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IGNORED

Verbotene Waffe


Tribun112

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Glaubt Ihr eigentlich, daß unser Gesetzgeber sich bei "Entwicklung" dieses Gesetzes genausoviele Gedanken gemacht hat, wie wir hier?

Ich denke nicht.

Traurig aber wahr.

Gruß

GOH

brauchen die auch gar nicht, die sind nämlich viiiiiiiiiiiiel klüger wie wir.

Geschrieben
-Der Rucksack war lediglich zugezogen.

- die Klinge ist 8,6 cm lang

- des war in einem hoooohen Gebäude mir Panoranarestaurant.

Mitgeführte Speisen hat der Sicherheitsdienst auf einen Tisch gestellt wo man sie sich hinterher wieder abholen konnte.

- er hat halt nach Taschenmessern gefragt. Sollte ich lügen?

Greift §42 hier überhaupt? Das Messer war ja kürzer als 12cm.

Wenn mich fremde Leute nach was fragen, das sie eigentlich nix angeht neige ich persönlich dazu, diese schamlos anzulügen.

Selbst wenn das Messer nach §42 (1) eigentlich verboten wäre, würde dieser meiner Meinung nach doch gar nicht greifen. Tribun hatte das Messer im Rucksack, zusammen mit Obst. In diesem Zusammenhang erschließt sich mir hier auch nicht, warum so auf dem Rucksack rumgeritten wird. Selbst wenn das immer noch führen wäre (was ich verneine), dient das Messer immer noch einem allgemein anerkannten Zweck - nämlich Obst zu schälen. Vor diesem Hintergrund sehe ich ein rechtliches Fehlverhalten Tribuns in keiner Weise gegeben.

An seiner Stelle würde ich folgendes machen:

- Bei der Sicherheitsfirma schriftlich Herausgabe des Messers und Entschuldigung fordern, gleichzeitig die rechtliche Situation darlegen (die werden wahrscheinlich öfter angezeigt, sodass man mit sanftem Vorgehen erst einmal mehr gehör erzielt)

- Das Restaurant anschreiben und seine Beschwerden über den Sicherheitsdienst äußern. Dabei nicht zu sehr auf die rechtliche Seite eingehen, sondern lediglich Unkenntnis geltender (Verhaltens)Normen und Gesetze bemängel

- Nötigenfalls die Sicherheitskraft anzeigen

Gruß Chiron

Geschrieben

Was wäre denn passiert, wenn Tribun eiskalt gelogen und die Fragen des Sec.Mannes nach Essen und Waffen verneint hätte? Hätten sie dann eine Taschenkontrolle durchgeführt? Wenn ja, würde das heißen, daß alle Gäste diese Prozedur über sich ergehen lassen mußten? Dürfen die einen dann durchsuchen? Und mit welcher Rechtfertigung wird dieser Aufwand betrieben? Das man bei der Einreise in die USA keine losen Lebensmittel einführen darf kann man ja noch nachvollziehen, aber warum darf ich kein Apfel mit auf den Berliner Fernsehturm nehmen?

Geschrieben
Und mit welcher Rechtfertigung wird dieser Aufwand betrieben?

der Wirt in luftiger Höhe will doch sein Essen an hungrige Touristen verkaufen, und nicht zusehen, wie Getränke und Stullen aus den Rucksack gezogen werden. :rolleyes:

Geschrieben
könnst ihn ja runter werfen und jemanden ins auge treffen!!! ;)

Soviel ich weiß kommt dort oben als Normalsterblicher nicht an ein zu öffnendes Fenster oder ähnlichem. Security Service dort kann ich auch verstehen, bei den ganzes Assis, die sich da rumtreiben, aber das die so übertreiben müssen. (Tschuldigung, Pflichtbewußt sind)

@schuster

Das kann ich nachvollziehen aber reicht da nicht ein Verbotsschild aus, wie überall woanders. Dort funktioniert das doch auch.

Geschrieben
Das kann ich nachvollziehen aber reicht da nicht ein Verbotsschild aus, wie überall woanders. Dort funktioniert das doch auch.

