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cartridgemaster

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  1. Hättest Du Dich nur 5 Minuten mit dem hier mehrfach dargelegten Verfahrensgang beschäftigt, dann wüsstest Du, dass es zur verfahrensabschließenden Entscheidung des BVerwG gar keine Verhandlung gegeben hat. Es wurde ohne mündliche Verhandlung nach Aktenlage geurteilt, weil die Klägerseite auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Offensichtlich wähnte man sich auf dem Ruhekissen des Münsteraner OVG-Urteils in Sicherheit, aber erstens kommt es zweitens anders als man drittens denkt. An dieser Stelle wurde es seitens der Kläger erst richtig versaubeutelt, denn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte man durch eine fundierte Sachargumentation seitens der Klägerparteien die Herren an der Richterbank auf den rechten Weg führen können und dieser "Leipziger Hirnfurz" wäre uns allen erspart geblieben. CM edit: Dreckfuhler!
  2. Ich würde der Bayerischen Staatskanzlei einen YouTube-Link schicken: https://www.youtube.com/watch?v=FW6P_crgp8M CM
  3. So lange die Sessel am BVerfG von den Parteien besetzt werden, erachte ich das Grundprinzip der Gewaltenteilung ohnehin für ausgehebelt. CM
  4. Was uns in Deutschland fehlt ist ein Oberster Appelationsgerichtshof quasi als universelle Aufsichtsinstanz über die Gerichtsbarkeit, der auch den Robenträgern eines BVerwG oder BVerfG bei Dummsinnsurteilen oder in Fällen der Arbeitsverweigerung kräftig auf die Finger klopfen kann. CM
  5. Du solltest Deine beschränkten Einsichten nicht zum Maßstab für andere machen. Die seinerzeit von der DSU nach Inkrafttreten des WaffRNeuRegG vom 13. Okt. 2002 geführte Verfassungsklage war berechtigt. Sie richtete sich maßgeblich gegen die grundgesetzwidrigen Eingriffe dieses Gesetzes in die - Vereinigungsfreiheit gem. Art. 9 GG (Anerkennung der Schießsportverbände erst ab einer Mitgliederzahl >10.000), - Freiheit des Sports gem. Art 2 GG (Genehmigungspflicht der Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt), sowie das - Gleichheitsgebot gem. Art. 3 GG (Benachteiligung gegenüber anderen Sportverbänden). Die Verfassungsklage wurde vom BVerfG ohne Begründung nicht angenommen. CM
  6. Wenn das BVerfG eine berechtigte Verfassungsklage nicht annimmt, dann geschieht dies regelmäßig ohne Begründung. Die einzeilige Mitteilung informiert lediglich den/die Kläger darüber, dass er/sie einen mittleren fünfstelligen €-Betrag verbrannt hat/haben. Ist doch wenigstens etwas, oder? CM
  7. Köcher, die mehr als zwei Pfeile aufnehmen können, sind für die Jagdausübung verboten. § 19 a nBJagdG (neues Bundesjagdgesetz). CM
  8. Wieso kann ich eigentlich den "Gefällt mir"-Button nicht siebenmal drücken??? CM
  9. Andere haben dafür ein gewaltiges Brett vor dem Kopf. Sie nennen es ihren "Horizont". CM
  10. Freisler sprach seine Urteile auch streng konform zur politischen Ausrichtung. CM
  11. Merkt Ihr in Eurem Wahn eigentlich gar nicht, dass Ihr Euch hier selbst seit mindestens 1000 Beiträgen um Kopf und Kragen quatscht und den Behörden alle nötigen Tipps und Hinweise gebt, damit bei der zukünftigen Formulierung von weiteren Verbotsmerkmalen auch ganz sicher kein Detail übersehen wird? Ganz offensichtlich muss der Schuss immer wieder ins eigene Knie gehen. CM
  12. Reines Marketing-Gequake, denn die S303 mit "fixed magazine" gab es schon bevor die Leipziger diesen Hirnfurz hatten. CM
  13. Für alle hier versammelten Schisser: z.Zt. bei ALDI im Sonderangebot. Und für die Heulsusen ist auch gesorgt: Ein Mittelchen gegen Panikattacken werden wir sicher auch noch finden. CM
  14. mea maxima culpa Ich hatte irrtümlich unter der Registernummer 6. gesucht.
  15. Eine Nr. 6.4.5 suchen wir in dieser aktuell gültigen Fassung der DJV-Schießordnung allerdings vergebens. CM
  16. Wohl eher nicht, da die Untere Jagdbehörde nicht für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse und folglich auch nicht für die Erteilung der Besitzerlaubnis durch Eintragung in die WBK zuständig ist. CM edit: Dreckfuhler korrigiert!
  17. Die oben genannte Zahl erfasst alle Selbstladewaffen, also auch die Kurzwaffen (Selbstladepistolen) einschl. jeder KK-Sportpistole. Der Anteil von Selbstladelangwaffen liegt dabei unter 20%, woran Selbstlader in jagdlicher Nutzung wiederum nur einen verschwindend geringen Anteil haben. CM
  18. Der sog. "vorauseilende Gehorsam" ist eine urdeutsche Erfindung, warum also sollte plötzlich davon abgewichen werden? Lenin soll einmal gesagt haben: "In Deutschland wird es nie eine Revolution geben, denn dazu müsste man den Rasen betreten." CM
  19. Da hast Du auch völlig richtig gedacht. http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150908U1C12.08.0 CM
  20. Und? Was hats bewirkt? Aber in Bayern soll ja auch Reis angebaut werden. Da kann schon mal so'n Sack umfallen. CM
  21. ... heisst im Klartext: "...do schau her! hom mir jo noh gornix von ghört!" CM
  22. Offensichtlich hörst Du immer nach dem ersten Absatz auf zu lesen. CM
  23. Warum siehst Du nicht selbst nach? Jedenfalls gibt es für die weitaus größere Zahl jagdlich genutzter Selbstlader, die nicht wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, also z.B. HK SL7, HK SLB2000, Sauer 303, Merkel KR1/SR1, Browning BAR, Benelli Argo, Remington 7400 keine Feststellungsbescheide, da deren jagdliche Zulässigkeit und Verwendbarkeit nie zur Debatte stand und daher auch seitens des BKA nie amtlich beurteilt werden musste. Nachtrag: vergl. auch @karlymans Beitrag #978 CM edit: Nachtrag!
  24. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) eher nicht. https://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Verkehrsbetriebe CM
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