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IGNORED

§ 37,- wie ist die Einstufung ??


Ghostbuster

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Geschrieben

Hallo

Also der § 37 soll ja wegfallen und es wird nur noch in Kriegswaffe oder Nichtkriegswaffe unterschieden.

Aber was gilt denn dann als Kriegswaffe und ab welchem Alter. Sind schon alte Karabiner Kriegswaffen oder nicht. Was ist mit AR 15 oder OA 15 usw.

Habt ihe einen Link wo man das nachlesen kann was nun Stand der Dinge ist ??

Ghost

Geschrieben

(strg)+(v)

nur der form halber:

sprecht doch lieber davon, dass das anscheinskriegswaffenverbot weggefallen ist. der (ganze) § 37 (alt), wird zu § 40 (neu) und der anlage 2 abschnitt 1, aber es gibt die ganzen verbote (vollautomatische waffen, etc.) natürlich noch.

repetierer: nie kriegswaffe

selbstlader: wenn zur kriegsführung bestimmt

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 02. Juli 2002 editiert.]

Geschrieben

die anlage findest du hinter dem neuen waffengesetz (eigentlich egal in welcher der letzteren fassungen, weil sich dort, wie ich glaube, nichts mehr geändert hat); spätestes mit der baldig stattfindenden verkündung.

brauchen tust du die anlage für die anscheinskriegswaffen aber nicht, weil es deren verbot eben in zukunft nicht mehr geben wird.

ob ar15 und oa15 kriegswaffen sind, ergibt sich aus dem kriegswaffenkontrollgesetz (kwkg) in der dortigen waffenliste stehen halbautomatische selbstladegewehre drin, wodurch sie prinzipiell als kriegswaffen in betracht kommen.

eine liste der art, dass die kriegswaffen nach hersteller und typ dort zu finden sind, gibt es aber nicht. ob ein bestimmtes gewehr kriegswaffe ist bestimmt sich durch die auslegung des unbestimmten rechtsbegriffs "für die kriegsführung bestimmt".

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 03. Juli 2002 editiert.]

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

ob ar15 und oa15 kriegswaffen sind, ergibt sich aus dem kriegswaffenkontrollgesetz (kwkg) in der dortigen waffenliste stehen halbautomatische selbstladegewehre drin, wodurch sie prinzipiell als kriegswaffen in betracht kommen.

lol, das wird ja immer besser...

Geschrieben

Also ich hab vor einigen Jahren in Österreich mal eine AK47 gesehen, welche nur noch als Repetiergewehr zu verwenden war. Wurde auch als Repetierwaffe so verkauft. Hat somit also keine halbautomatische Selbstladewaffe mehr.......

Geschrieben

hai falcon.

nur wir diffiniert die Behörde "kriegsführende" Waffen? Ein AR15 Semi (nicht das OA sonders das Original), wo abgesehen von der nicht vorhandenen Vollauto-Funktion alle Merkmale (technisch wie auch optisch) dem Original entsprechen?

Bisher war ich davon überzeugt, daß nun alle Waffen in der Semi-Ausführung erlaubt wären. Also auch 1:1 Kopien der Originale, natürlich in Halb-Auto Versionen.

Geschrieben

Vielleicht kann ich noch etwas zur Verunsicherung beitragen. Nach meiner Interpretation ist es entscheidend, ob die Waffe bei einer militärischen Streitmacht eingeführt ist oder nicht. Diese Auffassung zieht sich durch das ganze KWKG wie ein roter Faden. Dies wird u.a. dadurch gestützt,dass bspw. bei der Beurteilung der "alten Kriegswaffen" die Rede von dem Einführungsdatum Sept 1945 die Rede ist. Halbautomaten, die als Sportgewehre gebaut wurden, wie bspw. das PE 90 oder SIG AMT sind zweifeslfrei keine Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes. Genauso verhält es sich bspw. bei dem AUG in .222 Rem.. Das Kriegswaffenkontrollgesetz legt ausdrücklichen Wert auf die militärische Spezifikation. Dies ist bspw. auch so bei der Munition. Eine 5,56 Nato Patrone ist etwas ganz anderes als eine .233 Rem., denn bei der Militärmunition handelt es sich um die SS 109, die ballistisch vollkommen anders gestaltet ist, als die Zivilpatrone .223 Rem.. Ebenso ist es bei der 9 x 19, hierbei handelt es sich um KEINE 9 mm Luger, obwohl diese Munition aus 9 mm Luger Waffen verschossen werden kann. Die militärischen Munitionssorten dürfen auch nicht im frienen Handel verkauft werden. Dies ist auch der Grund, dass Surplus Munition, dann, wenn sie in den freinen Handel kommt, auch umgestempelt werden muß. Durch den Umstempelungsvorgang wird dann aus dieser militärischen Munition eine zivile Munition. Hierbei sind dann auch noch andere Kriterien ausschlagegebend, wie Geschoßart oder Gasdruck. So und jetz noch verwirrender, die 9 x 19 ist auch tatsächlich keine 9 mm Luger, denn diese militärische Munition entspricht nicht den Bestimmungen der Anlage III zum WaffG (später Beschussgesetz) und darf daher nicht aus Pistolen im Kaliber 9 mm Luger verschossen werden.

