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IGNORED

Altdeko Repetierer


Chicago

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

Müsste einmal dringend wissen ob die sogenannten altdeko gewehre!(nur patronlager verschweißt ,1970)

wirklich frei ab 18 zu kaufen und zu besitzen sind?

so wie ich es Momentan mitbekommen habe ist das so eine art ´´grau´´ zone im WaffG? :confused:

habe mir vor ein paar Jahren jetzt dummerweise ein solchen repetierer zugelegt!

Habe ich mir jetzt meine waff.rechtliche zuverlässigkeit ´´versaut´´? :peinlich:

Habe jetzt auch schon verschiedene meinungen gehört der eine meinte ist legall der andere nicht!

Aber die werden ja von privat zu privat immer noch frei rum verkauft?

Geschrieben

findest du deinen Thread nicht mehr?

Doch aber 1. War ich da mit meinen thema glaube ich etwas falsch

Und 2. habe ich nicht wirklich erkennen könne ob die teile jetzt erlaubt sind oder nicht

Geschrieben
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen unterliegen nicht dem WaffG (mit Ausnahme des § 42a Verbot der Anscheinswaffen), wenn sie das entsprechende Zulassungszeichen nach der BeschV tragen (Anlage 2 A3 U2 Nr. 4.2). Anlage 2 A3 U2 Nr. 4.1 enthält zudem eine Übergangsvorschrift wonach Schusswaffen, die vor dem 1. 4. 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 A1 U1 Nr. 1.4., in der bis dahin geltenden Fassung, unbrauchbar gemacht wurden, ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des WaffG herausfallen. Ob damit auch die vor dem 1. 1. 1979 nach damals geltenden Vorschriften unbrauchbar gemachten Waffen hierunter fallen (so Runkel in H/R/S/S § 1 Rdn. 100) erscheint zweifelhaft.

Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl. 2009, WaffG § 1 Rn 14

Geschrieben

Hallo,

die Quelle weiß ich leider nicht mehr.

Aktennotiz:

Prüfvorschriften für Deko-Waffen

Einlieferer muss im Besitz einer gewerblichen Waffenherstellungserlaubnis sein

(Ausnahme: Die Umbauarbeiten wurden im Ausland durchgeführt)

Das Firmenzeichen muss immer sichtbar auf der Waffe eingeschlagen werden

Die Hauptteile der Waffe müssen mit einer einheitlichen Waffen-Nr. versehen

werden (Rohr, Verschlussträger, Verschlusskopf, Griffstück, Waffengehäuse)

Das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass weder Munition noch

Treibladungen geladen werden können

Der Verschluss muss dauerhaft funktionsunfähig gemacht werden

Der Auslösemechanismus muss dauerhaft funktionsunfähig sein

Der Lauf muss mindestens 6 kalibergroße Bohrungen aufweisen

Der Lauf muss mit einem gehärteten, kalibergroßen Stahlstift dauerhaft

verschlossen sein

Das Rohr muss mit dem Waffengehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um

Waffen handelt, bei denen das Rohr ohne Anwendung von Werkzeugen

ausgetauscht werden kann

Ein vorhandenes Magazin muss mit dem Waffengehäuse verschweißt sein.

Die Magazinhalterung muss unbrauchbar gemacht werden, sofern das Magazin fehlt.

Ein abnehmbares Griffstück muss dauerhaft gegen Austausch gesichert sein.

Alle Umbauten müssen so ausgeführt sein, dass sie mit gebräuchlichen

Werkzeugen nicht rückgängig gemacht werden können

Nach erfolgter bestandener Prüfung werden die Waffen mit dem Ortszeichen des

Beschussamtes und der Bescheinigungs-Nr. gekennzeichnet

Eine Bescheinigung wird ausgestellt

Köln, 30.04.2003

Menzebach

Dr.Magnum

Geschrieben

Ich würde annehmen das ist eine Anweisung für ein Beschussamt, vielleicht Köln?

