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Mausebaer

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Beiträge von Mausebaer

  1. vor einer Stunde schrieb Proud NRA Member:

     

     

    Die Begutachtung von Leuten, bei denen nicht ohnehin die allgemeine Lebenserfahrung sagt, daß etwas sehr falsch im Kopf ist, ist so eine Sache. Bei einem politisch aufgeladenen Thema noch mehr.

     

    Es gibt z.B. den Effekt, daß Leute mit Asperger-Syndrom (ob mit oder ohne Krankheitswert) bisweilen vollkommen falsch als Schizophrene diagnostiziert werden, weil sie auf eine Frage wie "Hören sie Stimmen?" einfach die Frage wörtlich nehmen und mit einem "Ja" beantworten, in dem Sinne, daß das Gehör in Ordnung ist und man den Befrager hört.

     

    Man stille sich z.B. einmal eine Frage vor "Nennen Sie eine Doktrin aus dem Notwehrrecht." Da wäre "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" eine vollkommen richtige Antwort, aber wenn man das als Gutachter, aus Halbwissen oder aus Bosheit, ausschlachtet, dann ist wohl Ende Gelände.

     

    Wer weiss auch, welchen Quatsch die Gutachter dann vorgegeben bekommen? :huh:

    Ein Musterbeispiel ist § 6 Abs. 3 WaffG

    1. Es wird ein Test erwartet, aber nicht gesagt was für einer. Mit langen Suchen findet sich dann in einer Begründung zur Änderung des WaffG ein Verweis auf Österreich. In Österreich ist der MMPI, ein Persönlichkeitstest, obligatorisch (und sinnfrei). Also wird Heute praktisch zu jedem Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG ein Persönlichkeitstest gemacht. Was die Erkenntnis, dass jemand eher genau und ordnungsliebend oder vielleicht mehr verträglich und kontaktfreudig ist, für die Fragestellung bringen soll, konnte mir noch niemand beantworten. :unknw:
    2. Einziges, zugelassenes Entscheidungskriterium ist die "geistige Reife". Selbst wenn jemand schwerste Psychosen und so gar keine Frustrationstoleranz hat, dass Du Dir überlegst, ob es besser ist, dass Du an der Tür sitzt, um ggf. flüchten zu können, oder besser der Proband, damit der sich nicht eingesperrt fühlt, hat das nichts im Gutachten zu suchen. :gaga:
    3. Es geht darum, ob eine Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, vor Vollendung des 25. Lebensjahr ausser Feuerwaffen wie z.B. die traditionelle Mordflinte der sizilianischen Mafia und Selbstladepistolen, wie sie der Mossard benutzte, um jene angenommene Hintermänner des Olympiaattentats von 1972 zu töten, die nicht mit Sprengfallen getötet wurden, auch noch z.B. ein 100 Jahre altes ehemaliges Infanteriegewehr oder ein Repetiergewehr für Kurzwaffenpatronen wie es vor 150 Jahren vor allem in Nordamerika populär wurde, erwerben darf oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr damit warten muss. :mega_shok:

    Euer

    Mausebaer

     

    ps: Wer ein Gutachten nach § 6 Abs. 3 WaffG kennt, das negativ (also "Warten Du musst, bis vollendet Dein 25. Lebensjahr Du hast.") ausfiel; ich würde mich für solche Gutachten aus privater Neugier interessieren.

     

     

  2. vor 5 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Es ging dem TE um die Frage ob er sich strafbar macht wenn er die Waffe anfaßt!

    Er würde sich eher strafbar machen wenn er es ermöglicht dass Unberechtigte anschließend darauf ungehindert zugreifen können, also ruft er zur Sicherstellung einer aufgefundenen Waffe die Polizei, was die Schweigepflicht nicht berührt, eher der Zusatz dass sich sein Patient damit verletzte, aber ob da eine Staa oder Richter auf das "Pferd" steigt wage ich zu bezweifeln.

