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cartridgemaster

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  1. Der sog. "vorauseilende Gehorsam" ist eine urdeutsche Erfindung, warum also sollte plötzlich davon abgewichen werden? Lenin soll einmal gesagt haben: "In Deutschland wird es nie eine Revolution geben, denn dazu müsste man den Rasen betreten." CM
  2. Da hast Du auch völlig richtig gedacht. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150908U1C12.08.0 CM
  3. Und? Was hats bewirkt? Aber in Bayern soll ja auch Reis angebaut werden. Da kann schon mal so'n Sack umfallen. CM
  4. ... heisst im Klartext: "...do schau her! hom mir jo noh gornix von ghört!" CM
  5. Offensichtlich hörst Du immer nach dem ersten Absatz auf zu lesen. CM
  6. Warum siehst Du nicht selbst nach? Jedenfalls gibt es für die weitaus größere Zahl jagdlich genutzter Selbstlader, die nicht wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, also z.B. HK SL7, HK SLB2000, Sauer 303, Merkel KR1/SR1, Browning BAR, Benelli Argo, Remington 7400 keine Feststellungsbescheide, da deren jagdliche Zulässigkeit und Verwendbarkeit nie zur Debatte stand und daher auch seitens des BKA nie amtlich beurteilt werden musste. Nachtrag: vergl. auch @karlymans Beitrag #978 CM edit: Nachtrag!
  7. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) eher nicht. https://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Verkehrsbetriebe CM
  8. Sorry, falsch. Einfach mal den § 19 BJagdG richtig lesen: Nach dem BJagdG wäre theoretisch (!!!) sogar ein 3-schüssiger Vollautomat zulässig. CM
  9. Nein, Du hast alles richtig verstanden. Für dieses Urteil gibt es keine Revisionsinstanz mehr. Oder wie ein User hier poetisch schrieb: über dem Bundesverwaltungsgericht wölbt sich nur noch der blaue Himmel. CM
  10. Wen Du so alles kennst ... Ich kenne aus 30 Jahren aktiver Jagd, langjährigem Vorsitz einer Jägerkameradschaft (rd. 50 Mitglieder) sowie 15 Jahren Jungjägerausbildung und Schießstandbetrieb im regional größten Jagdverein gerade mal 5, in Worten: fünf, Jäger, die einen Selbstlader besitzen und diesen gelegentlich auch jagdlich nutzen, 3 x SL-Flinte und 2 x SL-Büchse. Im Schießstandbetrieb tauchen SL-Büchsen so gut wie nie auf und auf den Wurfscheibeständen liegt der Anteil der SL-Schützen bei ca. 1%. Im jagdlichen Schießbetrieb dürfen die Büchsen ohnehin nur mit einer Patrone, die Flinten mit 2 Patronen geladen werden. Selbst auf großen Bewegungsjagden sind Halbautomaten nach wie vor Exoten. Der Hype um die Selbstlader wird von wenigen Enthusiasten weit übertrieben, im regelmäßigen Jagdbetrieb sind Selbstlader von keiner erwähnenswerten Relevanz. Nur um es abschließend klar zu stellen: ich bin kein Gegner von Halbautomaten im Jagdbetrieb! (wenn diese sinnvoll verwendet werden) CM edit: Dreckfuhler gefunden!