Das deckt sich auch mit:

http://www.egun.de/market/help.php?topic=A...an%20Dekowaffen

oder

http://www.lmg.bayern.de/images/Downloads/...sverordnung.pdf

Seite 25-26

Und ich glaube nicht, dass es hier einen Bestandsschutz für Altumbauten gibt.

Denn bei den Altumbauten auf Gelb wurde dies bereits vor langer Zeit erkannt und geändert.

DER BUNDESMINISTER DES INNERN INFORMIERT

Wichtiger Hinweis zum Umbau von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen

Am 23./24. November 1992 haben in Bonn die Waffenrechtsreferenten des Bundes und der Länder u. a. die Frage des Umbaus von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen

erörtert und hierzu einmütig folgendes festgestellt:

Es liegen Erkenntnisse vor, daß auch heute noch

- der Umbau von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen in einer Weise vorgenommen wird, daß es mit geringem technischen Aufwand möglich ist,

die Waffen wieder in ihren Originalzustand zurückzuändern,

- Sportschützen entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG unzureichend abgeänderte Mehrladerwaffen aufgrund der (gelben) Waffenbesitzkarte für Einzellader besitzen.

Vor diesem Hintergrund wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend besteht,

wonach diejenien Firmen, die Mehrladerwaffen in derart unzureichender Weise abgeändert und/oder sie Inhabern einer Sportschützen Waffenbesitzkarte („gelbe Waffenbesitzkarte")

überlassen haben, sich wegen Überlassens einer Schußwaffe an einen Nichtberechtigten strafbar gemacht haben.

Die Sportschützen ihrerseits machen sich wegen eines unerlaubten Erwerbs einer Mehrladerwaffe strafbar.

Zuletzt ist die rechtskräftige Verurteilung eines Büchsenmachers und Waffenhändlers durch die Strafkammer 1 des Landgerichts Mosbach am 7. November 1991 erfolgt.

Den Büchsenmachern und Waffenhändlern wird daher im eigenen Interesse dringend empfohlen, die vom Bundesminister des Innern in Zusammenarbeit mit den Innenministerien der Länder

sowie den Landeskriminal- und Beschußämtern der Länder nach Anhörung der Fachverbände erlassene Richtlinie für die Umarbeitung von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen vom 7. März 199

siehe unten) zu beachten. Sollten Büchsenmacher oder Waffenhändler in der Vergangenheit die Umarbeitung von Mehrladerwaffen unzureichend vorgenommen haben, wird ihnen empfohlen,

durch geeignete Maßnahmen (etwa Rückrufaktionen) eine ordnungsgemäße Abänderung nachzuholen.

Sportschützen, die umgebaute Mehrladerwaffen aufgrund der (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen erworben haben, wird geraten,

von ihrem Waffenhändler oder ihrem Büchsenmacher eine Bescheinigung anzufordern, daß ihre Waffe nach der vorgenannten Richtlinie umgebaut wurde

ggf. ist die Bescheinigung eines Waffensachverständigen einzuholen, da sich angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der inzwischen ergangenen Rechtsprechung

künftig beispielsweise wohl kaum jemand mit Erfolg darauf wird berufen können, er habe die (unzureichend) abgeänderte Mehrladerwaffe vor Erlaß der vorgenannten Umbaurichtlinie vom 7. März 1990 erworben.

Richtlinie für die Umarbeitung von Mehrladerwaffen in Einzelladerwaffen

A. Waffen mit fest eingebauten Kastenmagazinen oder auswechsclharen Magazinen: Diese Waffen müssen so veränert werden, daß sich nur eine Patrone laden läßt. Die Änderung ist wie folgt vorzunehmen:

1. In die Öffnung der Verschlußhülse ist eine feste Lademulde einzuschweißen oder

2. der Zubringer im Magazin bzw. Magazinkasten durch eingeschweißte Leisten in der Bewegung so zu begrenzen. daß eine Patrone. die sich im veränderten Magazin befindet,

bei der Verschlußhewegung zwangsläufig in den lauf eingeführt wird.