Ich könnte mir vorstellen, das festgestellt wurde, wie die Akzeptanz gegen Null tendiert, und somit härtere Bandagen notwendig werden. <_<

Es wird mit Sicherheit viele Besucher geben, die nicht das notwendige Kleingeld haben, um bei Kaminsky (oder ähnlich) zu speisen. B)

Geschrieben
Dann habe ich mich ja doch nicht geirrt. ...

Nur dann nicht, wenn du dem Mann vom Sicherheitsdienst den Vorsatz nachweisen kannst. Also er muss gewusst haben das keine Straftat vorliegt und dennoch mit der Polizei gedroht haben.

...

7. Zutrittsbeschränkungen

Der Zutritt zum Berliner Fernsehturm ist untersagt mit

* Speisen und Getränken jeglicher Art

* Tieren jeglicher Art (Blindenhunde ausgenommen)

* Kinderwagen, Skateboards, Rollern, Fahrrädern, großen Gepäckstücken, Koffern, Trolleys etc.

* Waffen, gefährlichen Stoffen (z. B. Gasdruckbehältern, Glasflaschen, Feuerwerkskörpern etc.)

Aus Sicherheitsgründen müssen alle Besucher des Berliner Fernsehturms ihr Einverständnis mit einer Taschenkontrolle im Zugangsbereich zum Turm erklären. Taschen und größere Gepäckstücke können auf Anordnung der Sicherheitskräfte bei diesen kostenlos verwahrt werden.

...

Soweit die AGBs des Berliner Fernsehturms, der übrigens insgesamt ein gastronomischer Betrieb ist, und der darf seinen Gästen das Mitbringen von Speisen und Getränken oder den Verzehr, verbieten. Wenn er das erlaubt, dann ist er berechtigt vom Gast sogenanntes Korkengeld zu erheben.

Geschrieben
Mit Deinem Zitat hattest Du das handeln des Securitymannes im Sinne des Hausrechtes gerechtfertigt. Oder? Im keinen Hausrecht steht das man eingezogene Gegenstände behalten darf. Man darf sie aufbewahren bis der Eigentümer das Gebäude wieder verläßt und muß sie ihm dann wieder zurückgeben. Oder man läßt denjenigen gar nicht erst ins Gebäude.

Nach dem Hausrecht, darf der Securitymann den Zutritt mit "verbotenen (im Sinne des Hausordnung) Gegenständen verweigern, die "Wegnahme" stellt i. d. R. eine Besitzaufgabe dar und ist freiwillig ohne Anspruch auf Wiederaushändigung.

Das er mit seinem Messer nicht hätte gehen dürfen ist nur eine Vermutung.

Wenn Du den Namen hast, Die Zeit, das Geld und die Nerven dafür dann hol Dir auf juristischem Weg Dein Eigentum zurück.

Auch wenn der Securitymann ein Stinker ist würde ich mir da keine Hoffnung machen.

Geschrieben
Nach dem Hausrecht

ist vollkommen falsch ausgedrückt und somit auch vollkommen falsch. Ich werd das auch nicht verbessern, sonst lese ich das irgendwann in einem falschen Zusammenhang zitiert wieder.

, darf der Securitymann den Zutritt mit "verbotenen (im Sinne des Hausordnung) Gegenständen verweigern, die "Wegnahme" stellt i. d. R. eine Besitzaufgabe dar und ist freiwillig ohne Anspruch auf Wiederaushändigung.

Hm...die Situation war also (juristisch) so: "Gib das Eigentum an deinem Messer auf (und übertrag es mir; Gib den Besitz auf und ich erlange durch Inbesitznahme Eigentum an der nun herrenlos gewordenen Sache; ...) ODER ich ruf die Polizei und dann bekommst Du Ärger"

Auch wenn es einige Sicherheitsmenschen/ Türsteher und und und gerne haben wollen, SO ist es nicht "regelkonform". Er hätte die Polizei rufen dürfen, die Sache verwahren dürfen, er hätte ihn auch des Hauses verweisen dürfen aber Sachen wegnehmen und behalten wollen....das dürfen nur....na wer wohl?

