. Selbst bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle sollen ja "zur Eigensicherung" immer mehrere Kontrolleure kommen. Da wird jeder LWB gleich doppelt unter Generalverdacht gestellt (einmal, seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufzubewahren und einmal, wegen einer solchen Nichtigkeit auszuticken und rumzuballern). Bedenklich stimmt mich auch, dass (zumindest in Aachen) die verachtsunabhängigen Kontrollen durch uniformierte Polizeibeamte durchgeführt werden. Dadurch wird der Betroffene stigmatisiert. Die Nachbarn fragen sich, was ist das für ein Typ, bei dem die Polizei ein- und ausgeht. Ferner sollte man nicht nur an polizeiliche Hausdurchsuchungen denken, sondern auch an solche der Ordnungsbehörden wegen Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Auch an die Steuerfahndung sollte man denken. Schließlich gibt es noch Zwangsbesuche, die nicht notwendigerweise den Verdacht eines Fehlverhaltens voraussetzen, z.B. durch den Gerichtsvollzieher oder den Bezirksschornsteinfeger. Kommt da dann, nur weil es sich um einen LWB handelt, immer die Polizei mit, ggf. noch extra-gebührenpflichtig?
  22. Frage: Redeker hatte doch vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde ein Rechtsgutachten erstellt. Könnte das hier veröffentlicht werden als Argumentationshilfe gegenüber der Waffenbehörde, falls ein LWB sich entscheidet, die Kontrolleure nicht hereinlassen zu wollen?
  23. Ja und die anderen beiden waren laut Wikipedia von der SPD vorgeschlagen. Über die Rechtmäßigkeit der von CDU/SPD geschaffenen WaffG-Verschärfung entscheiden somit wieder CDU/SPD. Und natürlich - wie könnte es auch anders sen - ist alles verfassungsgemäß. Wenn weiter gegen § 36 WaffG vorgegangen werden soll, dann würde ich empfehlen, eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben, dass die Behörde nicht berechtigt ist, allein wegen des verweigerten Wohnungszutritts die Zuverlässigkeit abzuerkennen. So kann man noch mal vor das BVerfG und dann können die sich auch nicht mit formalen Gründen aus der Affäre ziehen.
  24. Danke für die Info. Da brauchen die 1 1/2 Jahre um etwas ohne Begründung abzufurzen. Einen Versuch war es wert die Verfassungsbeschwerde. Den Anwälten wird man wohl keinen Vorwurf machen können, zumal es sich um eine der renommiertesten Kanzleien Deutschlands handelt, der sich ja auch unser Bundespräsident anvertraut hat. Ich denke das wird damit zu tun haben, dass da auch einige SPD-Richter mit dabei waren. (Siehe z.B. hier: Richter mit roten Roben und roter Gesinnung) Immerhin ist es besser als der Nichtannahmeschluss des BVerfG aus 2003 (Bf. war damals die DSU). Dort standen nämlich einige ideologische, für uns sehr unvorteilhafte Sachen drin. Die Begründung war im Wesentlichen Copy&Paste aus der BT-Drucksache. So geht nicht daraus hervor, ob die Verfassungsbeschwerde vielleicht auch nur aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, etwa weil vorher der Rechtsweg vor den einfachen Gerichten hätte beschritten werden müssen. Ander Gerichte haben jetzt jedenfalls nichts in der Hand, was sie gegen uns herbeizitieren könnten.
  25. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen! Die Rechtslage ist noch nicht vollends geklärt. Teilweise werden auch WBKs wegen fehlenden Bedürfnisses bei Alt-Sportschützen (Erwerb vor 2003) widerrufen, wenn diese nur inaktives Mitglied in ihrem Verein sind (VG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2005, Az. 18 K 3814/05; VG Darmstadt, Urt. v. 21.01.2011, Az. 5 K 321/10.DA). Die Beweislast für das Vorliegen des Bedürfnisses trägt der WBK-Inhaber (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1975, Az. I C 30.73), d.h. wenn dieser den Nachweis nicht erbringen kann, ist vom Fehlen eines Bedürfnisses auszugehen und ggf. die WBK zu widerrufen.
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