Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.300
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Bei sachgemäßer Verwendung, versteht sich. Feiern, Feuerwerken, Saufen. so ist eben die richtige Reihenfolge am 31.12
  2. Das Urteil ist eindeutig: Es gibt keine COVID relevante erhöhte Belastung der Kliniken durch Silvester. Das war von vorneherein ein Vorwand um dem eigentliche Ziel: Verbot von Silvesterfeuerwerk einen Schritt näher zu kommen. Die deutschen Feuerwerks-Hasser mussten nämlich in den vergangenen Jahren teils erhebliche Niederlagen einstecken, so mussten dann doch mehr Feuerwerk mit mehr Satzmenge zugelassen werden. Immer verdammt ärgerlich, wenn die EU in beide Richtungen wirkt und nicht deutsche Feuerwerks-Hass-Bürokraten dem Rest Europas vorschreiben dürfen, das Knallerbsen dann F4 mit 100m Sicherheitsabstand sind. So kam denn auch der Gottseibeiuns, der Blitzknallsatz zurück ins F2, das Malmen manchen Kiefers im Innnenministerium soll das Knallen zu Silvester in der Lautstärke übetroffen haben.
  3. a) 95% des Umsatzes werden in den letzten drei Tagen des jahres erzielt. Vllt kannst du dir ausrechnen, was das für die Industrie bedeutet b) warum sollte ich der GRA in sprengstoffrechtlichen Fragestellungen Geld spenden? c) du scheinst nicht zu verstehen, was der eigentliche Punkt ist: das die Exekutive anfängt durchzuregieren und glaubt die grundgesetzliche Freiheit sei irgendsoeine Folklore, die sowieso keinen interessiert. Lies dir mal das Urteil des OVG Lüneburg durch, das ist eine Riesenklatsche in genau dieser Angelegenheit. Tenor: Feuerwerksverbot Komplett unbegründet und nicht nachvollziehbar einfach nur an den Haaren herbeigezogen, weil "ich will jetzt aber lockdown" Nach deiner Meinung soll man also Fressehalten und Kohle an die GRA rausrücken? Wenn ich so auf den Feinstaub& Klimakirmes zurückblicke, scheint Geplärre eine ganz schöne politische kraft entfalten zu können.
  4. Der Chapman gibt seine Waffen ab. Er argumentiert gerade 1:1 wie einer der Entwaffner
  5. Momentan ist die Steilvorlage für eine Normenkontrollklage gegen die Änderung der SprengV gegeben. Die Begründung kann 1:1 übernommen werden. Die Änderung wurde nämlich genau so begründet wie das Abbrennverbot.
  6. Strohmann. Nicht verstanden. Abgesehen davon: Kannst deine Einwendungen ja mal den Lostretern und Beförderern des jährlichen "Die-Armen-Tiere"-Sermons vortragen. Es sind nämlich gerade die, welche stets für sich reklamieren, für DIE Tierhalter zu sprechen.
  7. Zumal im vorliegenden Fall gefälschtes Erlaubnisdokument und Ausweis ja physisch vorgelegt wurden. Fäschungssicher ist das nicht, auch wenn von offizieller Stelle was anderes behauptet wird. Ein Argument für Bürgerzugang zum NWR
  8. In Summe über die Jahre 40 waffen gekauft und ~20-22 wieder verkauft. Statistik: Mir ist bisher nicht einmal die Auskunft verweigert worden. Händler: NWR-Pflicht sollte ja die Prüfung beinhalten. Privatperson: Hm, da ist mein Punkt mit dem NWR, und wenn es nur einen vom Käufer generierten Code gibt, welche mir dann mitteilt daß die Erlaubnis für Waffe/ Kaliber etc vorliegt.
