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Raiden

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  1. Was halt Bullshit ist, da es laut Gesetz keine Kontingente gibt, sondern nur bestimmte erhöhte Anforderungen für bestimmte Waffenarten und Repetierflinten gehören da nicht zu. Wenn dem so wäre, müsste man auch für eine Repetierbüchse Wettkämpfe nachweisen, wenn man die auf grün beantragt.
  2. Nein, das ist der Normalfall. Die gelbe WBK, die man nicht beantragen muss, wenn man z.B. eine Repetierbüchse möchte, ist der Sonderfall.
  3. Funfact: Die Wörter Grundkontingent und Überkontingent tauchen in Waffengesetz gar nicht auf. Grundsätzlich soll/kann der organisierte Sportschütze seine Waffen über 14(3) beantragen. Da geht alles drauf, Einzellader, Reptierer, Selbstlader. Kurz und Lang Erleichterungen für bestimmte, nicht deliktrelevante Waffen gibt es über 14(6). Nur, wenn der Sportschütze mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als drei mehrschüssige Kurzwaffen für Patrinenmunition haben will, werden daran erhöhte Anforderungen gestellt. Nur für diese! Wo taucht da jetzt die Vorderschaftrepetierflinte auf? Völliger Nonsens die zum Grundkontingent, welches gar kein Rechtsbegriff ist und somit auch gar nicht wirklich geregelt ist, zu zählen!
  4. Ich verfolge keine deutschen Youtuber, deswegen hab ich ja gefragt 🤷
  5. Wen hat es denn da erwischt?
  6. Richtig. Ich meine, dass beide Antwortmöglichkeiten in ihrer Absolutheit falsch bzw. unvollständig sind. Für Salutwaffen gelten gemäß 39b(3) die Paragraphen 36(1) und (5). 36(5) verweist auf die AWaffV, die AwaffV schreibt ein versclossenes Behältnis vor. Mir erschließt sich nicht, warum "Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln." nicht anwendbar sein sollte. Deshalb ist Antwortmöglichkeit 1 falsch, da die Regelungen des WaffG nicht vollumfänglich, sondern nur in Teilen gelten und Antwortmöglichkeit 2 ist falsch, da behauptet wird, die Regelungen des Waffengesetzes würden nicht gelten ("Nein") und der Rest der Antwort ist unvollständig.
  7. Entweder waren da Profis am Werk oder ich verstehe Paragraph 39b (3) Satz 2 komplett falsch.
  8. Ganz einfach: Paragraph 2 (5) WaffG, ob ein Gegenstand vom Gesetz erfasst wird und wie er nach den Anlagen des WaffG einzustufen ist: Einstufung Paragraph 6 (4) AWaffV, Überprüfung ob Ausschlussgründe vom sportlichen Schießen vorliegen: Beurteilung
  9. http://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/180130FbZ438b_BWT47KV.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D3&ved=2ahUKEwj-nv7kl-SKAxWH1gIHHQm0Ko8QFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw17LfZOQwsRJc3-P-EHOkgI
  10. https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/bwt-47-der-bgh-ist-wieder-mal-schlauer-als-alle-anderen/ Schwierig. Es gab zwar Feststellungsbescheide, die, nach Rückversicherung beim BMWI, aussagten dass es sich nicht um Kriegswaffen handelt, diese wurden aber gerichtlich für nichtig erklärt. Die BWT47 sind zu einfach auf vollautomatische Funktion umzubauen, deshalb Kriegswaffe. Urteil: https://openjur.de/u/2190773.html
  11. Auf das Laufkaliber, so wie es im Gesetz steht. Ginge es nach dem Geschosskaliber, dürfte man z.B. erlaubnisfrei gar kein .22lr-Wechselsystem für eine .223-Grundwaffe erwerben Nach Energie schon gar nicht, das lässt sich nicht im Ansatz aus dem Gesetz herauslesen.
  12. German gun culture in a nutshell. Ich bitte darum!
  13. Genau. Einfach immer vom jeweils aktuellen Tag 24 Monate Revue passieren lassen.
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