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ASE

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  1. Ganz einfach, wenn die Behörde begründete Zweifel am fortbestehen des Bedürfnisses hat, dann kann sie den Nachweis der Sportschützeneigenschaft verlangen. Der wird aber seitens des Verbandes nicht vom Füllstand einer WBK abhängig gemacht, sonder vom Inhalt des Schießbuches.... Training mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Art egal. Behörden die das anders sehen, werden von den zuständigen Verwaltungsgerichten und deinem Anwalt, am besten ein Fachanwalt für Waffenrecht, nachgeschult. Leider auf Steuerzahlerkosten und nicht aus der Privatkasse...
  2. Alles wunderbare Maßnahmen. Wird bestimmt Religioten, die nichts sehnlicher wollen als im Kampf gegen die Kuffar zu sterben, da letzteres die einzige Möglichkeit ist unter Garantie in ihr Paradies zu gelangen, vom Guerillakrieg gegen kraft Gesetzes unbewaffnete harmlose Menschen abhalten. Stellt euch vor, es ist Djihad und niemand bekommt eine Dekowaffe, weil er laut Referentenentwurf kein Bedürfnis dafür wird nachweisen können.... Besonderes Schmankerl ist die 10/ 20 Schuß Angelegenheit. Das bisher Gegenstand X,Y,Z verboten waren, war nicht immer logisch, nicht immer nachvollziebar oder überhaupt sinnvol. Aber das jetzt Gegenstand C entweder erlaubnisfrei oder ein verbotener Gegenstand ist, je nach dem ob man für Gegenstand B und A eine Erlaubnis hat, ist verfassungsrechtlich eine Goldgrube. Man muss schon sehr speziell Begabt sein zu glauben, dass sowas bestand haben kann.
  3. ASE

    Polymer Targets

    Den Einwand Sebastians hatte ich so in etwa angenommen, da Stahl zwar erlaubt, aber als nicht durchdringbares und rückprallgefährdetes Material halt doch als zu gutachtende und genehmigende bauliche Veränderung gewertet werden kann. Alternative wäre PE1000 (UHWMPE) das erstaunliche Eigenschaften bezüglich des Stoppens von Geschossen aufweist. Ist halt nur eine Grauzone, weil in den Schießstandrichtlinen nicht ausdrücklich erwähnt und damit prinzipiell erst nach gutachterlichem Beschusstest einzusetzen. Werden wohl zwei 20breite starke Weichholzbohlen geeigneter höhe vorlegen, das sollte 9mm zuverlässig stoppen. Laut Fern-Universität zu Youtube reichen da 5 Zoll Kiefer um 9mm in ihrem Lauf zu stoppen.
  4. ASE

    Polymer Targets

    Die Unsicherheit war entstanden, weil z.B. bei Volgelschießständen Maximaldicken für das Weichholz angegeben sind. Wegen der Gefahr von Rückprallern (?!?) Wie sind so eure erfahrungen bezüglich der Haltbarkeit, speziell des Montagebretts? Momentan denken wir noch darüber nach einen mobilen Beschusschutz für die Sockel und das Montagebrett zu bauen (Stahlblech 5mm 500n/mm²+ Holz als Rückprall/Splitterschutz.) Aber da bin ich mir nicht sicher, ob das nicht bereits als "bauliche Veränderung" im Sinne der Standzulassung gewertet werden könne.
  5. ASE