Im Falle der Nummer 2 muß die Mehrladeeinrichtung ausreichend gegen einen Ausbau mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen gesichert sein.

B. Waffen mit Röhrenmagazinen:

Der sogenannte Ladelöffel muß durch eingeschweißte Leisten oder mindestens einen eingeschweißten gehärteten Stahlstift von mindestens 6 mm Durchmesser

in seiner oberen Zuführposition fixiert werden. Der Zubringer des Magazins ist mit dem Gehäuse so zu verbinden, daß keine Patronen ins Magazin gebracht werden können.

Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn das Zuführen von mehr als einer Patrone durch eine gleichwertige Veränderung verhindert wird.

C. Waffen aus nicht schweißbaren Materialen:

Bei Waffen mit Gehäusen aus nicht schweißbaren Materialen (z. B. Messing, Zinkspritzguß) gelten die Anforderungen nach Buchstaben A und B als erfüllt.

wenn gleichwertige Veränderungen an der Waffe vorgenommen worden sind. Als gleichwertig sind Abänderungen anzusehen,

die eine Rückänderung in den ursprünglichen Zustand nicht ohne Beschädigung der Waffenmaterialien ermöglichen. insbesondere Verkleben. Verlöten, Verschweißen.

E. Automatische Waffen dürfen nicht in Einzelladerwaffen u gebaut werden.

F. Die Änderungen nach Buchstaben A bis D sind von Unternehmen nach § 7 Waf auszuführen; handelt es sich um ein Waffenhandelsunternehmen so ist die Umarbeitung

von einem bei ihm angestellten Büchsenmacher vorzunehmen.

G. Im Falle A 1 ist die Waffe einem Beschußamt erneut Beschußprüfung vorzulegen.

D. Bei Jagdwaffen (Selbstladewaffen) nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG muß technisch gewährleistet sein, daß in ein zugehöriges Magazin nicht mehr als zwei Patronen

geladen werden können.

Bei Waffen mit Röhrenmagazinen ist die Magazinbegrenzung mit der Waffe fest zu verbinden.

(Aus Caliber 2/93)

Dr. Magnum

Geschrieben
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen unterliegen nicht dem WaffG (mit Ausnahme des § 42a Verbot der Anscheinswaffen), wenn sie das entsprechende Zulassungszeichen nach der BeschV tragen (Anlage 2 A3 U2 Nr. 4.2). Anlage 2 A3 U2 Nr. 4.1 enthält zudem eine Übergangsvorschrift wonach Schusswaffen, die vor dem 1. 4. 2003 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 A1 U1 Nr. 1.4., in der bis dahin geltenden Fassung, unbrauchbar gemacht wurden, ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des WaffG herausfallen. Ob damit auch die vor dem 1. 1. 1979 nach damals geltenden Vorschriften unbrauchbar gemachten Waffen hierunter fallen (so Runkel in H/R/S/S § 1 Rdn. 100) erscheint zweifelhaft.

Pauckstadt-Maihold in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 176. Aufl. 2009, WaffG § 1 Rn 14

Nun stellt das Waffenrecht 2003 in Anlage 2 unter Nummer 1.6 nur die Waffen von der Erwerbsscheinpflicht (und somit auch einer WBK-Pflicht) FREI, die VOR DEM 1.4.1976 (und jetzt kommts) ENTSPRECHEND den ANFORDERUNGEN des §3 der 1.Verordnung zum WaffG vom 19.12.72 (BGBL I S.2522) verändert worden sind.

Diese Vorschrift stellte aber schon auf einen Laufverschluss und die Öffnungen im Lauf ab.

Auf eine weitere Rückverweisung wird man im Gesetz vergeblich suchen....

Faktisch legal ist man nur dann, wenn die Waffen wenigstens die Änderungen besitzen, die eben nach der obigen Vorschrift des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG 72 gefordert waren.