  9. Das ganze Jahr kannst du den Tretminen ihrer Lieblinge ausweichen und schauen das sie dir nicht in den Garten kacken. Nur eine mal im Jahr, an Silvester, da entdecken Sie dann die Rücksicht. Natürlich nur für sich.. Absolut Grotestk, der alljährliche Tsunami kernbehinderter Facebookposts. Mimimi, 364 Tage Ruhe im Jahr und sie können machen was sie wollen, aber einem Abend Feuerwerk geht dann die Welt unter. Das ist wirklich selbstsüchtig. Ein Horizont von null, den man seinen Standpunkt nennt. ASE, Hundeliebhaber mit Bodenhaftung
  10. a) Wir reden über ca 30 Minuten einmal im Jahr. b) Wir, die nicht-Risikogruppe laufen wegen 2 der 3 genannten Gruppen, die auch am 31. 12 nicht auf ihren Schönheitsschlaf verzichten wollen, bald ein Jahr mit Maske herum und dürfen uns gerade einsperren lassen und runieren unsere Wirtschaft für die Reduktion von Toten, deren Median des Sterbealters im Bereich der allgemeinen Lebenserwartung liegt. DAS ist eigentlich auch nicht Vernunftsgemäß, aber wir tun es trotzdem.... c) Vernunft, ah daher weht der wind. Die reklamiert natürlich jeder für sich. Na gut, dann lasse bitte das schreiben auf diesem Forum. Waurm? Es ist nicht Vernunftgemäß! Na brauch kein Mensch und es kostet unnötig Energie& CO2 dieses Forum zu benutzen. d) Andere dinge, die du schön findest, ebenfalls sein lassen. Du brauchst garnicht sagen was es ist, ich finde sie pauschal Unnötig und nicht Vernunftsgemäß, wie alles außer Arbeiten&Schlafen sowieso Unfug ist. Also, melde deinen PKW ab! Viel zu hohes Risiko, du wirst doch nicht so unvernüftig sein wollen, wegen deines persönlichen Komforts die Krankenhäuser zu verstopfen. Engstirnig, einfach nur engstirnig Du bist damit übrigens auch einer der Prototypen derer, die Corona nur als Vorwand betrachten, um sich der dinge zu entledigen, die sie eh noch nicht mochten.
  11. Lächerlich ist es, so wenig auf einen funktionierenden freiheitlichen Rechtstaat zu geben, wie du. Es zeigt sich, dass die Kritiker des Infektionsschutzgesetzes recht behalten. Das Gesetz und die Situation ansich wird gnadenlos mißbraucht um Andere Agenden zu pushen. Maßnahmen ach dem Infektionsschutzgesetz müssen begründet sein und einen unmittelbaren Bezug zur Verhinderung einer konkreten im Gesetz benannten INfektionsgefahr darstellen. Nix mit Mittelbar über drei Ekcen. Ein Verkaufsverbot für Feuerwerk ist es nicht. Es ist nichtmal klar, ob die Krankenhäuser nicht mehrheitlich durch Verletzungen mit Illegalem Feuerwerk entstehen. Genausogut könnte ich ab Morgen den PKW verkehr verbieten. Oder jeglichen Sport. Oder Elektrizität, Oder Leitern/Fußtritte in privathaushalten. Alle vorgenannten sorgen nämlich für eine Überbelastung der Krankenhäuser. Jener Krankenhäuser, die Propeller-Karl noch im letzten Jahr halbieren wollte...Freizeit überhaupt muss weg.S ollen die Leute gefälligst mit dem Bus zur Arbeit und ansonsten im heimischen Wohnzimmer der großen Staatsratsvorsitzenden lauschen. DU bist der Prototyp der Intoleranz. Was dir nicht passt soll oder kann verboten werden. Das ist nicht nur abstoßend, sonder grundämlich. Wenn man mit den Sachen die du nicht magst fertig ist, kommen zwangsläufig Dinge ins Visier, die du magst.
  12. Nicht wirklich: Das WaffG sagt was ein Repetierer ist Die Definition der Automaten und Halbautmaten bezieht sich aber nur auf das Abgeben des Schusses. Die MARS erfüllen die darin beschriebenen kriterien gerade nicht. Hier muss der Abzug zweimal betätigt werden um einen Schuss abzugeben. Der Abzug ist also einmal ein Abzug, danach ein nur von Hand zu betätigender Mechanismus. Wie der Mechanismus betätigt wird, spielt dabei keine Rolle: Auch manche VRF haben eine Schließfeder. Aber der Nachladevorgang in seiner Gesamtheit muss dennoch von Hand betätigt werden.
  13. Wäre es eine vernünftige Regierung würde sie sagen: Kauft das Feuerwerk, aber es ist ein Böllerverbot an bestimmten Plätzen. Oder ein komplettes Böllerverbot aber dafür gibt es dann ein Freudenfeuerwerk, wenn die Sache vorbei ist. So wäre die Industrie gerettet, oder zumindest nicht so sehr geschädigt. Aber Kommunisten, denen eh ein Totalverbot vorschwebt, sehen im Niedergang eines ganzen Industriezweigs ihre Chance
  14. Tun sie auch nicht, es war die Handlung eines Abgeordneten. Der könnte auch ohne FDP im Landtag sitzen. Zudem hat er schlicht angefragt, wie es denn aussieht.