So, jetzt bin ich auch still und lausche weiteren Rechtsauswüchsen einiger weniger.

Geschrieben
Was wäre denn passiert, wenn Tribun eiskalt gelogen und die Fragen des Sec.Mannes nach Essen und Waffen verneint hätte? Hätten sie dann eine Taschenkontrolle durchgeführt? Wenn ja, würde das heißen, daß alle Gäste diese Prozedur über sich ergehen lassen mußten? Dürfen die einen dann durchsuchen?

Nein, dürfen die nicht. Das darf auch der Hausdetektiv eines Kaufhauses nicht. Er darf bei Verdacht lediglich fragen und um Herausgabe der vermuteten geklauten Artikel bitten. Weigert sich der Delinquent, so muss der Detektiv die Polizei rufen, die dann die Durchsuchung übernehmen muss.

Übrigens, die berühmte Frage von der Verkäuferin an der Kasse - darf ich mal in ihre Tasche schauen - darf man beruhigt verneinen. Dazu hat sie kein Recht. Bestünde der gerechtfertigte Verdacht eines Ladendiebstahls, gilt wieder oben.

Google findet einen Haufen Einträge zu diesem Thema:

http://www.google.com/search?q=tasche+zeig...amp;rlz=1I7GGLG

Geschrieben
ist vollkommen falsch ausgedrückt und somit auch vollkommen falsch. Ich werd das auch nicht verbessern, sonst lese ich das irgendwann in einem falschen Zusammenhang zitiert wieder.

ich lerne gerne dazu, Du darfst mich auch über PM aufklären.

Hm...die Situation war also (juristisch) so: "Gib das Eigentum an deinem Messer auf (und übertrag es mir; Gib den Besitz auf und ich erlange durch Inbesitznahme Eigentum an der nun herrenlos gewordenen Sache; ...) ODER ich ruf die Polizei und dann bekommst Du Ärger"

so wird es zumindest behauptet, meine Erfahrung gewonnen durch die Tätigkeit an derartigen Objekten sagt mir dass er mit dem Messer nicht rein durfte, und eben die Möglichkeit der Besitzaufgabe aufgezeigt und angenommen wurde.

Auch wenn es einige Sicherheitsmenschen/ Türsteher und und und gerne haben wollen, SO ist es nicht "regelkonform". Er hätte die Polizei rufen dürfen, die Sache verwahren dürfen, er hätte ihn auch des Hauses verweisen dürfen aber Sachen wegnehmen und behalten wollen....das dürfen nur....na wer wohl?

Wenns so war hast Du natürlich recht, Du musst nur noch den Nachweis führen.

Karl

Geschrieben
Auch wenn es einige Sicherheitsmenschen/ Türsteher und und und gerne haben wollen, SO ist es nicht "regelkonform". Er hätte die Polizei rufen dürfen, die Sache verwahren dürfen, er hätte ihn auch des Hauses verweisen dürfen aber Sachen wegnehmen und behalten wollen....das dürfen nur....na wer wohl?

So, jetzt bin ich auch still und lausche weiteren Rechtsauswüchsen einiger weniger.

Kann man das vielleicht auch auf meinen Fall beziehen? Siehe Blankwaffenabteilung. Beitrag "Klappmesser, einhändig und legal", ab Beitrag #62, Die Cinram-sache.

Geschrieben

Es ist also so wie ich es beschrieben habe.

"Entweder sie verzichten auf die Rückgabe oder ich rufe die Polizei"

Wenn ich in diesem Moment ohne Familie gewesen wäre hätte ich die Polizei rufen lassen.

Obwohl ich von § 42a nichts gewusst habe aber Unwissenheit ja bekanntlich ja nicht vor Strafe schützt habe ich mich denn nicht höchstens im OWI- Bereich befunden?

@ Reinickendorfer Fuchs

Weil du von einer Straftat sprichst. Ich bin völlig unbelastet.