    Polymer Targets

    Unser Verein hat Newbold Targets (Elastomer)beschafft um auch ohne Zulassung für Stahl Fallplatten schiessen zu können. Nun besteht noch etwas Unsicherheit bezüglich der Montage. Auf Weichholzbrett vor dem Kugelfang dürfte zulässig sein? Oder hat jemand alternative Ideen? Freue mich auf eure Antworten
  6. Ein Blick ins Gesetz spart manches Geschwätz. Das Bedürfnis bezieht sich auf die jeweilige Person nicht auf die Waffen( so ein unfug...tststs) Also jegliches gewäsch, von wegen Kontingent, Bedrüfnis für die Waffe ist unbeachtlich: der vorrüberhende Erwerber braucht gerade keine Erlaubnis, der Behörde, damit gelten auch entsprechende Regeln nicht, außer die Aufbewahrungsregeln, die ja von der Erlaubnis unabhängig eine eigenen Paragraphen bekommen haben. Das kann doch nichtr so schwer sein.... Wenn also X von Y eine Waffe leihen will, dann gilt Unterpunkt a) und damit muss: 1. X eine Waffenbesitzkarte haben, welche steht dort nicht und ist damit unerheblich. Y muss zum Besitz der Waffe ebenfalls berechtigt sein. 2. Die Waffe, die X von Y leiht, muss vom Bedürfnis des X umfasst sein. Aufgrund welchen Bedürfnisses Y die Waffen hat ist unbeachtlich. Beispiele: X Sportschütze Y Jäger Z: Erbe Z2: Hat WBK mit 4mm RZ(<7.6J) ( Erwerb ohne Bedrüfnis) Fall 1: X leiht von Y ein Jagdgewehr, also z.B. einen Repetierer. Da gibt es kaum welche, die man nicht bei irgendeinem Verband sportlich schießen kann also i.O. Fall 2: X leiht von Y einen Revolver mit 2 Zoll Lauflänge. Diese sind vom sportlichen Schießen ausgeschlossen, also nich i.O. Fall 3: Z will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist er Erbe und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Das Gesetz ist hier nicht konsequent durchfomuliert. In der Praxis würde ich ihm keine Waffe leihen, denn wo kein Bedürfnis vorliegt, kann es auch nichts umfassen. Fall 4: Z2 will von X ein Sportgewehr leihen. Jetzt wird es kompliziert. Warum? Z hat gar kein kein Bedürfnis, schließlich ist hat er eine WBK für 4mm RZ ausgestellt bekommen und damit idR eine Erlaubnis ohne Bedürfnisnachweis. Dumm nur, das er trotzdem Sportschütze oder Jäger sein könnte, der ein Bedürfnis hat. Man beachte: Unterpunkt b) erwähnt das Bedürfnis nicht, daher kann jedem mit einer WBK eine Waffe gleich welcher Art zur Verwahrung übergeben werden, sofern der temporäre Überlasser die Waffe legal hatte; Die ganze Reglung ist ein einziger Schmus, denn nach dem Buchstaben des Gesetzes kann ein 18 Jähriger mit gelber WBK jederzeit einen Großkaliberrevolver zur sicheren Verwahrung entgegennehmen, auch wenn er selber keine Erlaubnis dafür erteilt bekommt..... Ferner kann der Verleiher nicht zuverlässig feststellen, welches Bedürfnis vorliegt. Es gibt viele grüne WBKs älteren Datumsm bei denen unter "amtliche Eintragungen" nichts steht, was auf das Bedürfnis Rückschlüsse erlauben würde Sowas kommt halt heraus, wenn man Blind vor Mißgunst und Hass auf Legalbesitzer Gesetze herrausrülpst, ohne sich zunächst über mögliche Querverbindungen einzelner Reglungen Klarheit zu verschaffen.
  7. Die Friedensbewegung, die wie man ja heute weiss, von der Stasi finanziert und ideologisch geführt wurde. Da passt die Entwaffnung der Bürger natürlich bestens mit ins Bild.
  8. ASE