  15. obenstehend die konsolidiete Fassung, in Fettsatz die eingefügte Änderung. Hier der Vorgang im Bundesrat https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/0701-0800/0765-20.html Hier Direkt die Drucksache. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0701-0800/765-20.pdf;jsessionid=D36F86CE7CB2B80107D818E702AA8C72.1_cid374?__blob=publicationFile&v=1 Man ist erstaunt, wie schnell der GG reagieren kann, wenn er denn will.....
  16. Und ich möchte, das ........( @Tasha Yar hier einfüllen was dir so am Herzen liegt und was du magst)............. Verboten wird, das ging mir schon immer auf den Sack. "objektive" Gründe erfinde ich mir dann zeitnah.
  17. Beim Erwerb gilt zwangsläufig 18x, da unregelmäßig. Die Verbände sind allerdings schon Lösungsorientiert. Hatte auch Leute die wollten die 4. Kurzwaffe, nachdem Sie die dritte unmittelbar vor dem ersten lockdown erhalten hatten, Meisterschaften waren ja dann geplatzt, so long Wettkampfnachweise Wurde aber dennoch genehmigt, da in der Gesamtschau genug Wettkämpfe vorhanden waren. Ist gerade etwas "Patchwork" aber geht. Beim Besitz zum einen 4/6 zum anderen handelt es sich um höhere Gewalt, in BW wurde das vom IM auch auf anfrage eines FDPlers auch bestätigt.
  18. Stimme da @Mausebaer zu. §14 Abs 1 Satz stellt lediglich fest, dass nach §14 generell erst ab 21 Jahren Erlaubnisse erteilt werden, wovon dann dann für .22lfB Waffen und 12er EL. Die Pflicht zur MPU wird hier nicht erwähnt und greift eben über §6. Wann ein Gutachten erstellt werden darf, ist nicht Angelegenheit des Waffenrechts (soweit kommts noch...). Die Expertise liegt hier beim Gutachter und der kann auch erkennen, ob jemand mit 18 oder auch mit 14 bereits die geistige Reife erlangt hat, mit Waffen umzugehen. Einzig §14 Abs 1 Satz schiebt hier einen Riegel vor, allerdings nicht grundsätzlich. Die Behörde hat immer noch das recht zu Außnahmegenehmigungen. Was bei U18 Kaderschützen auch noch praktiziert wird. Genauso wäre es Denkbar, einem Leistungschützen, der mit 18 ein GK-Waffe zu erlauben. Ein Schmankerl am Rande aus der Verwaltungsvorschrift Die Frage, die wir hier eigentlich diskutieren ist doch, was passiert wenn mehrere Bedürfnisse in einer Person vereint werden. An anderer Stelle wird auch hier eine Trennung der Bedürfnisse praktiziert, durchaus zum Vorteil des Betroffenen(z.B. Kontingente). Insofern sind die einzelnen Erlaubnistatbestände auch bei einer Person in allen Gesichtspunkten getrennt voneinander anzuwenden. Der Artefakt der hier entsteht daraus, das manchmal von der MPU freigestellt wird und so, und daß ist der Hauptpunkt, die Sache mit der "ersten Erlaubnis" in §6 Abs 3 zur Auslegungsfrage wird. Jäger brauchen garnicht, Sportschützen nicht für die U21-Waffen. Aber deswegen sind bei anderen Erlaubnistatbeständen dennoch die Voraussetzungen zu Prüfen, und weder Jäger noch Sportschütze werden ohne MPU unter 25 Waffensammler oder Brauchtumsschütze. Das manche Behörde das anders handhaben, geschenkt. Aber im Falle einer Verwaltungsklage bei Versagung würde ich nicht mit dem Obsiegen rechnen. Zum Obsiegen wäre erforderlich, das das Gericht der Auslegung folgen müssten, dass die Erteilung einer Erlaubnis gleichbedeutend mit der Feststellung der persönlichen Eignung ist. Die Erlaubniserteilung stellt das aber nicht fest. Das kann nur ein Gutachten. Und ferner würden sich bei wörtlicher Auslegung von §6 Abs 3 WaffG Hintertürchen ergeben, welche dem dokumentierten Gesetzgeberwillen zuwiderlaufen Man hätte eben §6 Abs 3. WaffG entsprechend formulieren müssen, keine Ausnahmen zulassen(MPU für alle), oder den Firlefanz vllt. ganz sein lassen, aber Anwälte wollen auch von was leben.
