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IGNORED

Waffengesetzverschärfung - Wegfall §8 Abs. 2


Profire01

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Geschrieben

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

(1) Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

(2) Ein Bedürfnis im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört, oder

2. Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.

Nach neuem Gesetz heißt das doch:

Absatz 2 entfällt = Reduzierung des bestehenden Waffenbestandes (für die Zukunft, also noch zu beantragende, sowieso)

Gilt dann für gelbe WBK und grüne WBK!!!!!!!

Es wird interessant was hierzu die sog. "Ausführungsbestimmungen" bringen werden (so diese denn jemals kommen). Wenn ich nach der aktuellen Zeitschrift "Caliber" gehe, heißt das nichts anderes als daß man für jede Waffe die Regelmäßigkeit des Sports nachweisen muß! (Fortdauerndes Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses)

Im Moment ist ja noch spekulativ was "regelmäßig" heißt, aber erahnen läßt sich schon, daß hier das Maß hoch angesetzt wird. (18 x schießen p. a. ??? pro Waffe???)

Wie gesagt, hier hat man uns ein ganz schönes Ei gelegt - mindestens so schlimm wie die Kontrollen!

Wie denkt ihr darüber??

Geschrieben

Lest doch mal den § 14 durch. Dann nochmal nachdenken. In § 8/2 steht doch überhaupt nichts, außer dass Sportschützen ein Bedürfnis haben. Da stehen keine Mengenangaben, da stehen keine Terminvorgaben usw.

Geschrieben

Stellen wir uns mal vor ein Bundeswehrsoldat wird für einen längeren Zeitraum in einen Auslandseinsatz geschickt. Jetzt fehlen im ev. 6 Monate "regelmäßiges Schießen". § 8 (2) erhielt ihm sein bedürfnis, da er Sportschütze ist. Damit ist nun Essig. Im dämlichsten Fall droht nun bei Auslandseinsatz Verlust des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Ausnahmen wurden nirgends formuliert und manch SB...

Soviel zum überflüssigen §8 (2).

Geschrieben

Toll ist das echt nicht,

dennoch denke ich, dass die Formulierung in § 8 Abs. 1

"Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und"

zumindest das Fortbestehen sicherstellt, wenn nicht sogar die gegenwärtige Situation aufrecht erhält.

Wir müssen warten, was die Verwaltung in der Praxis daraus versucht herauszuleiten.

Inst200

Geschrieben

Ohne regelmäßiges Schießen wird man die Sportschützeneigenschaft verneinen können. Dafür gab es den Platzhalter §8 (2) ...Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung...

Geschrieben
Es wird interessant was hierzu die sog. "Ausführungsbestimmungen" bringen werden (so diese denn jemals kommen). Wenn ich nach der aktuellen Zeitschrift "Caliber" gehe, heißt das nichts anderes als daß man für jede Waffe die Regelmäßigkeit des Sports nachweisen muß! (Fortdauerndes Bestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses)

Im Moment ist ja noch spekulativ was "regelmäßig" heißt, aber erahnen läßt sich schon, daß hier das Maß hoch angesetzt wird. (18 x schießen p. a. ??? pro Waffe???)

Zugegeben, etwas hart für einige.

Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

Geschrieben

Schonmal längere Zeit ausserhalb gearbeitet? Montage, Auslandssitz der Firma, ...

Vorrübergehende Prioritätenverschiebung? Hausbau (wenig Zeit), Kinder, finanzielle Schieflage, Unfall/ Krankheit...

Geschrieben
Zugegeben, etwas hart für einige.

Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

Ich frage mich gerade einfach mal, wie ein normal arbeitender, verheirateter Mensch, dessen Schiessstand vielleicht etwas entfernt ist, pro Waffe 18 Termine nachweisen soll, wenn er bespw. "standardmässig" ausgestattet ist. Bei 2 Kurzwaffen und 3 Gewehren wären das schon 90 Termine im Jahr. Es soll Menschen geben, die noch ein anderes Leben und/oder mehrere Hobbies haben, oder einfach nur Schichtarbeiter sind.

44er

Geschrieben

Solange du zum Schießen kommst, gibts im Grundkontingent kein Problem. Es bleiben 18 Termine, du musst ja nicht für jede einen extra Termin nachweisen. 5 Schuß mit je 5 Waffen - fertig.

Geschrieben
Zugegeben, etwas hart für einige.

Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

zählen wir nur mal die gängigen (dsb) auf:

.357 / 9mm / .44 / .45acp / spopi .22 und .32 / Zentralfeuer .30 / vl-revolver /

Ordonnanzgewehr / unterhebelrepetierer / freigewehr 300m / englisch match /

dann haben wir schon 216 schießnachweise - dann haben wir kein schießbuch mehr sondern ein telefonbuch der größe bochum

überlegt mal: das jahr hat nur 365 tage. dann bleiben noch 149 tage (krank werden darf man nicht und auf montage ist auch keine entschuldigung - bundis im auslandseinsatz könen dann ihre schießen mit mg, mp, pistole, grapi, handflamm etc gleich mit ins schießbuch eintragen lassen :s82: ).

diese benötigen wir dann für disziplinen des bds und bdmp. aber das ist dann nicht mehr so schlimm. die frau reicht die scheidung ein - die kinder fragen wer der onkel ist der da kommt und das haus ist dann auch futsch - aber egal - mit der schießanzahl können wir unser (feld)bett gleich im schützenhaus aufschlagen. dann ist dies wenigstens rund um die ihr besetzt wenn sich noch einer findet der in der gegenschicht ist.

frei nach asterix: die spinnen die römer!

gruß NN

Geschrieben

Ich finde diese penible Buchführung gut.

So etwas hat in Deutschland lange Tradition.

Schließlich muss das alles ja auch überprüft werden und das schafft Arbeitsplätze.

Dieser konjunturelle Aspekt der jügsten Waffenrechtsnovelle findet viel zu wenig Beachtung.

Geschrieben
Zugegeben, etwas hart für einige.

Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

Sehe ich auch so. Das Zeitargument halte ich nicht für sinnvoll so lange die Gesetzgebung für Sportschützen davon ausgeht, dass man die Waffe(n) nur bekommt, weil man Sport treiben will.

Selbst verständlich kann man das bedauern und der Meinung sein, dass ein Recht auf eine Waffe auch ohne Bedürfnis bestehen sollte, nur diese Meinung wird nach meiner Meinung nie mehrheitsfähig in diesem Land sein.

Wer eine Waffe beantragt, der tut dies doch schon heute unter der Bestätigung des Verbandes, dass er diese für die Ausübung einer bestimmten Disziplin benötigt. Das diese Bestätigung nicht pro forma ist, sondern auch so wörtlich gemeint ist, dass sollte niemanden wundern.

Geschrieben

Ich finde diese "mich betrifft es ja nicht Mentalität" echt zum Κotzen.

Daher möchte ich an dieser Stelle an das bekannte Martin Niemöller Zitat erinnern:

Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Kommunist.

Als sie die Gewerkschafter holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschafter.

Als sie die Sozialisten einsperrten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Sozialist.

Als sie die Juden einsperrten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Jude.

Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.

Seid gewiss, am Ende wird es auch euch treffen, aber dann wird sich keiner mehr für euch einsetzen!

Geschrieben
Zugegeben, etwas hart für einige.

Wirklich interessierte Schützen sollten damit aber kein Problem bekommen.

Am Interesse wird es nicht scheitern! Aber was ist mit den Schießzeiten auf dem Stand - habt ihr da soviele Termine frei?

Wir haben uns bei 2 Ständen eingemietet und haben so im Monat zusammen ca. 4 Stunden Schießzeit für 13 Leute bei jeweils 5 Bahnen.

Dann kommt noch hinzu daß jeder von uns auch beruflich ziemlich belastet ist - Hobby muss ja auch finanziert werden. Dann rechnen wir mal noch den Urlaub von der übrigen Zeit ab usw. .

Und das Ganze mit 4 KW und 8 LW .....

Nur um es klarzustellen: Will hier nicht jammern! Wie schon erwähnt, müssen wir mal wieder die Auslegung der Behörden abwarten.

Andererseits ist und bleibt das ein krasser Einschnitt für unseren Sport und ich denke da stehe ich nicht alleine.

Geschrieben
Sehe ich auch so. Das Zeitargument halte ich nicht für sinnvoll so lange die Gesetzgebung für Sportschützen davon ausgeht, dass man die Waffe(n) nur bekommt, weil man Sport treiben will.

