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Raiden

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  1. Richtig. Ich meine, dass beide Antwortmöglichkeiten in ihrer Absolutheit falsch bzw. unvollständig sind. Für Salutwaffen gelten gemäß 39b(3) die Paragraphen 36(1) und (5). 36(5) verweist auf die AWaffV, die AwaffV schreibt ein versclossenes Behältnis vor. Mir erschließt sich nicht, warum "Sind Regelungen einer auf Grund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln." nicht anwendbar sein sollte. Deshalb ist Antwortmöglichkeit 1 falsch, da die Regelungen des WaffG nicht vollumfänglich, sondern nur in Teilen gelten und Antwortmöglichkeit 2 ist falsch, da behauptet wird, die Regelungen des Waffengesetzes würden nicht gelten ("Nein") und der Rest der Antwort ist unvollständig.
  2. Entweder waren da Profis am Werk oder ich verstehe Paragraph 39b (3) Satz 2 komplett falsch.
  3. Ganz einfach: Paragraph 2 (5) WaffG, ob ein Gegenstand vom Gesetz erfasst wird und wie er nach den Anlagen des WaffG einzustufen ist: Einstufung Paragraph 6 (4) AWaffV, Überprüfung ob Ausschlussgründe vom sportlichen Schießen vorliegen: Beurteilung
  4. http://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/180130FbZ438b_BWT47KV.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D3&ved=2ahUKEwj-nv7kl-SKAxWH1gIHHQm0Ko8QFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw17LfZOQwsRJc3-P-EHOkgI
  5. https://www.drschmitz.de/deutsches-waffenrecht/bwt-47-der-bgh-ist-wieder-mal-schlauer-als-alle-anderen/ Schwierig. Es gab zwar Feststellungsbescheide, die, nach Rückversicherung beim BMWI, aussagten dass es sich nicht um Kriegswaffen handelt, diese wurden aber gerichtlich für nichtig erklärt. Die BWT47 sind zu einfach auf vollautomatische Funktion umzubauen, deshalb Kriegswaffe. Urteil: https://openjur.de/u/2190773.html
  6. Auf das Laufkaliber, so wie es im Gesetz steht. Ginge es nach dem Geschosskaliber, dürfte man z.B. erlaubnisfrei gar kein .22lr-Wechselsystem für eine .223-Grundwaffe erwerben Nach Energie schon gar nicht, das lässt sich nicht im Ansatz aus dem Gesetz herauslesen.
  7. German gun culture in a nutshell. Ich bitte darum!
  8. Genau. Einfach immer vom jeweils aktuellen Tag 24 Monate Revue passieren lassen.
  9. es gelten die letzten 24 Monate, nicht das Kalenderjahr
  10. Und wenn man nur Wettkämpfe mit den Waffen im Grundkontingent schießt? Muss man dann das Überkontingent veräußern und beantragt es sofort danach mit den Wettkampfnachweisen der Grundkontingentwaffen neu?
  11. Das Wort Kontingent oder gar Überkontingent taucht im Waffengesetz überhaupt nicht auf. Grundsätzlich geht jede Sport-Waffe auf grün, auch Repetier-LW mit gezogenen Läufen oder Einzelladerflinten. Die gelbe WBK ist eine Erleichterung, die man nicht in Anspruch nehmen muss. Lediglich, wenn man mehr als zwei mehrschüssige KWn mehr als drei HA-LWn haben möchte, werden daran gesteigerte Anforderungen gestellt. Alles andere ist Phantasie und klar rechtswidrig. Zu denken, die Basis seien 2/3 KW/LW und alles andere sei schärfer zu handhaben, ist völlig absurd.
  12. Was es nicht gibt, kann man auch nicht finden.
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