Grüße

Robert

Geschrieben

*Faktisch legal ist man nur dann, wenn die Waffen wenigstens die Änderungen besitzen, die eben nach der obigen Vorschrift des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG 72 gefordert waren.*

Also sind diese sogenannten altdeko (1970er) dinger nicht wirklich legal

weil ja der Lauf auch geöffnet sein müsste?

oder wie darf ich das verstehen!

weil ich lese hier zwar jetzt 200 Paragraphen aber leider keine EINDEUTIGE antwort !

wobei ich da eher dem volllkommen ´´durchgewürfelten´´WaffG die schuld gebe

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hallo Robert

wäre schön, wenn du dazu nochmal was sagen könntest.

Schließlich wurden die Dinger (mit nur verschweißtem Patronenlager) in den 70ern ja in jedem besseren Teppichladen als Dekowaffen verkauft und hängen seitdem wahrscheinlich zu zehntaußenden an irgendwelchen Wohnzimmerwänden.

Machen sich jetzt alle dieser Besitzer strafbar wegen illegalen Waffenbesitzes und Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ?

Thomas

Geschrieben

Das Dilemma ist, daß die Grauzone eigentlich nicht der Bereich von 1972 bis 1976 ist. Daß die Umbauten weiterhin legal sind, ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Das heimtückische Problem sind eigentlich die Umbauten vor 1972.

An sich gilt auch dort: Was nach damaligem Recht umgebaut wurde, bleibt legal. Das wirft aber zwei Probleme auf:

1) Für Waffen, die nicht unter den Geltungsbereich des damaligen KWKG fielen, gab es keine Umbauvorschriften.

2) Für Waffen, die unter das damalige KWKG fielen, war der Umbau sehr ausführlich geregelt (Patronenlager verschlossen, diei Borungen im Lauf und im Verschluß das Zündloch verschlossen).

Irrwitzigerweise ist es deshalb kein größeres Problem, eine nach den unter 2) dargestellten Grundsätzen abgeänderte Maschinenpistole heute noch zu besitzen, während es ausgerechnet bei Repetiergewehren immer zu Probemen kommt. Die Ursache dieses Phänomens liegt darin, daß die meisten heute gängigen Dekowaffen (K98, Enfield u.s.w.) damals noch unter das KWKG fielen. Um sie da rauszuholen wurde bei schußbereiten waffen der Bajonetthalter abgeschliffen und die Visierung über 300 m blockiert. Wurde eine solche Waffe jetzt durch einfaches Verschweißen des Patronenlagers zu einer Dekowaffe abgeändert, war das ok, da sie nicht mehr unter das KWKG fiel. Und solche Waffen sind auch heute zumindest theoretisch kein Problem.

Nun gab es auch damals schon Händler, die auf Dekowaffen spezialisiert waren und Repetierer nach den unter 2) dargestellten Grundsätzen abgeändert haben. Auch solche Waffen sind zumindest theoretisch kein Problem.

Anders sieht es jedoch aus, wenn an eine Waffe mit lediglich verschlossenem Patronenlager

- ein neuer Bajonetthalter montiert wird und

- die Blockade der Visierung aufgehoben wird.

Dann entspricht die Waffe nämlich nicht mehr dem damals geltenden Recht und ist damit auch nach neuem Recht eigentlich erwerbsscheinpflichtig. Und zumindest der Bajonetthalter dürfte bei den meisten dieser Gewehre im Lauf der letzten 40 Jahre ergänzt worden sein.

Der gute Teil der Nachricht ist zwar: Nachweisbar ist das nur, wenn man an der Visierung noch erkennen kann, daß da mal ein Schweißpunkt war. Kann man das nicht, könnte der Umbau auch zwischen 1972 und 1976 gemacht worden sein. Das ist allerdings auch gleich der schlechte Teil der Nachricht: Die meisten Vorbesitzer einer solchen Waffe waren zu geizig, auch gleich noch das Geld für eine neue Visierung aufzubringen und begnügten sich mit Abschleifen des Schweißpunktes, so daß der Nachweis in der Regel doch kein Problem ist.

