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fuzzy.77

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  1. Kleiner Tip zur Rechtslage in Deutschland: Waffen fallen zollrechtlich unter die sogenannten "Verbote und Beschränkungen (VuB)". Die sind national und nicht EU-weit einheitlich geregelt. Sie gelten daher auch beim überschreiten der innereuropäischen Grenzen. Deshalb darf (ohne Einzelbefreiung) nur von einem sogenannten "Zollflugplatz" gestartet oder dort gelandet werden. Das sind in der Regel größere Verkehrsflughäfen. Die Liste findet man auf www.zoll.de (oder hier: Zollflugplätze ) Es gibt noch sogenannte "Besondere Landeplätze" (Besondere Landeplätze (Teil A) ). Hier darf ohne Zollformalitäten gestartet und gelandet werden, jedoch nur wenn man KEINE Waren die VuB unterliegen mitführt und nur wenn diese innerhalb der wert- und mengenmäßigen Reisefreigrenzen liegen. Andernfalls benötigt man eine sogenannte "Einzelbefreiung vom Zollflugplatzzwang" welche eine kostenpflichtige Zollabfertigung nach sich zieht. Formular 0006 (hier) Mehr Infos zum Thema (hier) oder bei der Info-Hotline des Zolls: Zoll-Auskunft Wie die anderen EU-Staaten ihre "VuB" handeln bitte dort erfragen. Alle Infos "ohne Gewähr" :-) Gruß, fuzzy
  2. Echt krass was für Zustände es auf machen Waffenbehörden zu geben scheint. Bei mir läuft das folgendermaßen: Anruf bei der WB wann es zeitlich passt, ggf vorab Erwerbsanzeige per E-Mail an LRA schicken. Hinfahren, "Grüß Gott"-Sagen, Eintrag machen lassen, per Karte noch im Büro des SB bezahlen, wegfahren glücklich sein...... Gut, ist keine Großstadt sondern ein Landratsamt im ländlichen Raum, aber was kann für einen Eintrag in die WBK drei Monate dauern??? Hilft jetzt dem Beitragsersteller zwar leider auch nicht weiter, just my 2 cent. Ich würde, wie hier bereits vorgeschlagen, im Notfall damit weiter machen: "Aufsichtsbeschwerde, Untätigsklage usw." Vorher allerdings vielleicht erstmal höflich nachfragen auf den üblichen Wegen (E-Mail, Telefon, Einschreiben).
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