    Hämmerli 280

    Gerade mal eine Frrage dazu: Formgriffe sind ja im KKIPSC nicht zugelassen. Wei machst du dass, hast du da einen "neutralen/beidseitigen" Stehe gerade vor der Frage welche Spopi ich mir zulege. Schieße eindeutig häufiger DSB-Disziplinen un dliebäugle daher mit einer GSP, aber würde mir gerne die Option KK-IPSC offenhalten.
  9. @Nakote: Das war kein Indikativ, sondern Wunschdenken
  10. Nochmal im Klartext, für die, die es vllt. einsehen wollen: Die Behörde soll erst nach Eintragung er erworbenen Waffe die Munitionserwerbserechtigung erteilen und eintragen. So ist die Rechtslage, und wenn ihr euch auf den Kopf stellt. Tut sie es vorher, hat sie von ihrem Ermessensspielraum gebrauch gemacht, was sich durchaus auch rechtfertigen lässt. Die Erwerbsberechtigung für Munition ist ein eigene Erlaubnis und wird i.d.R unbefristet erteilt. Das kann man alles im Waffg nachlesen. Man muss sich diesen Eintrag auch nicht stempel lassen, ist auch unfung wenn mann z.B. schon über die Gelbe die Erwerbsberechtigung hat. Dann gibt man Geld für eine Erlaubnis aus, die man schon hat. Die Erwerbsberechtigung für die Waffe ist auf 1 jahr befristet, die Besitzberechtigung i.d.R unbefristet. Es gibt tatsächlich keine Befristung für die Munitionserwerbsberechtigung, sonst müsste sie in Spalte 7 eingetragen werden, was grundsätzlich möglich ist. Die Diskussion dreht sich um einen Fehler der Behörden: -Sie trägt eine Munitionserwerbsberechtigung ohne zugehörige Waffe ein und das in 99.999% der Fälle ohne Befristung. -Verfällt die Erwerbsberechtigung für die Waffe, erlischt die Munitionserwerbsberechtigung nicht automatisch, denn das ist vom Gesetz nicht als Regelfall vorgesehen undkann daher nur durch explizite Eintragung vorgenommen werden, Die Lösung: Die Behörde hält sich an den Buchstaben des Gesetztes: Voreintrag- Erwerb der Waffe - Eintragung der Waffe - Erteilung der Munitionserwerbsberechtigung. Dann gibt es in gewissen Foren weniger Tohuwabohu... p.s: Eine Waffe ist auch in den 2 Wochen ohne Eintragung natürlich Legal erworben...... hört auf so ein Zeug zu verbreiten. Auch nach den 2 Wochen ist das Legal...nur gibts dann ein Ordnungsgeld verhangen. p.s2: Für die Erbsenzähler und Trolle: Schon mal in Spalte 7 geguckt? Da steht "Berechtigt zum Munitionserwerb" nicht aber "Berechtigt zum Besitz"..... und nun geht schön eure Munition einem Berechtigten überlassen....ihr dürft sie nicht besitzen....nurerwerben..
  11. Da Unklarheit besteht, hier folgende Überlegungen. Ausgangspunkt wäre ein Strafverfahren wegen angeblich unberechtigten Munitionserwerbs/besitzes/überlassen an einen Unberechtigten. Die Verteidigung bringt nun vor: Es gibt offenstichtlich nur die Verwaltungshandlungen: Es gibt nicht: Andeutung einer potentiel zukünftig eintretenden Munitionserwerbsberechtigung, die aber erst rechtswirksam wird wenn eine Waffe eingetragen wird. Die Behörde hat die Verwaltunghandlung vollzogen, die Gebühr ist entrichtet worden. Hätte die Behörde nicht wollen das der Antragsteller vor Erwerb und Eintragung der Schusswaffe Munition erwerben kann, hätte sie jederzeit und vom Recht so vorgesehen die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung beim Voreintrag nicht vornehmen bzw verweigern können. Als Belege nennt die Verteidigung §10 Abs. 1 Es werden also nur die ersten 4 Spalten der WBk benannt. Nur diese sind bei einem Erteilung der Erlaubnis, vulgo Voreintrag auszufüllen. Ferner wird auf §10 Abs 3 verwiesen Die Siegelung von Spalte 7 soll erst erfolgen, wenn eine konkrete Schusswaffe eingetragen ist. Man kann sich dazu in der Verwaltungsverordnung umsehen: Indes ist die Behörde allerdings generell ermächtigt, Ausnahmen für Erlaubnispflichten zuzulassen: §12 WaffG Es kann also resümiert werden: - Das die Behörde hat durch Siegelung der Spalte 7 die Munitionserwerbsberechtigung beurkundet. Die Erlaubnis ist rechtswirksam. Für den Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, warum in Würdigung oben genannter Gesetzesstellen, insbesondere der Ermächtigung zu Ausnahmeregelungen, eine Erlaubnis nicht bestanden haben soll. Die Behörde hat durch Siegelung zwar Erlaubnisvorraussetzungen ignoriert, dies liegt aber grundsätzlich in ihrem Ermessensspielraum. - Die Vorraussetzungen für die Erteiliung der Munitionserwerbsberechtigung sind indes nicht gegeben, daher wäre es legitim, die Munitionserwerbsberechtigung bis zum Eintreten der Erlaubnisvorraussetzungen(Eintragung der Schusswaffe) zu widerrufen bzw. rückzunehmen und nach Eintritt der Vorraussetzungen erneut zu erteilen. Es ist also keine vorsätzliche strafbare Handlung, weder bei Händler noch bei Käufer zu erkennen. beide haben nach der aus der Urkunde ersichtlichen Berechtigungslage gehandelt. Fazit: Das Problem sind also die Behörden, die eigentlich erst dann stempeln sollen, wenn die Waffe auch eingetragen wird, gemäß dem Grundsatz " Bedürfnis für Munition erst mit vorhandener Waffe/Wechselsystem gegeben. Stempeln sie vorher machen sie also murks, da dem Händler ein Erlaubnisdokument vorgelegt bekommt, in dem steht: Berechtigt zum Munitionserwerb. Man kann nämlich ohne Waffe und ohne weitere Begründung zunächst noch kein Bedürfnis für den Munitionserwerb abgeleiten. Wichtigste Erkenntnis: Der Unterschied zwischen Vorraussetzungen für eine Erlaubnis und dem Vorliegen einer Erlaubnis: Das eine Behörde, und es ist hier ganz gleich welche das ist, die Vorraussetzungen einer Erlaubnis ignoriert hat, bedeutet nicht, das die erteilte Erlaubnis ungültig sei. Wohl aber kann die Erlaubnis, sofern das zugrundeliegende Gesetz schlau genug gemacht ist, diese wieder zurückgenommen werden. Woraus beim Vorliegen dieser Urkunde ein Straftatbestand abgeleitet werden soll, können nun die Hobbystaatsanwälte in unserem virtuellen Gerichtssaal erklären.
  12. Niemand zwing die Behörde dir beim Voreintrag den Munitionserwerb zu genehmigen, tut sie es doch, ist es....eben... genehmigt. Wenn dort steht "Berechtigt zum munitionserwerb" heisst das "Berechtigt zum Munitionserwerb" Ist es so schwer, Erlaubnisurkunden zu lesen? Was lesen wir in der WaffkostV: nun argumentiert dagegen...
  13. ASE