  19. Sehr gut, Anstatt Seitenlanger: " Du falsch, ne du falsch" einfach beide Auslegungeg darstellen und untermauern. Bitte sehr, aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/077/1407758.pdf In diesem Entwurf fand sich allerdings keine MPU. Für niemanden. Im Folgenden ab es dann noch mimimi, weswegen der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, von wem dürfte Klar sein, die gleichen Leute die der Ansicht sind, das man mit 16 reif genug fürs Wählen ist... Der Vermittlungsausschus wurde angerufen: Hier dann die Fassung des Vermittlungsausschusses. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/094/1409432.pdf Kurzum: Nach dem Vermittlungsauschuss MPU ja, aber Erwerb nach §13 davon ausgenommen.
  20. Spielt keine Rolle, ob es dafür Disziplinen gibt, daß ist hier garnicht die Maßgabe.
  21. Jo mei, was glaub ihr ist in der ersten runde NWR alles falsch eingetragen worden meine Persönlichen highlights: - Verkürzte Nummer auf schlitten statt der vollständigen Nummer auf dem Griffstück eingetragen - Beschussdatum als Waffennummer - Einen Repetierer erworben der als EL vermerkt war, beim Eintragen mehrmalige Nachfrage.."Ist das wirklich ein Mehrlader? Deswegen wurde bei Waffenkontrollen auch häufig die Nummern etc gleich verglichen. Das hatte einen sinnvollen Hintergrund, wurde aber dann als Pfui empfunden und deklariert. Einfach Korrektur verlangen. ps: @Schwarzwälder Welche Wettkampflicht als Kontingentsüberscheiter? Für den Erwerb ja, aber nicht für den Besitz, seit dem 1.9. klar geregelt.
  22. Und genau hier liegt dein Denkfehler: Die Gleichsetzung von Verzicht auf eine Erlaubnisvorraussetzung mit der "attestierung geistiger Reife" durch die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Das ist Falsch: Weil eben nur ein entsprechendes Gutachten die persönlich Eignung Feststellen kann und nicht der Sachbearbeiter Kraft Erteilung einer Erlaubnis. Eine Person mit einer auf §13 fußenden waffenrechtlichen Erlaubnis ist eben nicht automatisch geistig geeignet. Es wird nur auf die Prüfung dieser Voraussetzung verzichtet. Ich möchte hie nochmals des Pudels Kern unterstreichen: das §6 Abs 3 nicht ohne Auslegung im Kontext der begehrten Erlaubnis verwendet werden kann. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz alleine genügt nicht um gem. §6 Abs 3 fürderhin auf weitere Prüfungen der geistigen Eignung zu verzichten. Sondern die Erteilung einer Erlaubnis, welche diese Überprüfung überhaupt zur Voraussetzung hat. Den sonst, so wollte es der falsch Ausgelegte Wille des Gesetzgebers bei Sturer und wörtlicher Anwendung des §6 Abs 3, müsste auch ein 21 Jähriger Inhaber einer gelben WBK kein Gutachten mehr vorlegen. Oder jemand, der mit 18 den Jagschein erhalten hat, auf diesen mit 19 wieder verzichtet hat und mit 23 dann eine 9mm nach §14 beantragen möchte. Was also implizit dasteht: "haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe für welche §6 Abs 3 Satz anzuwenden ist" Genau, nicht vorstellbar, denn es wären alle Erlaubnisse zu widerrufen, begründet durch Tatsachen, welche die Annahmen rechtfertigen. Nochmals: Beim Jäger wird auf die Prüfung der Voraussetzungen nach §6 Abs 1 verzichtet. Das bedeutet im Umkehrschluss eben nicht, dass ein Jäger stets persönlich geeignet ist, nur weil er eben Jäger ist. Es ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein waffenrechtlicher Vertrauenvorschuss, ein Privileg. Ein negatives Gutachten ist dann eben der Jackpot.... Der GG hat in §13 Abs 2 Satz 1 auf den Nachweis nah §6 Abs 3 verzichtet, weil unter Abwägung aller Gesichtspunkte die Gefahr die von Jagdwaffen bzw. ihren Besitzern ausgeht als gering genug eingestuft hat um den sonst drohenden Konflikt mit dem Jagdgesetz zu umgehen.
