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Hypnodoc

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  1. War letztes Jahr dort und gehe 2025 wieder! Ticketpreise sind dazu auch näher an der Realität. Shit, gestern ausgemistet und den Plan von diesem Jahr zum Container gebracht.
  2. Euch ist auch nix recht! 😂
  3. Kleiner Tipp und viel schöner: https://www.hohejagd.at/de/
  4. Dann lasse mich bitte nur ein Wort verschieben: Spaltung statt Einigkeit ist die Macht der neuen Demokratie.
  5. Spaltung statt Einigkeit ist die neue Macht der Demokratie.
  6. @ASE Wie müsste es für Dich laut Gesetz dann für Neuerwerb und Fortbestand letztendlich für alle Fälle (Grundkontingent und Überkontingent) lauten?
  7. @ASE ... zumindest sieht Bayern Vorderschaftrepetierer nicht grundsätzlich und "Kraft souveräner Willkür" (wie Baden-Württemberg) als "Überkontingentwaffe" weil keine Kontingentwaffe. Aber das führt hier ad absurdum - hab ich an anderer Stelle vor Kurzem schon mal aufgerollt.
  8. Darum bin ich ja auch froh jetzt in Bayern zu wohnen und eben nicht mehr in BW. Es gibt in Moment zwei Bundesländer die - gelinde gesagt - den Schuss nicht gehört haben. Alle anderen 14 Bundesländer ticken noch normal. Es ist deutlich in der Gesetzgebung getrennt zwischen Neuerwerb und Fortbestand - und das ist gut so.
  9. Nach was - außer der aktuellen Gesetzgebung - willst Du Dich richten? Ich setze noch einen drauf und notiere mir im Schießbuch zusätzlich die jeweilige Seriennummer. Außerdem bin ich froh nicht mehr in Baden Württemberg zu wohnen.
  10. Ein fortbestehendes Bedürfnis für den Besitz von Überkontingentwaffen ist anzuerkennen, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfüllt sind. Die Sportschützen müssen daher glaubhaft machen, dass o sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder o mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Der neu gefasste § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG stellt klar, dass der Schießnachweis nur mit einer Waffe je besessener Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen ist. Ein Verwendungsnachweis in Bezug auf jede einzelne besessene Waffe ist daher – auch in Bezug auf Überkontingentwaffen – grundsätzlich nicht zu führen. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Schießnachweis mit Waffen aus dem Grund- oder Überkontingent erbracht wird. Über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG hinaus müssen die Sportschützen nach § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben. Hiervon ist auszugehen, wenn o der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart des Überkontingents mindestens einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und o jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist. Besitzt der Sportschütze zwei Waffen für eine Disziplin (z.B. Turnier- und Ersatzwaffe), genügt somit das Schießen mit einer dieser Waffen in der entsprechenden Disziplin. Quelle
  11. Also 4/6er zzgl. Wettkampfnachweis je Waffenart im ÜK, mindestens alle 5 Jahre für jede ÜK-Waffe 1 x Wettkampf. Das heißt Schießnachweis mit Seriennummer.
  12. Wie ist das zu verstehen? In Form von was? Wie vom IM BW gerne gewünscht? Oder doch den 4/6er-Standardweg für Waffen auf Grüner WBK? Grüne Waffenbesitzkarte (WBK) - Bedürfnis zum Besitz (§ 14 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 4 WaffG) Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses generell alle 5 Jahre (§ 4 WaffG) – bisherige 3-Jahresüberprüfung nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis entfällt Nach 5 und 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird überprüft, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht. Dazu muss der Waffenbesitzer pro Waffengattung (Kurz- / Langwaffe) nachweisen, dass er mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe den Schießsport betrieben hat. Dies ist dann gegeben, wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Überprüfungstermin mindestens einmal pro Quartal oder sechsmal pro Jahr entsprechend Schießaktivität nachgewiesen wird. 10 Jahren nach der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis wird das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Schützenvereins bzw. Landesschützenverbandes durch das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Sportschützen nachgewiesen. § 15 Abs. 1 Nr. 7 b) WaffG: Verpflichtung der Vereine, einen Nachweis der Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder zu führen. Gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) - (§ 14 Abs. 6 WaffG) Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Nach der Waffenrechtsänderung zum 01.09.2020 ist die maximale Anzahl von Waffen auf der gelben WBK begrenzt auf 10 Waffen. Alte Gelbe WBK genießen Bestandsschutz, d.h., die Erlaubnis gilt für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht (§ 58 Abs. 22 WaffG).