     

    Eher zivile Klage auf Schadensersatz und ggf. anschliessende, zusätzliche berufsständische Entscheidung. :mega_shok: StA und Richter machten sich da doch nur das Leben selbst schwer.  :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  3. vor 21 Minuten schrieb callahan44er:

    ... Zweitens gibt es in Fällen wo du z.b. soviel Koks findest das es eine schwere Straftat ist, Möglichkeiten sich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen!!! ...

     

    :rotfl2:

     

    Es besteht nur die Chance, dass nach den Vorschriften über Notstand auch die StA und Gerichte der Ansicht sind, dass die mögliche Gefährdung den Schutz des Geheimnisses übersteigt. Falls Du tatsächlich von der Schweigepflicht entbunden würdest, ist die Gültigkeit der Entbindung äusserst fragwürdig. Wer so zugekokst, dass er das macht, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner rechtsverbindlichen Willenserklärung fähig. :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

  4. vor 8 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Die ärztliche Schweigepflicht bezieht sich auf gesundheitliche Aspekte des Patienten, meiner Meinung nach aber nicht auf aufgefundenes Gefahrengut.

    Auskünfte ob der Patient ansprechbar oder lebensbedrohliche Verletzungen vorliegen sind zwar grenzwertig aber notwendig.

     Ähm,

    § 203 Abs. 1 StGB meint dazu:

    Zitat

    § 203
    Verletzung von Privatgeheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

      1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
      2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
      3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
      4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
      4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
      5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
      6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    vor 8 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Inwieweit sich die ärztliche Schweigepflicht auf die Rettungssanitäter der Feuerwehr (die eng mit der Polizei zusammenarbeitet, zumal Praktikanten der Polizei während ihrer Ausbildung auch als Rettungssanitäter mitfahren) und die Leitstelle bezieht könnte man hinterfragen, aber ob es relevant wird wage ich zu bezweifeln, zumal es einige Möglichkeiten der Entbindung von der Schweigepflicht gibt, aber das würde hier wieder auf 100 Seiten ausufern.

    Dazu steht dort in Abs. 3:

    Zitat

    (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

     

    Die Ausnahmen dazu sind Notstand, Notwehr und § 138 StGB. :rtfm:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

     

  5. Warum Glück? :huh:

     

    Das Problem ist doch, dass die Masse der Menschen in G'stan bei Feuerwaffen nur das "Lernen am Vorbild" á la Bandura zur Verfügung steht. Die falschen Mythen, die dabei von den alten und neuen Medien vermittelt werden, sind bestenfalls unterhaltsam. Das Ergebnis ist dann binär - die einen gieren nach der angeblichen Omnipotenz des Feuerwaffenbesitzes und die anderen fürchten ihn. :bad: Weitere Lernquellen stehen den meisten hier nicht (mehr) zur Verfügung. :sad: 

     

    Du wirst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Deiner Tochter ein anderes Bild von Feuerwaffen und Feuerwaffenbesitz vermittelt haben, als die Medien. :good: Also ist auch das Ergebnis bei Deiner Tochter ein anderes. :hi:

     

    Dein

    Mausebaer

  6. Ist im Kern nichts anders als back to the roots. Die frühen Selbstladepistolen sollten ja auch oft in der vermeintlichen Lücke zwischen KW und LW operieren und kamen mit Flaschenhülse und Anschlagschäften. :closedeyes: Diese "Lücke" zwischen KW und LW ist schon etwas Interessantes, wie sie immer wieder versucht wird, mit großen Pistolen, NBW/PDWs und Carbines zu füllen. Viele interessante Entwicklungen mit limitierten Nutzwert wurden damit hervor gebracht - C96, M1+M2 Carbine, APS, MP5k-NBW, XM177 bis M4 und P90 sind da nur die bekannteren Exemplare. :dirol:

     

    Euer

    Mausebaer :beach:

     

     

  7. vor 4 Minuten schrieb erstezw:

    Warum sollten die sich mit Spielzeugwaffen abgeben? Ob echt oder falsch spielt bei einer Verurteilung wegen Raub keine Rolle.

    Oft immer noch deutlich billiger in der Anschaffung. :closedeyes:  Das war irrsinniger weise auch das Argument für die Einführung des kleinen Affenseins. :gaga: Als ob jemand, der einen Raub begehen will, dafür versuchte, einen kleinen Affenschein zu erhalten. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer

  8. vor 2 Minuten schrieb RedWhine:

    Sprich wir dürfen in D Land Munition verwenden die in Ö Land verboten ist?