Der Ordung halber ist aber bei allem Altbesitz auch auf folgenden hinzuweisen, was sich im bisherigen Text hinter den Formulierungen "an sich" oder "theoretisch" verbirgt:

In Waffenermittlungsverfahren scheint ein wenig der ungeschriebene Grundsatz "Waffenbesitzer sind Schweine, an denen nach einem erfolglosen Ermittlungsverfahren wenigstens irgendetwas hängen bleiben muß, damit der Ermittlungsaufwand nachträglich doch gerechtfertigt ist" zu gelten. Und um das zu erreichen, bieten gerade Altdekowaffen immer wieder Ansatzpunkte. Begünstigt wird das leider auch durch das Verhalten vieler Waffenbesitzer. Eine Glock 17 in Altdeko (gab es tatsächlich in einem Internetauktionshaus) ist durchaus geeignet, auch die Glaubwürdigkeit anderer Altdekowaffen zu hinterfragenswert erscheinen zu lassen. Da bieten sich schnell Spielräume für mehr oder weniger sinnvolle Urteilsabsprachen. Die bei dem Glock-Knaben war sinnvoll. Bei anderen fragt man sich dann aber doch, ob man den richigen Beruf hat.

Geschrieben

Wir wissen natürlich, das einig große Händler die Waffen nur mit zugeschweisstem Läufen verkauft hatten.

Aber das führte bereits auf der Waffenbörse Dortmund zum damaligen Zeitpunkt zur Schliessung mancher Stände und einer Beschlagnahmung der bei verschiedenen Händlern vorhandenen "Deko"Waffen, dieser Art.

Die Beschlagnahmung damals wurde noch von Herrn Jakob Brandt BKA geleitet...

Die Waffen wurden später wieder freigegeben, nachdem sich die Anbieter verpflichtet hatten, die weiter geforderten Änderungen vorzunehmen.

Es gibt aber wahrscheinlich noch welche aus dem Posten der vorher schon verkauften Gewehre die eben nicht den Anforderungen des §3 etc. entsprechen.

Seinerzeit wurde ja auch nur bei der Waffenbörse kontrolliert, nicht bei "jedem besseren Teppichladen".

Kontrollen auf solchen Veranstaltungen sind halt effektiver.

Wir brauchen hier im WaffG endlich mal eine Klarstellung, weil hier eine nicht unerhebliche Menge "braver Bürger" kriminalisiert wird.

Grüße

Robert

PS: Altdeko bei Kurzwaffen gab es m. E. eigentlich nie, weil die Vorschriften des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG 72 nur Langwaffen erfassen.

Geschrieben

Wie sieht das eigentlich heute bei diesen Deko Teilesätzen der CZ75Fullauto aus?

Damals waren die ja frei ab 18 zu bekommen. Lauf und Verschluß waren gem. Kwkg unbrauchbar gemacht.

Soweit ich mich erinnern kann war das Griffstück "damals" kein wesentliches Waffenteil und blieb wie es war.

Inzwischen sind ja Griffstücke von Kwkg Kurzwaffen wesentliche Waffenteile, oder?

Wenn ich z.B. von einem Salutgewehr nur noch den Verschluß habe, brauche ich dan dafür eine EWB?

Irgendwie alles sehr undurchsichtig.

BULLDOG

Geschrieben
Wie sieht das eigentlich heute bei diesen Deko Teilesätzen der CZ75Fullauto aus?

Damals waren die ja frei ab 18 zu bekommen. Lauf und Verschluß waren gem. Kwkg unbrauchbar gemacht.

Soweit ich mich erinnern kann war das Griffstück "damals" kein wesentliches Waffenteil und blieb wie es war.

Inzwischen sind ja Griffstücke von Kwkg Kurzwaffen wesentliche Waffenteile, oder?

Wenn ich z.B. von einem Salutgewehr nur noch den Verschluß habe, brauche ich dan dafür eine EWB?

Irgendwie alles sehr undurchsichtig.

