Fritzchen Posted January 15, 2003 Share Posted January 15, 2003 Hallo, an alle Finder, entweder bin ich blind oder ich kann nicht lesen. Ich finde nämlich im ganzen Gesetz keine Regelung, wie man sich beim Fund einer (fremden) Waffe verhalten muß. An sich sollte das im Paragraph 13 stehen. Weiß es jemand besser? Muß ich in Zukunft, wenn ich ein altes Bauernhaus kaufe, den Dachboden behördlich versiegeln lassen, damit ich nicht versehentlich was Illegales finde. Oder wie war das in München, als 2 Kinder die Aktentasche samt Waffe eines Polizeibeamten fanden? Darf man die nicht mehr beim Fundamt abliefern? Oder wurde das schlichtweg "vergessen", so wie der Passus über das Vererben von Munition? Das lob ich mir doch das alte 38er Gesetz. Da war sogar geregelt, daß man zum Diebstahl einer Waffe keine Waffenerlaubnis brauchte. Grüße Fritzchen Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted January 15, 2003 Share Posted January 15, 2003 Doch, es ist geregelt, und zwar in §37, Abs. 1. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fritzchen Posted January 15, 2003 Author Share Posted January 15, 2003 Schon, aber da kann man mir einen ordentlichen Strick draus drehen (siehe Urteil Amtsgericht Starnberg vor kurzem , das mit dem Rentner und der Schrotflinte. Früher war das so, daß es hieß. zum Erwerb durch Fund brauche man keine WBK, falls ... Außerdem konnte man die Waffe nach Hause tragen bzw. zur Polizei. Darüber habe ich nichts gefunden. Die Ermächtigung dazu hätte in § 13 stehe müssen. Der nette § 37 regelt nur die Pflichten, die man hat, sagt aber nichts über das Recht zur Inbesitznahme. Entweder war dann die alte Regelung (§28 Abs. 4 Nr. 2) überflüssig oder an der neuen fehlt was. MfG Fritzchen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted January 15, 2003 Share Posted January 15, 2003 Wenn keine spezielle Regelung (Lex speciales), dann gilt allgemeines Recht. D.h. hier m.M.n. Fundsache gem. BGB (die §§ müßten irgendwo bei den Eigentums- und Besitzverhältnissen stehen). Gruß Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Neun-Para Posted January 15, 2003 Share Posted January 15, 2003 Ich frag mich, ob das alles nur ein versehen ist, daß das "neue" Gesetz solche Sachen so unklar "regelt". oder steckt doch eher System dahinter? Ich für meinen Teil werde jedenfalls keine Waffen finden, man kriegt nur Ärger! Link to comment Share on other sites More sharing options...
superrichy Posted January 15, 2003 Share Posted January 15, 2003 Zitat: beim Fund einer (fremden) Waffe verhalten Meine eigenen brauch ich ja auch net finden, die stehen im Tresor ! Grüße aus dem Wilden Süden Richy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Triceratops Posted January 16, 2003 Share Posted January 16, 2003 Ooooch, mit so'n büsken Mannheimer kann det schon mal passieren. Ihr wisst doch, die Krankheit wo man alles vergisst?? Wie war eigentlich die Frage ?? Gruß ääähh ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fritzchen Posted January 16, 2003 Author Share Posted January 16, 2003 Sei froh, daß sie im Tresor liegen. Mir sind schon mal 2 Stück auf dem Postweg abhanden gekommen und nicht mehr aufgetaucht. Es wäre aber WBK-mäßig nicht schlimm, denn im neuen Gesetz steht ausdrücklich, daß zum Wiedererwerb nach dem Abhandenkommen keine WBK nötig ist. Das erscheint logisch, der Passus daher überflüssig. Warum, zum Kuckuck, ist dann zum Neuerwerb durch Finden nichts gesagt? Und warum wurde vor ca. 2 Monaten der Rentner im Kreis Starnberg verurteilt, der in einem geerbten Haus eine Schrotflinte gefunden und abgegeben hatte? Dabei haben wir noch das alte Gesetz, MIT Fundregelung. Ich würde mich nicht auf Gerechtigkeit verlassen, nicht einmal mehr auf Recht, sofern ich nicht alle §§ auswendig weiß. Dazu habe ich schon zu viele Pferde vor der Apotheke K****n gesehen, bzw. schon zu viele eigenartige Gerichtsverhandlungen wegen Waffensachen erlebt. Ich würde natürlich nie von vorsätzlicher Rechtsbeugung ausgehen. Aber was sagt man zum Beispiel zu einem Richter, der einen Durchsuchungsbescheid ohne ausreichenden Verdacht (= Ausforschungsbescheid) mit den Worten begründet: "Bei Waffensachen unterschreibe ich jeden Durchsuchungsbefehl. Und wissen Sie warum? Ich war drei Jahre lang Soldat!". Tscha ... Fritzchen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted January 18, 2003 Share Posted January 18, 2003 Ein Richter unterschreibt immer jeden Durchsuchungsbefehl, den ihm der Staatsanwalt vorlegt. Das ist die absolute Regel, zu der es praktisch keine Ausnahme gibt. Ist auch nicht verwunderlich, da für Erlass eines Durchsuchungsbefehls ein einfacher Verdacht ausreicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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