  23. Ja der Grund mit dem DU sie erworben hast. Das macht die Waffe aber nicht zu einer "§13er" oder "§14er" Waffe an sich. Das ist im deutschen recht schlicht nicht vorgesehen. Das ist aber auch durchaus in deinem Sinne: Wenn du einen 357er zum Sportschießen haben willst ist es gut wenn dein Fangschussrevolver mit §13 registriert ist, da ist dann sofort klar, was Sache ist und man muss nicht aufwändig nachvollziehen mit welchem Bedürfnis du den ersten gekauft hast.
  24. Nach deiner Auslegung: Dem Jäger wird keine Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe erteilt. Er erhält einen Jagdschein, der ihn von den Erlaubnispflicht freistellt. Anders wenn ihm eine Kurzwaffenvoreintrag erteilt wurde. Meine Einwendung: Man könnte aber als beklagte Behörde aber vor dem Verwaltungsgericht darauf abstellen, das durch §13 Abs 2 Satz 1: "Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht" § ein in sich geschlossenes Erlaubnistatbestandmerkmal "Jäger" geschaffen wurde, bei dem auf eine Voraussetzung nach §6 verzichtet wird. In anderen Tatbestandsmerkmalen seien ähnliche Erleichterungen vorgenommen worden: Bei Erben wird §4 Abs 1 zusammengestutzt: nur noch §5 persönliche Eignung und §6 (Zuverlässigkeit) (Sachkunde, Bedürfnis, ggf sogar Mindestalter wegefallen...). Diese Erleichterungen hätten ihre gesetzgeberische Begründung darin, das das Interesse der Öffentlichen Sicherheit(gar keine Waffen) gegen die Privaten Interesse(Waffenbesitz) aber auch gegen andere öffentliche Interessen (Jagdausübung) abgewogen worden sei. Daraus aber abzuleiten, dass bei einem Erlaubnistatbestand "Sportschützen" dann §6 Abs 3 nicht mehr anzuwenden sei, sei nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr noch habe der Gesetzgeber bei sportlichem Bedürfnis die Prüfung der persönlichen Eignung im Sinne von §6 Abs 3 noch weiter präzisiert: in dem er zwar für einen eng begrenzten Typenkreis von Sportwaffen (.22.lfb, 12er EL) bestimmt habe §6 Abs 3 nicht anzuwenden, gleichzeitig den erfolgreichen Nachweis der persönlichen Eignung für anderweitige Sportwaffen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr grundsätzlich ausgeschlossen habe, unbeachtlich einer bejahenden psychologischen Untersuchung. (nun ans Eingemachte, ich habe es auf deinen Rat nochmal richtig genau gelesen mit folgender Erkenntnis) Insofern sei §6 Abs 3 auch nur im Kontext des jeweiligen Erlaubnistatbestandes zu verstehen und auszulegen, denn die Formulierung des §6 Abs 3 "Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe " würde ansonsten zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten "Selbstaussetzung" nach der Erteilung der ersten Erlaubnis führen. Bei wörtlicher Auslegung, wäre für einen 21 Jährigen Antragsteller der bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und besitz ist, für eine Erteilung einer Erlaubnis für eine von §14 Abs 1 abweichende Schusswaffe (z.B. 9mm Luger) ein Gutachten nach §6 Abs 3 nicht mehr erforderlich, sofern es sich nicht um die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis handelt. §14 und §13 sind leges specialis, die mit ihren erweiterten Bestimmungen im deutschen Recht den generellen Paragraphen(lex generalis) vorgehen. Wäre es andersrum, müsste jeder Waffenerwerbenwoller U25 nach §6 Abs 3 ein Zeugnis vorlegen, ganz gleich was in anderen Paragraphen steht, könnte aber dann aber auch z.B. als Sportschütze die Reglungen des §14 Abs 1 (18-21) aushebeln. Die Erlaubnistatbestände sind getrennt zu betrachten, das hat aber auch sein gutes, sonst würde mancher Lodenträger mit seiner getunten Sportwaffe durch den Wald latschen müssen. Kurzum: Wenn die Behörde kein Anstalten macht, freuen. Falls Sie es macht, Prozessrisiko bedenken.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.