Ich habe im sogar gesagt das ich bei der Berufsfeuerwehr bin, um die Situation zu entspannen. (Würde ich sonst nie machen)

AGB des Berliner Fernsehturms habe ich natürlich vorher nicht gelesen.

Mit der Verwahrung meiner Sachen hatte ich ja auch keinerlei Probleme. Die Trinkflasche haben wir ja auch wiederbekommen.

Aber er hat gesagt das das Messer eine in Deutschland verbotene Waffe sei und er sie aus diesem Grund einbehält. (das ist jedoch falsch)

Die einbehaltenen Sachen würden dann von seinen Chefs einmal wöchentlich zur Polizeiwache nach Tegel verbracht.

Aber die Masterfragen sind doch:

---habe ich Aussicht das Messer zurück zu bekommen?

---bewege ich mich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit?

Geschrieben
Sofern das Messer noch dort ist, Du nachweisen kannst dass es Deins ist, würde ich jetzt JA sagen.

Verhältnismäßigkeit?

Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auf Aufwand im Vergleich zur Erfolgsaussicht.

Geschrieben

Hm...kommt ja darauf an wie wichtig Dir das Messer ist. Gehe doch einfach zur Geschäftsleitung:

-sag dass man Dir das Messer abgenommen hat,

-Du mit der Verwahrung einverstanden warst aber es nicht zurückbekommen solltest

-Du dieses Messer auch nicht ohne Grund dabei hattest (Obst), darüber hinaus nicht zugriffsbereit hattest

-Dir mit der Polizei gedroht wurde und Du so vor der Familie und anderen Besucher gedemütigt wurdest

-Du nun Dein Eigentum zurück haben möchtest und im Gegenzug von weiteren rechtl. Schritten Abstand nimmst.

Ist Dir das Messer wirklich so wichtig?

Edit

Mir fällt gerade ein, dass ich mal ein Pfefferspray im Reichstag gelassen habe. Das Spray war mir nicht wichtig (hatte ich eine Stunde vorher für die Freundin gekauft) aber ich war genauso von der Situation überrumpelt.

Geschrieben
Es ist also so wie ich es beschrieben habe.

"Entweder sie verzichten auf die Rückgabe oder ich rufe die Polizei"

Wenn ich in diesem Moment ohne Familie gewesen wäre hätte ich die Polizei rufen lassen.

Obwohl ich von § 42a nichts gewusst habe aber Unwissenheit ja bekanntlich ja nicht vor Strafe schützt habe ich mich denn nicht höchstens im OWI- Bereich befunden?

Frechheit siegt, der Lohn war offensichtlich ein attraktives Messer, ob er Dich wirklich mit dem Messer nicht hätte gehen lassen hättest Du schon ausprobieren müssen.

Mit der Verwahrung meiner Sachen hatte ich ja auch keinerlei Probleme. Die Trinkflasche haben wir ja auch wiederbekommen.

Aber er hat gesagt das das Messer eine in Deutschland verbotene Waffe sei und er sie aus diesem Grund einbehält. (das ist jedoch falsch)

Die einbehaltenen Sachen würden dann von seinen Chefs einmal wöchentlich zur Polizeiwache nach Tegel verbracht.

Nochmal zum Verständnis, wurden die übrigen Sachen (Trinkflasche) wirklich für Dich verwahrt oder konntest Du sie dort abstellen und dann wieder mitnehmen weil sie vorher niemand anders brauchen konnte wie Du weiter oben geschrieben hast? Dass man im zweiten Fall ein Messer dort nicht liegen lassen wird sollte verständlich sein. Wenn das Messer wirklich ein verbotener Gegenstand war ist natürlich auch für den Wachmann der Erwerb und wenn es zur Vernichtung ist, eine Straftat und natürlich nicht erlaubt. Natürlich kann auch ein normal freies Taschenmesser dort nicht erlaubt sein, dann sind die Chancen das Messer wiederzubekommen schlecht.