Der iene oder andere Leser wird denken, dass bei mir der Rindfleischkonsum jetzt vollkommen durchgeschlagen hat, nein, weit gefehlt. Wenn ihr eine Behördenwaffe seht, dann werdet ihr feststellen, dass darauf nicht 9 mm Luger setht sondern 9 x 19. So eine Waffe wird auch einer anderen Güteprüfung unterzogen, die zwar mit dem Beschuß vergleichbar ist, aber andere Eckpunkte hat.

Gerade bei der 9 x 19 ist die ganze Sache der Systematik der entsprechenden Bestimmungen des KWKG noch am Besten zu erläutern. Der Unterschied zwischen diesen beiden Munitiosnarten, 9 x 19 und 9 mm Luger ist unter anderem, dass die 9 x 19 einen wesentlich höheren Gasdruck hat, als die 9 mm Luger und daher in Deutschland im freien Handel nicht erhältlich ist und nicht sein wird.

So und jetzt die Kurve zum eigentlichen Ausgangsthema zurück. So wie hier nach der speziellen Spezifikation unterschieden wird, so wird auch in anderen Bereichen unterschieden. Also entscheidend ist, ob die Waffe, in dieser Form, bei einer militärischen Streitmacht eingeführt ist oder nicht.

Geschrieben

@Zwerg

wenn man deine Ausführung für sich allein nimmt hiesse das ja, dass nicht eingeführte Vollautomaten nicht unter das KWKG fallen, glaube ich nicht, wolltest du aber auch nicht damit sagen, glaube ich.

Wie schaut es mit dem AUG aus, das in 222 hast du genannt, was ist mit dem USR, oder dem Oberland OA-UG?

Kaliber wäre auch 223, ist aber als Sportwaffe gebaut worden http://remtek.com/arms/steyr/aug/usr/usr.htm

Geschrieben

@zwerg:

soweit ich weis, ist die einführung nur indiz.

@bullpup:

vollautomaten, die nicht unter das kwkg fallen, sind deshalb auch nach dem waffg verboten (ansonsten wäre dieses verbot ja auch überflüssig).

@alle:

ob eine waffe eine kriegswaffe ist, ist wieder auslegungsfrage (wenn auch nicht so schlimm, wie beim anscheinswaffenblödsinn).

aber betrachtet es doch mal andersrum:

das sl8 ist reine zivilwaffe und in keiner hinsicht kriegswaffe (sonst wär's ja auch jetzt schon verboten).

da es aber kein anscheinswaffenverbot mehr geben wird, ändert sich daran auch nichts, wenn das sl8 in zukunft in anderer äußerer gestaltung hergestellt wird, weil es ja auf die optik nicht mehr ankommt, sondern nur noch auf die (technische) bestimmung als kriegswaffe. also ist die äußerliche nachbildung des g36 möglich.

insgesamt aben wir uns in dem punkt also deutlich verbessert!

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 03. Juli 2002 editiert.]

Geschrieben

der klappschaft dürfte bei uns wieder anecken (ich finde grad mein gesetz nicht), aber sonst sehe ich hier eine ab (voraussichtlich) 1.1.2003 in deutschland legale waffe....

*wasser-in-wein-kipp* ...bis das bumi des inneren durch verordnung mit zustimmung des bundesrates festzustellen geruht, dass selbstladebüchsen keine sportwaffen sind und es für solche daher auch kein bedürfnis gibt.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 03. Juli 2002 editiert.]

Geschrieben

aah, also geht es nur um die technischen Spezifikationen. Na das kann man ja nun wirklich verkrafteten. Denn was der zivile Markt technisch bietet, ist keines wegs zu verachten smile.gif

Dann müssten ja auch Luftgewehre und Softairwaffen die nach originalen gebaut wurden, jetzt in deutschland erlaubt sein, oder? Man siehe z.B. hier: http://www.softair.at/g_manuell_2.htm#w120

Geschrieben

wenn sie zugelassen sind, die maximalenergie nicht überschreiten, nicht vollautomatisch sind oder zu vollautomaten umgebaut werden können... : ja

moment: war da nicht was mit dem neuen verbot von gegenständen, die den anschein einer waffe hervorrufen?

Geschrieben

mmh...

aber es heisst doch:

Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Sport, Spiel und zur Jagd etc. bestimmt sind und bei denen ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Waffentechnisch kommt zwar noch Gase hinzu, aber das spielt ja hierbei keine Rolle.

Also da ein Geschoss durch ein Lauf getrieben wird, dürften solche Waffen ja nix mehr vortäuschen, oder?