Selbst verständlich kann man das bedauern und der Meinung sein, dass ein Recht auf eine Waffe auch ohne Bedürfnis bestehen sollte, nur diese Meinung wird nach meiner Meinung nie mehrheitsfähig in diesem Land sein.

Wer eine Waffe beantragt, der tut dies doch schon heute unter der Bestätigung des Verbandes, dass er diese für die Ausübung einer bestimmten Disziplin benötigt. Das diese Bestätigung nicht pro forma ist, sondern auch so wörtlich gemeint ist, dass sollte niemanden wundern.

Was bist denn Du für einer? :confused:

Geschrieben
Ich finde diese "mich betrifft es ja nicht Mentalität" echt zum Κotzen.

100% Zustimmung, irgendwann ist es einfach genug. Mir hängen solche Leute auf zum Hals raus. Vor allem wenn ich daran denke, wieviel Zeit ich schon für sie geopfert habe. Wenn eine solche Regelung so kommt, müsste ich mein Hobby erheblich Einschränken. Und das Schlimmste daran ist, das diese Typen sich dann auch noch bestätigt fühlen würden. Aber garantiert nicht lange.

Gast Einzellader
Geschrieben
Nur um es klarzustellen: Will hier nicht jammern! Wie schon erwähnt, müssen wir mal wieder die Auslegung der Behörden abwarten.

Da es zu dem Thema (noch) keine eindeutige Verwaltungsvorschrift gibt, wird wieder jedes Bundesland bzw. jede Behörde ihr eigenes Süppchen kochen. Wer es mit einer waffenfeindlichen Behörde bzw. einem waffenfeindlichen Innenminister (Mäurer, Körting) zu tun hat, kann sich darauf einstellen, dass die Behörden exzessiv von der neuen Regelung Gebrauch machen werden. Ob die Behörde eine Auszeit aus z.B. beruflichen Gründen anerkennt, liegt dann in deren Ermessen.

Außerdem: Wie soll man einen Nachweis für einzelne Waffen führen. Anhand der Kreuzchen im Schießbuch sieht man ja nicht, mit welcher Waffe konkret geschossen wurde.

Die Verwaltungsgerichte dürfen sich auf Arbeit freuen.

Geschrieben
Selbst verständlich kann man das bedauern und der Meinung sein, dass ein Recht auf eine Waffe auch ohne Bedürfnis bestehen sollte, nur diese Meinung wird nach meiner Meinung nie mehrheitsfähig in diesem Land sein.

Leute, Leute ihr überseht bei der Sache eines vollkommen.

1972 gab es eine Amnestieregelung. Vorher frei verkäufliche Waffen konnten gemeldet werden. Für diese Waffe wurde eine WBK - allerdings ohne Munitionserwerb - ausgestellt. Aus diesen Waffen ist sportlich nie ein Schuß gefallen.

Warum sollte der Sportschütze immer wieder ein Besitzbedürfnis nachweisen müssen und somit im Vergleich zu den Altbesitzern schlechter gestellt werden. Es gab auch schon 1972 Besitzer von mehr als nur einer Langwaffe. Werden die jetzt alle enteignet?? Was ist mit den Erben? (Armatix lasse ich jetzt mal aussen vor).

Die Verwaltungsgerichte dürfen sich auf Arbeit freuen.

In meinem Fall ist es das Verfassungsgericht

Manfred

Geschrieben

Auf die Problematik des Wegfalls von § 8 II habe ich schon vor Wochen hingewiesen. Damals ist kaum einer überhaupt darauf eingegangen. Schön, dass Ihr jetzt aufwacht !

Auch das Verhältnis Sportschütze - Erbe hatte ich schon problematisiert. Es ist mE unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes kaum einzusehen, dass der Sportschütze, der irgendwann nach dem Erwerb der Waffen die Sportschützeneigenschaft verliert oder nicht mehr in einem bestimmten Maß aufrecht erhält, schlechter dasteht, als sein Erbe, der mit dem Erbfall unbegrenzt erwirbt.

Muss man erst sterben, damit andere behalten dürfen (wenn auch ohne Munerwerbsberechtigung) ? Kann aus meiner Sicht nicht sein.

