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IGNORED

Transport von Waffen


Oli

Empfohlene Beiträge

Hallo,

jetzt habe ich schon die Suchmaschine lange genug gequält, aber nix substantielles dazu gefunden. Drum stelle ich meine Fragen einfach, auch auf die Gefahr hin euch zu Tode zu langweilen. cool.gif

1. Wo steht das ich beim Transport nach §35WffG Abs2c(derzeitiges) meine WBK dabei haben muss ? Ich lese dort:

§35 ...

2. sonstige Schußwaffen

c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,

...

(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß

1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und

2. die Waffenbesitzkarte oder, wenn er einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. ...

D.h. nur wenn ich führe muss ich die aufgeführten Dokumente dabei haben. Da ich aber nicht führe sondern "verbringe" brauche ich diese Papiere nicht. oder ?

Wo steht denn noch das ich nur von Zuhause zum Schiessstand, Büma (o.ä) verbringen darf ? Das habe ich hier in alten Beiträgen gelesen, aber eine Grundlage dafür habe ich im derzeitigen Waffengesetz nicht gefunden.

Danke für eure Hinweise.

Tschö

Oli

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Auch wenn ich mich wiederhole, denn das alles wurde hier schon vielfach erörtert (siehe mein erstes Posting).

Transportieren gibt es nicht im WaffG. Auch verbringen ist Führen (Definition im §4) aber ein Führen, das keiner Erlaubnis bedarf. Es gilt also in vollem Umfang §35 Abs. 5.

Ob der WBK-lose Jedermann, der eine Waffe erlaubnisfrei, nicht-gewerblich befördert die WBK (des Berechtigten) dabei haben muß ist IMHO nicht sicher. Ich meine NEIN. Dabei beziehe ich mich auf die Bestimmungen des §28 Abs. 5 letzter Satz.

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das problem liegt doch darin, dass der BESITZ einer waffe eine wbk erfordert. besitz ist tatsächliche sachherrschaft, also "in der hand halten" und alles in dieser art.

nun gibt es zum transport diese ausnahme, wonach von einem berechtigetn zu einem berechtigten jedermann transportieren darf, o.k., aber im zweifel ist auch das "besitz".

in meinen augen ergibt sich die wbk-pflicht aus der formulierung, das der besitz einer waffe eine wbk erfordert. dann bedarf es auch keiner gesonderten vorschrift, wonach die wbk als legitimationspapier mitzuführen ist.

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hallo,

Ok, dank 700NE, in Verbindung mit $4 wird das alles klarer - d.h. ich brauche keinen Waffenschein, aber

...1. 1. seinen Personalausweis, Paß, Dienstausweis oder Jagdschein und 2. die Waffenbesitzkarte muss mit.

Nur wo steht das mit dem Transpost(verbringen) von zuhause usw. ?

Tschö

Oli

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"Verbringen" ist wohl mehr auf Einfuhr o. Ausfuhr von Waffen bezogen.

Ansonsten gehe ich davon aus, das bei der Art des "Führens" nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 (Transport im Auftrag eines Berechtigten zu einem Berechtigten) ebenfalls die WBK vorliegen sollte.

Auch wenn in § 28 Abs. 5 steht:

"In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 (WBK) ausgeübt werden."

In der Praxis:

Der mit dem Transport beauftragte Dritte transportiert zu Recht in diesem Moment die Waffe. Er benötigt dafür keine Erlaubnis!

ABER sollte er in eine Kontrolle kommen, wie bitte soll er denn wenigstens nachweisen können, das diese Waffe registriert und somit legal ist?! Dies geht erstmal nur mit der beiliegenden WBK.

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In Antwort auf:

ABER sollte er in eine Kontrolle kommen, wie bitte soll er denn wenigstens nachweisen können, das diese Waffe registriert und somit legal ist?! Dies geht erstmal nur mit der beiliegenden WBK.


Haste Recht, Astanase. Im Zweifelsfalle genügt laut meinem LRA auch eine Kopie davon.

Ansonsten würden die grünen Kollegen mit mir nach Hause fahren, um dort Einblick in die WBK zu erhalten.

Fazit: Die Nachbarn freuen sich über die Abwechslung und mein Schießtraining ist für diesen Tag gelaufen. frown.gif

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@Oli

Es steht nirgends im Waffengesetz, das ein erlaubnisfreis Führen nach §35 Abs. 4 Nr. 2 in der Wohnung beginnen oder Enden muß. Die Sondererlaubnis des §35 Abs. 4 darf aber auch nicht dazu mißbraucht werden, um ein ansonsten erlaubnispflichtiges Führer scheinbar zu legalisieren. Maßgeblich sind wie so oft, die Umstände des Einzelfalls.

@Astanase

aus dem Gedächtnis und daher ohne Anspruch auf Richtigkeit:

Der Zweck des §28 Abs 4 Nr. 3 war es, gem. Gesetzesbegründung, die Fälle des Botengangs etc. freizustellen. Also z.B. der Bote bringt die Waffe vom Büchsenmacher zum Besitzer. Da der BüMa die WBK des Kunden wohl nicht hat, wie soll der Bote dann die WBK mitführen?

Meinung:

Wie so oft gilt auch hier, im alten WaffG ist nicht alles schlüssig geregelt. Im neuen ist es leider nicht besser geworden.

Rechtssprechung dazu ist mir leider nicht bekannt.

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