Geschrieben

Bullpup, genau so isses, daher haben wir ja die Vollautomaten ja auch noch mal bei den verbotenen Waffen. Als Beisiel kann man heir die VP 70 und die Astra Reihenfeuer C 96 Kopie anführen. Hinzu kommt noch, dass ein Vollautomat nicht automatisch sein muß. U.a. wird dies daurch belegt, das die allten Vollautomaten jetzt aus dem KWKG raus sind, aber nach wie vor verboten bleiben.

Falcon

Die Einführung in eine militärische Streitkraft ist eine der Grundbedingungen, damit eine Waffe dem KWKG unterliegt. Eine zweite Möglichkeit ist, dass die militärische Zweckbestimmung erkennbar ist. Damit tut man sich aber recht schwer, insbesondere dann, wenn es um Dual - Choice Produkte geht, da wird dann immer heftig gestritten. Bei den tragbaren Kriegswaffen ist jedoch durch die Herausnahme der alten Kriegswaffen, mit Bezug auf das Einführungsdatum ganz klar erkennbar, dass hierbei die EInführung in eine militärische Streitkraft entscheidend ist, dies wurde u.a. in verschiedenene Urteilen auch so ausgeführt, wenn es um die Frage ging, Kriegswaffe, bzw. verbotener Gegenstand oder nicht. Ich erinnere hier an die SKS und M 14 Diskussion.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von falcon:

ich lass mich ja belehren ... von dir immer
grin.gif

Besser nicht. Er hatte hier in einigem nicht recht (z.B. hinsichtlich ambivalenter Munition war's ziemlich falsch).

Hm - und die Spezifikation des nicht automatischen Vollautomaten würde mich auch interessieren. Diese Terminologie ist mir so nicht geläufig.

Gruß, Carcano

Geschrieben

wie stehts mit dem schweizer stg57 als zivilversion mit weißer plakette.für uns bald in greifbarer nähe? wer kann auskunft geben?

Geschrieben

genau zu diesem Thema wird die Diskussion noch erst richtig losgehen, aber noch eiinge Wirte zu dem Posting von Carcano.

Carcano ist auf dem Holzweg. Ich bring hier noch mal die Sache mit der 9 x 19 und der 9 mm Luger. Die 9 x 19 ist keine 9 mm Luger, acu wenn es dir nicht passt, Carcano, beide Munitionsarten unterscheiden sich derart, dass ein 9 x 19 auch nicht aus einer 9 mm Luger Waffe verschossen werden darf, obwohl es technisch möglich ist. Die 9 x 19 ist u.a. für den Gebrauch in Maschinenpistolen gedacht und hat, bene einigen anderen technischen Finessen, einen erheblich höheren Gasdruck und deshalb wird eine 9 x 19 aus Surplus Beständen in Deutschland auch nicht im freien Handel verkauft und auch in Zukunft wohl auch nicht werden.

Bei der 5,6 Nato ist es genauso, es handelt sich hierbei um keine .223 Remington sondern technisch sowie beschussrechtlich gesehen um eine ganz andere Patrone. Frag mal einen Partonensammler, der wird dir bei der 9 x 19 etwas von B 2 Laborierung und bei der 5,6 etwas von ss07 und SS109 erzählen, dann kannst du vielleicht meine Argumentation nachvollziehen.

Die Geschichte mit dem vollautomatischen Vollautomaten war ein redaktionelles Versehen. Tatsächlich hätte es militärischer Vollautomat heißen müssen. Es gibt sehr wohl Vollautomaten, die auch nach dem alten Waffengesetz, nicht durch das KWKG erfasst waren, weil sie eben bei keiner militärischen Streitmacht eigeführt wurden. Hierbei handelt es sich um die Astra Reihenfeuer, ich glaube Mod. 32 und die H&K VP 70 (Reihenfeuer), genau deswegen gab es im alten § 37 einen separaten Auffangtatbestand.

M.E. ist es für die weitere Diskussion bzw. die Auslegung des neune Gesetzes wichtig, der Frage, ob ein halbautomatisches Selbstladegwwehr bei einer militärischen Streitkraft eingeführt ist oder nicht, besonder Aufmerksamkeit zu widmen, denn dies dürfte einer der wichtigsten Punkte sein bzw. werden.

Übrigens eines der wenigen derzeit eingeführten modernen halbautomatischen Selbstladegewehre ist das Barret 82 in Kaliber .50 BMG. Einführungszeitpunkt war der Golfkrieg. Weitere eingeführte halbautomatsiche Selbsladegwehre sind die halbautomatsichen Scharfschützengewehre. Hier muß man dann aufpassen, inwieweit diese Waffen überhaupt als eingeführt zu btrachten sind. Im Regelfall gilt ein Gerät oder eine Waffe, im Bereich der Nato, nur als eingeführt und dies weist eine NAto - Versorgunsgnummer auf. Der Einzelankauf fällt folglich nicht unter den Begriff, als bei einer Streitkraft eingeführt.

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