BULLDOG

Fangen wir mit dem übrig gebliebenen Verschluß des Salutgewehres an (das ist einfacher):

Mit der dauernden Trennung von Verschluß und Restwaffe wird der definitiv erwerbsscheinpflichtig !!!

CZ75Fullauto ist dagegen ein absolutes Sonderproblem. Meines Erachtens hatten diese Teilesätze schon damals wegen der Griffstückfrage gegen geltendes Recht verstoßen. Wenn man dem folgt, kann es daran bereits keinen legalen Altbesitz geben.

Hinzu kommt: Zur Frage des Griffstücks bei Kriegwaffen hat der BGH noch zu Zeiten der Geltung des alten Waffengesetzes den Standpunkt eingenommen, daß sie bei Waffen mit einer Gesamtlänge von unter 60 cm erwerbsscheinpflichtig sind (der Streitfall war seinerzeit die Skorpion). Dies geschah gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut und dennoch wurden zwei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen aufgrund dieser Entscheidung vom Bundesverfassiungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Geht man dagegen davon aus, daß diese Teilesätze damals legal waren, hätten ihre Besitzer die Übergangsfrist zum Beantragen einer Ausnahmegenehmingung beim BKA nutzen müssen (wie die Besitzer einer schußbereiten PSM, die auch nachträglich verboten wurde).

Geschrieben
PS: Altdeko bei Kurzwaffen gab es m. E. eigentlich nie, weil die Vorschriften des § 3 der 1. Verordnung zum WaffG 72 nur Langwaffen erfassen.

Dir ist aufgefallen, daß ich das Thema Kurzwaffen und Altdeko nicht weiter thematisiert hatte ?

Geschrieben
Heißt das, die VEBEG hat Jahrelang UZI Griffstücke verbotenerweise verkauft?

BULLDOG

Nein,

weil das waren nur Griffstücke für Uzi´s mit fester Schulterstütze ;)

Die ob "CZ75Fullauto" damals vom KWKG erfasst wurde, wage ich zu bezweifeln, eher von der Auffangnorm der "verbotenen Waffen" des WaffG mit dem Merkmal "vollautomatische Selbstladewaffe".

Außerdem gibt es ja das genannte BGH-Urteil; und damit sind weitere Überlegungen zum Thema hinfällig.......

Geschrieben
Die ob "CZ75Fullauto" damals vom KWKG erfasst wurde, wage ich zu bezweifeln, eher von der Auffangnorm der "verbotenen Waffen" des WaffG mit dem Merkmal "vollautomatische Selbstladewaffe".

Deshalb hielt ich die Teilesätze schon damals für nicht legal.

Geschrieben

Hallo Robert,

danke das du dir bei der Beantwortung von offenen Fragen soviel Mühe gibst.

Das finde ich sehr nett von dir.

Grundsätzlich finde ich die Diskussionen über solche Themen sehr interessant.

BULLDOG

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Hallo,

sehr interessaate Ausfuehrungen, aber leider wie immer ohne wirklich klare Grundlage, die anscheinend komplett fehlt. Es bemuehen sich viele um die Aufarbeitung, aber es sollte da mal was in einer Ausfuehrungsvorschrift o. speziellen Verordnung stehen, dann waere das endlich mal klar.

Da gibts 100-erte von z.B. K98k-Besitzern u. keiner weis, ob seine Deko-Version wirklich astrein nach den heutigen Bestimmungen passt.

Michael (Zeugwart BY)

Geschrieben
Da gibts 100-erte von z.B. K98k-Besitzern u. keiner weis, ob seine Deko-Version wirklich astrein nach den heutigen Bestimmungen passt.

Michael (Zeugwart BY)

Vermutlich, und wieder einmal ist das Abendland Deutschland stark bedroht, von Teilesätzen und deaktivierten alten

Karabinern....Als wenn Terroristen und Bankräuber auf so einen Kram angewiesen wären.... :gaga::rotfl2:

Archiviert

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