  13. Um mal wieder Wind hier rein zu bringen: Die Frau Miriam Reich scheint immer wieder einen verregneten Sommertag im Juli für diese Vollzugshinweise zu nutzen. Das hat schon fast System. Zuletzt zählten im Juli 2024 Vorderschaftrepetierer auf grüner WBK nicht zum Grundkontingent - und daher automatisch zum Überkontingent. Nur die Frage: was kommt im Juli 2025? 1. Erganzung Vollzugshinweise 14 Abs. 5.docx.pdf
  14. Weniger gähn, eher Unwissenheit! Mir war zu Beginn auch nicht klar, dass ich alleine mit dem Voreintrag die Waffe vom Händler sofort mitnehmen darf. Ich dachte, ich muss bis zum Volleintrag warten. Aber - dem Forum sei Dank - wurde ich eines Besseren belehrt. 💪👍🤟🤗
  15. Die WBK hab ich ja - bis zum Termin vom Voreintrag nach 20 Wochen - und dann nehme ich sie auch wieder mit. Die restliche Zeit WBK & Email-Ausdruck mit Erwerbsbenachrichtigung. Ich bin meiner 2-Wochen-Pflicht nachgekommen. Ich gebe meine WBK nur zum Termin für 10 Minuten eintragen & stempeln ans Amt aus der Hand.
  16. Ihr Glückseligen! Ich kann hier insgesamt von Antrag Voreintrag bis Abschluss ca. 22-28 Wochen einplanen. Ich kann also eigentlich nach dem Einlösen des letzten Bedürfnisses gleich das nächste zur Bearbeitung abgeben.
  17. Gelöscht wegen Missverständnis.
  18. Das gibt es in Rosenheim mit Voreintrag DEFINITIV nicht! Einen Landkreis östlich und einen Landkreis südwestlich schon!
  19. Letztendlich hat man dann zumindest die Waffe daheim. Munition kauft man zum sofortigen Verbrauch am Stand. Der Rest dauert halt. Kann man aussitzen.
  20. Wieviel Wochen in RO aktuell? Bin auch in der Warteschlange. By the way - Du hast noch keinen Volleintrag mit Munitionserwerb. 😎
  21. Wer demontiert sich wegen einer Disziplin ohne Optik diese von einer damit perfekt eingeschossenen Waffe. Nen Teufel werde ich tun und jeder im Verband der einigermaßen was vom Schießsport versteht zeichnet das ohne Probleme ab.
  22. Ich habe zwei CZ P-10 C - eine OR mit Red Dot und eine für normal und Anschlagschaft. Zwei Disziplinen, kein Problem.
  23. Merke: immer 1 besser informiert sein als der SB! zu 3) Für den Erwerb des Bedürfnisses für die Waffe: 12/18 mit erlaubnispflichtigen Waffen. Egal welchen. Für den Erhalt des Bedürfnisses für die Waffe: pro Waffenkategorie (Kurzwaffe/Langwaffe) in den 24 Monaten vor der Überprüfung ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum mit einer Waffe (egal welcher erlaubnispflichtigen) der jeweiligen Waffenkategorie. Lektüre: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html
  24. Darum bekommt die Behörde mein persönliches Schießbuch nie zu Gesicht - dazu fehlt die rechtliche Grundlage. Sie bekommen von mir den Nachweis durch den Verein / resp. 2026 durch den Verband.
  25. Handhabung der Nachweise - auch in Zukunft - gut beschrieben: https://gsvbw.de/bds-disziplinen/mitglied-werden/beduerfniswiederholungspruefung-fuer-sportschuetzen-nach-§-4-abs-4-waffg
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