Ich denke, dass unser Anlaßgesetzgeber hier schlichtweg das Grundrecht des Eigentums übersehen hat. Im konkreten Fall würde dies heißen, dass bei verfassungsrechtlich korrekter Auslegung des Bedürfniswegfalls nur (analog) so agiert werden dürfte, wie gegenüber dem Erben, also mit dem Entzug der Munitionserwerbsberechtigung. Im konkreten Fall würde dies heissen, so schnell wie möglich Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht stellen (um gegen eine Einziehung vorzugehen) und klagen.

Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass z.B. in NRW seit Ende 2007 das "Bürokratieabbaugesetz II" gilt, ich persönlich nenne es lieber zutreffender "Rechtsmittelerschwerungsgesetz". Demnach ist in fast allen Fällen das Widerspruchsrecht im Verwaltungsrecht abgeschafft. Man muss nun sofort gegen Massnahmen der Verwaltung klagen. Das macht es teurer und schwieriger, sein Recht zu bekommen und das ist m.E. auch so beabsichtigt, wobei das Waffenrecht sicherlich nicht die erste Zielgruppe dieses Gesetzes ist.

So, dann diskutiert mal schön. Und immer schön Rechtsschutz abschließen, damit Ihr Euch auch den Gang zum BVerfG leisten könnt ! Würde mich über Stellungnahmen von Kollegen freuen.

Und (ohne Arroganz): Bitte phantasiert nicht rum. Wer was Konstruktives beizutragen hat, ist stets willkommen. Fragen natürlich auch !

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

jede waffe 18x schiessen ? das zu verlangen ist doch eine absolute frechheit !

und wie ihr auch schon angesprochen habt: was ist mit auslandseinsatz ? montage ? krankheit ? oder andere familiäre probleme ?

diese wortverdreher regen mich auf ! gut, fahr ich halt mit allen plempen zum stand dann, und mach trocken training !

WUT ! :mad:

vielleicht stellen sie bald noch jemaden ab, der kontrolliert ob ich überhaupt treffe ???

oder vielleicht ist es als sportschütze bald besser, wenn man schlecht schießt, denn dann gilt man als weniger gefährlich :heuldoch:

Geschrieben
Stellen wir uns mal vor ein Bundeswehrsoldat wird für einen längeren Zeitraum in einen Auslandseinsatz geschickt. Jetzt fehlen im ev. 6 Monate "regelmäßiges Schießen". § 8 (2) erhielt ihm sein bedürfnis, da er Sportschütze ist. Damit ist nun Essig. Im dämlichsten Fall droht nun bei Auslandseinsatz Verlust des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Ausnahmen wurden nirgends formuliert und manch SB...

Soviel zum überflüssigen §8 (2).

Genau das war auch mein erster Gedanke. Tut mir leid wenn ich das so ausdrücke, aber sollte genau dieses Beispiel jemals eintereten, dann gehört das ganze Land zugeschi.... und Euer Wohnort schnellstmöglich ins Ausland verlegt.

Gast Einzellader
Geschrieben
...

Ich denke, dass unser Anlaßgesetzgeber hier schlichtweg das Grundrecht des Eigentums übersehen hat. Im konkreten Fall würde dies heißen, dass bei verfassungsrechtlich korrekter Auslegung des Bedürfniswegfalls nur (analog) so agiert werden dürfte, wie gegenüber dem Erben, also mit dem Entzug der Munitionserwerbsberechtigung.

...

Ich denke auch, dass die Gesetzesarchitekten dies übersehen haben. Das kommt davon, wenn man anfängt, unter selbst auferlegtem, völlig unnötigen Zeitdruck unüberlegt an Gesetzen herumzudoktern.

Das mit dem Entzug der Munitionserwerbsberechtigung lässt sich auf Sportschützen nicht ohne weiteres abbilden, wenn wirklich das Bedürfnis für jede einzelne Waffe hinterfragt werden kann. Ich konstruiere mal folgenden Fall: Ein Sportschütze hat einen Revolver in .357 Magnum auf der grünen WBK, einen UHR in .357 Magnum auf der gelben WBK. Schießnachweise für den Revolver können nicht erbracht werden, der Munitionserwerb wird gestrichen. Schießnachweise für den UHR können erbracht werden. Munition in .357 Magnum kann also weiterhin gekauft werden, auch für den Revolver. Wenn der Sportschütze darüber hinaus Wiederlader ist, trifft ihn die Streichung des Munitionserwerbs überhaupt nicht. Die ganze Geschichte wird wieder in einem absoluten Verwaltungs- und Vollzugschaos enden.

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