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IGNORED

Waffe aus Nachlass


Fazzo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es handelt sich um ein KK -Gewehr 22.lfb, Mehrlader, und es ist 73 auf eine grüne WBK eingetragen worden. Der Besitzer (Onkel meiner Freundin) ist verstorben und sie (Freundin) möchte die Waffe jetzt auf sich anmelden. Eine Gelbe WBK hat sie, da das Erbstück aber ein Mehrlader ist... !?

Ist jetzt eine grüne WBK fällig? Wäre ja echt stier, da die Waffe nicht unbedingt "Wettkampftauglich", sondern eher Erinnerungsstück ist. Oder gibts im Wege der Erbfolge eine EXTRA WBK ohne MunErwerb? Auf dem "Antrag auf Erteilung" steht zumindest was von -Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge-

Danke für Hilfe.

+

Gruß

Geschrieben

Ist Deine Freundin Erbin oder Vermächtnisnehmer (Testament)?

Beliebige Verteilung von Waffen innerhalb der entfernten

Verwandschaft ist meines Wissens nicht durch das Gesetz gedeckt. Aber wir haben ja Rechtskundige unter uns,

die werden es sicher genau wissen.

Nach dem 1.4.03 sollte der Erwerb auf gelbe WBK ja dann kein Problem mehr sein.

Geschrieben

Hallo,

also - die Waffe wurde noch zu Lebzeiten "vermacht" und lagerte die letzten Wochen zusammen mit der WBK des Besitzers im Waffenschrank (Tresor) meiner Freundin (zusammen mit meinen edlen Hölzern smirk.gif ). Ob sie nun Erbin oder Vermächtnisnehmer ist weiß ich nicht. Wenn sie, wie ASTA meint, eine grüne WBK beantragen muß stellt sich die Frage nach dem Bedürfnis. Müsste sie jetzt ein Bedürfnis für z.b. die Teilnahme an Schießsportveranstaltungen in der Disziplin KK-Mehrlader im Schützenverein beantrage obwohl die Waffe, sportlich gesehen, eher ein Fall für die Dekoration der Wohnzimmerwand ist?

Gruß

Fazzo

Geschrieben

@Fazzo:

Der eigentliche Schießsport hat nichts mit einem Erbfall zu tun.

Derzeitiges Recht, was ja auch für deine Freundin gilt, besagt:

Eine neue Grüne WBK kann zum Besitz erlaubnispflichtiger Schußwaffen bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach Erbfall allein aufgrund der Zuverlässigkeit, d.h. ohne Bedürfnis, ohne Sachkunde, ausgestellt werden.

Geschrieben

... und das gilt insbesondere noch bis zum 31.03.2003. Denn danach ist es ein bislang auf 5 Jahre beschränktes Besitzrecht.

Ob das für "Altfälle", also vor dem 1.4.2003 im Zuge einer Erbschaft überlassene und eingetragene Waffen, auch angewandt werden kann, wage ich zu bezweifeln.

Also hopp und los, bevor es zu spät ist.

Gruß, Ronald

Geschrieben

In Antwort auf:

§ 28 Abs. 5 WaffG:

Sie muss innerhalb eines Monats die grüne beantragen.

Munition gibt es nicht.


Was ist aber, wenn sie mit ihrer gelben WBK nun zufällig die gleiche Munition (.22lfb) erwerben darf?

Dann hätte sie ja trotzdem Munition für eine Waffe, für die sie eigentlich keine Munition haben dürfte?!

Gruß

Geschrieben

Hi slasher,

die Frage stellt sich hier nicht!!! cool.gif

für den Erbfall gibt es keine MEB!!! Mehr sagt das nicht aus!! smile.gif

---ausser das Zuverlässigkeit vorhanden sein dürfte!!!

Guten Rutsch wünscht Maxe2k

Geschrieben

Hallo - sie (Frau) wird eine "WBK im Wege der Erbfolge" beantragen. Bekommt sie dann die Grüne (ohne MEB) könnte sie diese (die MEB), später, immer noch per "Bedürfnisnachweis" beantragen können. So dass mit der Waffe an vereinsinternen KK Wettbewerben geschossen werden darf. Oder liege ich da auch falsch... gaga.gif

Gruß

Geschrieben

Munition, nicht Munition, neues oder altes Recht. Das ist doch im konkreten Fall ein Streit um des Kaisers Bart. Auf deiner Waffenbehörde wird man, soll es als Erbfall übernommen worden sein, einen entsprechenden Nachweis verlangen. Gesetzlicher Erbe über Erbschein oder Erbe per Testament. Wenn das nicht vorliegt, ist die Waffe meines Erachtens keine Erbsache und sie muss als Waffe für den Schießsport übernommen werden. Dann ist das Bedürfnis über den Schützenverein notwendig.

Wenn die Waffe nur derart "vermacht" wird, dass sie kurz vor dem Ableben zur Aufbewahrung übergeben wird, ist dies kein Vererben, sondern höchstens vorübergehende Aufbewahrung.

Geschrieben

In Antwort auf:

Gesetzlicher Erbe über Erbschein oder Erbe per Testament. Wenn das nicht vorliegt, ist die Waffe meines Erachtens keine Erbsache und sie muss als Waffe für den Schießsport übernommen werden. Dann ist das Bedürfnis über den Schützenverein notwendig.


So sehe ich den Fall ebenfalls. Ich bin auch im Besitz einer Waffe, die auf solch eigenartige Art und Weise vom Opa zu dessen Lebzeiten als angebliches Dekostück an die (erwachsene) Enkelin "vermacht" wurde. Wurde von der Behörde sehr kulant und wegen freiwilliger Selbstanzeige (Mann der Enkelin hatte entdeckt, daß Waffe scharf) beim LRA gehandhabt (keine Strafverfolgung der Enkelin). Allerdings war die Waffe sofort zu veräußern (stand dann jahrelang in einem Waffengeschäft, bis ich sie kaufte), da kein schießsportliches Bedürfnis vorlag, und sämtliche Onkel der Dame wurden zu der Sache vorgeladen, um Aussagen über die Herkunft etc. zu machen (Opa war schon verstorben).

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