  11. Beim Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wird mit Verweis auf die öffentliche Sicherheit immer der Sofortvollzug angeordnet! CM
  12. Bitte dabei nicht übersehen, dass der Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Die mit dem Widerruf der Erlaubnis i.d.R. verbundene Auflage des Überlassens an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung (alternativ Abgabe bei der Behörde zur Vernichtung) innerhalb der gesetzten Frist, hier regelmäßig 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (es gilt das Zustellungsdatum der PZU!), muss zwingend eingehalten werden, da die Folgemaßnahmen der zuständigen Erlaubnisbehörde sich dann nicht mehr nur auf die betroffene Waffe beschränken werden (vergl. § 5 WaffG). CM
  13. Stimmt: Wir sind im Krieg! CM
  14. DWJ - Kompetenz die begeistert! Bundesverwaltungsgericht verbietet Selbstladewaffen mit wechselbarem Magazin CM
  15. Die entsprechende Frage müsste dann zukünftig lauten: "Die erworbene Waffe ist eine Selbstladewaffe mit herausnehmbarem Magazin" o ja o nein* * zutreffendes ankreuzen CM
  16. Zunächst einmal ist festzustellen, dass jeder Widerruf einer bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis mit Verweis auf dieses Urteil ein einzelner Verwaltungsakt ist, welcher wiederum anfechtbar ist. Da nach Einschätzung einiger Mitforisti hundertausende solcher Jagdwaffen betroffen wären, hätte dies eine unermessliche Flut von Verwaltungsklagen zur Folge. CM
  17. 1. ist das Urteil bereits rechtskräftig und 2. ist eine solche Aussage völliger Schwachsinn und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. CM
  18. Da dieses Urteil die bisherige Genehmigungspraxis in Gänze in Frage stellt, kann es auch eine Rückwirkung entfalten, was wiederum zum Widerruf bereits bestehender Erlaubnisse führen kann. Das ist aber alles reiner Spekulatius ... Aus meiner persönlichen Sicht wäre es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin falsch hier irgendwelche Horrorszenarien heraufzubeschwören. Dennoch kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass einigen hier beim Verbreiten von Panik ein wohliger Schauer über den Rücken läuft. CM edit: ... der obligate Dreckfuhler!
  19. technische Zwischenfrage: Ist bei dieser 303-Version der eigentliche Magazinkörper untrennbar mit dem Klappdeckel verbunden? Bei meiner BAR ist der Magazineinsatz nur mit einem Federblech auf den Gehäusedeckel geklipst und wäre damit ebenfalls herausnehmbar. CM
  20. Du hast es offensichtlich immer noch nicht verstanden. Das Urteil des BVerwG vom 07.03.1016 ist das Revisionsurteil, es wird mit dem Tag der Verkündung rechtskräftig. Das Urteil könnte nur durch eine Verfassungsklage mit keiner (allenfalls geringer) Erfolgsaussicht angefochten werden, wobei das BVerfG eine solche Klage bereits ohne Begründung nicht annehmen kann. Das Urteil hat zunächst nur Auswirkungen auf den Kläger in der Form, dass der ursprüngliche Streitgegenstand, hier der Eintrag der Magazinbegrenzung "2-Schuss-Magazin" als rechtmäßig beurteilt wird. Da das BVerwG in seiner Urteilsbegründung allerdings auf ein generelles Besitzverbot von Selbstlade-Langwaffen mit herausnehmbarem Magazin auf der Grundlage eines jagdlichen Bedürfnisses abhebt, wird dies zukünftig das Verwaltungshandeln bundesweit beeinflussen. CM
  21. Paul A. Weber - Das Gerücht CM
  22. BVerwG = Bundesverwaltungsgericht BVerfG = Bundesverfassungsgericht BfG = Bundesanstalt für Gewässerkunde War jetzt nicht sooo schwer. CM
  23. Leider zieht es sich wie ein roter Faden durch alle themenbezogenen VG/OVG/...-Urteile der letzten Jahre, dass diese von Richtern gesprochen werden, die in dieser Hinsicht völlig unbeleckt sind (man könnte es auch als Zustand der völligen Inkompetenz bezeichnen) und die im festen Bewusstsein ihrer gottgleichen juristischen Unfehlbarkeit jegliche fachliche Beratung ablehnen, immer getreu dem Motto folgend: "Verwirren Sie mich nicht mit Fakten, mein Urteil steht sowieso schon fest!" CM
  24. ... kleine Korrektur: Auf der Ebene der Bundesgerichte sind dies immer mindestens 3 Richter. CM
  25. Die Diskussion hierzu wurde schon vor geraumer Zeit im Forum ausgiebigst geführt und auch die vertretenen Rechtsgelehrten folgen den gleichen Ansichten. Aus dem § 19 BJagdG (Sachliche Verbote) lassen sich keine technischen Verbote ableiten, da dieser ausschließlich Handlungsverbote beinhaltet: Der Text des Gesetzes ist hier (ausnahmsweise) klar, eindeutig, unmißverständlich und nicht interpretierbar. CM edit: ... nur Dreckfuhler korrigiert!
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