Karl

Geschrieben
... Wenn das Messer wirklich ein verbotener Gegenstand war ist natürlich auch für den Wachmann der Erwerb und wenn es zur Vernichtung ist, eine Straftat und natürlich nicht erlaubt...

So ist es, als ob irgendeine private Wachtel autorisiert wäre, verbotene Gegenstände zu konfiszieren.

Geschrieben
Es ist also so wie ich es beschrieben habe.

"Entweder sie verzichten auf die Rückgabe oder ich rufe die Polizei"

Wenn ich in diesem Moment ohne Familie gewesen wäre hätte ich die Polizei rufen lassen.

Obwohl ich von § 42a nichts gewusst habe aber Unwissenheit ja bekanntlich ja nicht vor Strafe schützt habe ich mich denn nicht höchstens im OWI- Bereich befunden?

Ich bin ja immer noch der Meinung, dass du das Messer ganz legal geführt bzw. transportiert hast (je nach dem wie man jetzt den Rucksack auslegen will.. umschlossen, verschlossen, geschlossen, frigide... ganz egal in diesem Fall).

Deswegen: Mein Beitrag von vor ein paar Stunden

Gruß

Chiron

Geschrieben
Ich bin ja immer noch der Meinung, dass du das Messer ganz legal geführt bzw. transportiert hast (je nach dem wie man jetzt den Rucksack auslegen will.. umschlossen, verschlossen, geschlossen, frigide... ganz egal in diesem Fall).

Deswegen: Mein Beitrag von vor ein paar Stunden...

Auf den

... Greift §42 hier überhaupt? Das Messer war ja kürzer als 12cm...

hat halt deswegen keiner geantwortet, weil es bei einem Einhandmesser vollkommen egal ist, wie sich die Klingenlänge beziffert.

Der genannte Wert gilt nur für feststehende Klingen.

Geschrieben

1. Einhandmesser sind KEINE verbotene Waffen.

2. Nur das fuehren ist gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Ob hier eine Owi vorlag, waere zu pruefen, ist aber erst mal voellig egal.

Die Wegnahme des Messers durch den Moechtegernbuettel, die Noetigung und die Weigerung der Rueckgabe sind STRAFTATEN.

Eine Vorstrafe von Mitarbeitern macht sich bei dem meisten Sicherheitsfirmen gar nicht gut, sprich er kann dann in Ruhe auf dem Arbeitsamtsflur ueber sein Handeln nachdenken.

Hier gehoert das VOLLE Programm aufgefahren.

Sprich zivilrechtliche Schritte gegen den SD und den Buettel sowie Strafanzeige gegen den Buettel.

Bei 120 Euro "Streitwert" im Zivilbereich ist der Anwalt auch nciht sooo teuer. Das kann man aus der Portokasse zahlen, dafuer hat die Sache dann Hand und Fuss.

Geschrieben
Ich hatte angenommen, die Klinge sei feststellbar. :peinlich:

Auch ob sie feststellbar ist (bei Einhandmessern gegeben) ist egal.

Der § 42a sagt:

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

Das Klingenlängekriterium bezieht sich nur auf den Teil "feststehende Messer" nach dem "oder".

Ansonsten stimme ich Schaffer zu. Ich bin überzeugt, der Wachmann freut sich jetzt über ein schönes Einhandmesser, erbeutet für lau...

Ich kann nur dazu raten, sich in solchen Situationen nicht ins Boxhorn jagen zu lassen (auch nicht im Angesicht der Familie). Gut, das nutzt dem TE momentan jetzt auch nichts mehr, ich würde die Angelegenheit aber in keinem Fall so einfach auf sich beruhen lassen.

Geschrieben

Jop. Fehler erkannt :gutidee:

Aber das dürfte keine Auswirkungen auf den Rest der Ausfühung haben, dass er das Messer entweder transportiert (je nach dem wie man den Rucksack auslegen möchte) oder zum allgemein anerkannten Zwecke geführt hat.

Grade im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der TE wiederholt gefragt hat, ob er nun eine OWi begangen hat oder nicht.

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