    WaffVordruckVwV

    Naja, konsequent ist was anderes...... z.b. das das "Fachpersonal" weis, das 38 spc ebenfalls für 357 mag vorgesehene Munition ist... Andrerseits natürlich gut, dass schon 10 jahre nach der Reform auch die zugehörigen Formulare erhältich sind.
  14. Ich habe meiner Sb gesagt, das ich eine Kontrolle begründet verweigern werde. Gibts nen schönen Vordruck, der auf Artikel13 GG hinweist. Entgegnung der SB: Das wäre ihr ganz recht, wenn mal einer Klagen würde und der Paragraph dann fallen würde. Sie alle eh nur Schau, Momentaufnahme außerdem seien die Leute erwerbstätig usw.... Na bitte, geht doch.....
  15. Mein Gott.................... Frag die Wichtigtuer mal, warum wohl Schwarzpulver Salutpatronen verkauft werden............... Wie viele Flinten gibts wohl noch mit Schwarzpulverbeschuss.... Nun, man muß garnicht über Gasdrücke diskutieren, die sache Gestaltet sich viel einfacher. 1. Gewerblich vertriebene Munition muss in Deutschland den CIP-Normen entsprechen und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. 2. POW-EX und Winchester-BP- Patronen sind mit Schwarzpulver geladen und werde gewerblich vertrieben 3. Wenn A, dann B. Ergo: Schwarzpulversalut-Munition kann in FLinten cal 12 verschossen werden, sonst dürften sie nicht als cal. 12 Patronen mit CIP-Siegel verkauft werden. Aber vermutlich haben weder die Hersteller und deren Kunden sowie die DEVA, und die CIP Ahnung von dem, was sie tun.... :rolleyes: Die Sollten besser mal deine Eggspbärden befragen wie das richtig geht..... Mit anderen Worten, Flinte auf, Böllerpatrone rein, Flinte wieder zu..*BUMMMROOOAR* und das zufriedene Grinsen nicht vergessen.
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