    Also wir dürfen wirklich etwas haben was andere NICHT haben dürfen ?

    Unglaublich... schnell den Thread löschen bevor es jemand von der EU liest ... (grün)

     

    Es gibt so einiges, was die Ex-Öschis nicht besitzen dürfen, was in G'stan besessen werden darf, wenn man es denn in G'stan überhaupt besitzen darf. Dafür dürfen nicht nur mehr Ex-Öschis Feuerwaffen und Mun. besitzen, sie dürfen auch einiges besitzen, was hier absolutes Hundepfui ist, z.B. S&W Modell 53, die nach dem 31.12.1969 gebaut wurden. :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer

  9. vor 6 Minuten schrieb Joe07:

     

    Ja sehr nett! Aber nach dir nichts draus, solche Leute gibt es überall.

     

     

     

    Hat doch erreicht, dass er bzw. seine Mun. interessant wurde. :teu38: Hätte er erklärt, was es mit der Mun. auf sich hat, gäbe es hier jetzt auch keinen Thread dazu. :AZZANGEL:

     

    Euer

    Mausebaer

  10. Nur wenn sie von einer Behörde genutzt wird. ;)

    Ganz normale Mun.. Nur mit coolem schwarzen Geschoss und extra teuer. Das VM-Geschoss soll etwas schwachwandig sein und hat eine kleine Vertiefung in der Spitze.

     

    Dein

    Mausebaer

  11. Es kommt halt auf die aktuellen Umstände an. :teu38:

     

    Die P7 wurde angesichts der Bedrohung der Spitzen von Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft durch den RAF-Terror extra als eine Polizeipistole entwickelt und eingeführt, die maximale Schuss- und Trefferbereitschaft bei einem hohen Sicherheitsniveau ermöglicht. :heuldoch:Aber Heute gibt's ja nur islamistischen Terror gegen den öden Pöbel - da braucht man so eine Dienstpistoleneigenschaft nicht mehr. :spiteful:

     

    Euer

    Mausebaer

  12. Nein,

    ganz so dappisch ist man dann doch nicht. Das eine und andere wird tatsächlich gegenseitig anerkannt. :rolleyes:

     

    Wer es wird, wird sich vermutlich nach einer politischen Interessenabwägung ergeben. Wenn HK bis dahin einen neuen Bw-Groß-Auftrag hat, tippte ich auf Walther. Falls nicht, bräuchte HK wohl den Auftrag, um ihre Anleihe erfolgreich rollen zu können. Falls das mit dem Rollen nicht klappt, käme da wohl die Insolvenz mit anschließender politischer Rettung durch die Grünen. :teu38: Den Eckernfördern fehlt inzwischen etwas die Inlandsfertigung. Das kommt bei öffentlichen Aufträgen gelegentlich nicht ganz so gut an. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer :hi:

  13. Nein,

    das Hauptproblem von Tarnmustern ist, dass die dämliche Umgebung sich einfach nicht den verwendeten bzw. beschafften Mustern anpasst. :teu38:

     

    Dein

    Mausebaer

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  14. Genau so. :good:

     

    Nur wenn die äußere Typidentität gem. der WaffVwV Tz. 15.8 gegeben ist und mindesten einer der drei Trigger des § 6 Abs. 1 AWaffV zutrifft, ist ein Ausschluß vom Schießsport gegegben. Tz. 15.8 führt hierzu aus: "§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben." :rtfm:

    Dass sich auch das zuständige BKA nicht immer daran hält, ändert nichts daran, dass es sich beim Bescheiden daran halten müsste. :016:

     

    Euer

    Mausebaer

     

  15. Vergiss es!

    Postfaktisch ist nichts, das mit Trumps Wahlkampf entstand. Unser gesamtes WaffR wurde mittels Postfaktilität durchgesetzt. Mit Fakten wäre das nie möglich gewesen. :closedeyes:

     

    Dein

    Mausebaer

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