

goya
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Meine Jagd- und Sportwaffen sind alle in der selben grünen WBK. Und das, auf Grund der Anzahl, in mehreren grünen WBK´s.
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"Geht nicht" gibt´s nicht! Die Frage ist: "Kann/will der Kunde das bezahlen?"
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Die Waffenfachkundeprüfung in Sachsen findet an der IHK Chemnitz statt. Beim letzen Prüfungstermin gab es eine Durchfallquote von 75%. (6 von 8 Prüflingen sind durchgefallen)
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§40Abs4 WaffG "Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist." Ich bin mir nicht sicher ob es da ausreicht vorhandene Magazine einfach nur "behalten" zu wollen.
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Wobei sich die Frage stellt: Muß ich deren Besitz vor dem Stichtag nachweisen? An sich kann ich auch Magazine (da erlaubnisfrei) vor dem Stichtag erworben haben (zB. auf einem Flohmarkt, da gibt es nicht mal eine Quittung) und eine passende Waffe erst viel später. Und selbst wenn es auf einem Flohmarkt eine Quittung (auch bei Neukauf im Handel) gäbe. Wer hebt Rechnungen/Quittungen über die Garantie-/Gewährleistungszeit (der Stichtag ist wohl Mitte 2017) hinaus auf? Wenn ich mir meine Haushalt so ansehe, Rechnungen/Quittungen hebe ich NUR für hochpreisige Güter innerhalb der genannten Zeiträume auf. Magazine für ein paar Euro gehören da nicht dazu. Genügt am Ende auf der Behörde die Behauptung die Magazine schon "ewig" zu haben???
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"Es irrt der Mensch solang er strebt" Ohne die tatsächlichen Gegebenheiten zu kennen ist das eine sehr gewagte These. Die Beurteilung der Hintergründen ist hier auch nicht das Thema. Es geht um den rechtlichen Umgang mit dem Problem. Dennoch war mir klar, daß irgendwann ein derartiger Spruch kommt.
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Aus welchem meiner Sachverhaltsbeschreibung kommst du denn nun zu DEM Schluß???
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Ein Registerauszug vom Vereinsregister des Amtsgerichtes über unseren Verein setzt einen "eingetragenen Verein" - e.V. vorraus.
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mehr als 2 KW auf grüne WBK, geschickt argumentieren
goya antwortete auf YTours's Thema in Waffenrecht
Als bei uns (DSB/SSB) ist es so, daß man drei Wettkämpfe auf unterster Ebene (das ist der Verein) verlangt. Der Nachweis geschieht formlos. Nach geschickten Argumenten braucht da keiner suchen. Und das das funktioniert weiß ich aus eigener Erfahrung. -
Die Behörde wollte natürlich vor Erteilung der VereinsWBK den Registerauszug des Vereinsregisters des Amtsgerichtes sehen. Sonst hätte ich nichts gekriegt. Allerdings hat das mit meinem Problem nichts zu tun. Die Idee mit einer WBK und einem Berechtigten pro Waffe ist an sich auch nicht schlecht. Eine beglaubigten Kopie der WBK habe ich auch schon gesehen, was aber DAS Problem "Wo ist die Waffe" auch nicht löst. Naja, am Ende kann ich die Situationen die entstehen könnten der Behörde nur aufzeigen. Entscheiden müssen die dann selber. Die WBK und die Waffe haben wir ja schon. Wie damit rechtlich umgegangen werden soll, sollen DIE mir sagen. An sonsten bleibe ich eben alleine als Berechtigter darauf und gebe die Waffe per Überlassung raus. Das ist zwar nicht im Sinne des Erfinders, aber ... was solls.
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Genau DAS ist das Problem! Wenn ich, wie bisher, als Einziger berechtigter in der VereinsWBK eingetragen bin, kann ich IMMER klar sagen wo sich die Waffe befindet. Eine Überlassene Waffe darf man ja bekanntlich nicht weiteren Personen überlassen.
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Hallo zusammen, wir sind ein relativ junger Verein mit, im Moment, 17 Mitgliedern. Ich habe nun für diesen, unseren Verein eine Vereinswaffe über eine VereinsWBK angeschafft. An sich können in diese VereinsWBK insgesammt sechs berechtigte Personen eingetragen werden. Bei uns ist es so, daß wir aus verschiedenen Regionen kommen und somit verschiedene Waffenbehörden zuständig sind. Das Problem welchen nun aufgetreten ist, ist folgendes. Nehmen wir mal an es sind alle sechs möglichen berechtigten Personen dort eingetragen. Von denen kann nun Jeder die Waffe OHNE Überlassung und ohne zeitliche Berenzung (er ist ja "Mitbesitzer" der WBK) diese Waffe "mit nach Hause nehmen". Also, eine Person hat die Waffe weitergegeben an eine andere Person. Soweit so gut. Das heißt das diese Beiden wissen wo die Waffe in dem Moment ist. Auf die anderen Vier dort eingetragenen trifft das nicht zu. Also könnte z.B. ich auf Nachfrage der Behörde nie genau sagen wo sich die Waffe in diesem Moment befindet, bzw gibt es für diese Waffe keinen definierten Aufbewahrungsort. Erschwerend kommt noch dazu, wenn die Waffe jemandem Berechtigten, welcher nicht auf der VereinsWBK steht, per Überlassung überlassen wird. Und das Ganze in unserem Fall über vier verschiedene Waffenbehörden. Und das ist nur EINE Waffe. Stellen wir uns vor es geht um acht Waffen.... Wie löst ihr das in euren Vereinen??? Selbst meine Sachbearbeiterin war damit, zumindest bei meinem letzten Besuch, offenbar überfragt. Mit sportlichem Gruß Goya
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Die Jägerschaft eines Kollegen von mir in Sachsen-Anhalt hatte letztens auch Jägerprüfung. Von 24 Teilnehmern haben 9 bestanden. Ich kenne, so auf Anhieb, keine kommerzielle Jagdschule die eine so hohe Durchfallquote hat. Goya
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Ganz so ist das nicht. Wechselsysteme kalibergleich oder kleiner sind BEDÜRFNISFREI nicht erlaubnisfrei!
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Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz
goya antwortete auf chris1605's Thema in Waffenrecht
Wobei ich erweitern würde, das du 10 KW in das B-Fach legen kannst, wenn der Schrank ab 200KG wiegt oder entsprechend befestigt ist.