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IGNORED

Armbrustschiessen: Wo, wo nicht und was ist überhaupt der aktuelle Stand?


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Geschrieben

In den 80iger und 90iger Jahren haben wir einfach einen Pfeilfang auf eine weite Wiese gestellt und dort mit den damals üblichen Armbrüsten geschossen:

Alles von Barnett, es gab die Wildcat, die Commando und später sogar die Desert Storm mit klappbaren Wurfarmen.

 

Am Besten ging es auf einem unter der Woche nicht und ohnehin nur in wenigen Monaten im Jahr genutzten Segelflugplatz in Form einer seeeeeeeeeeeeehr langen Wiese.

 

Hat niemand gestört und war wohl auch legal.

 

Inzwischen muss sich da ja einiges geändert haben: Bogenschiessen ist noch ok, aber Armbrustschiessen - wo eben die Sehne mechnisch gehalten wird - eben nicht ohne weiteres.

 

Im Netz stehen die abenteuerlichsten Meinungen, Hinz und Kunz streiten sich und nirgends ist etwas belastbares.

 

Wo steht es denn nun konkret und was ist eigentlich Sache, bitte?

Geschrieben (bearbeitet)

Soweit mir bekannt, ich bin nebenbei Bogenschütze, kein Armbrustschütze, ist die Armbrust in gewisser weise einer Schusswaffe gleichgestellt.

Auf einem befriedeten Besitztum darfst Du damit wohl die Bolzen beschleunigen, ao lange verhindert wird, dass die Bolzen das Grundstück nicht verlassen können.

 

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)

Die Rechtslage ist wie folgt:

 

Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand:

 

Zitat

1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

 

Dadurch unterliegen Armbrüste dem generellen Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes.  Erwerb, Besitz, Führen, Herstellung und Handel und Verbringen  werden in Anlage 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt,  jedoch nicht das Schießen mit diesen, hier ist entweder eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 4 erforderlich, sofern nicht nach § 12 Abs. 4  auf einer  genehmigte Schießstätte nach §27 WaffG geschossen wird.

 

Der bisweilen anzutreffende Einwand, mit einer Armbrust würde nicht "geschossen" verfängt vor Gericht nicht, zu recht wie ich finde:

 

 

Zitat

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will.

 

Zwar bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf das Schießen mit Schusswaffen. Auch liegt ein solches Schießen bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht vor, da nach der Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 7 (nur) schießt, wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 - juris).

 

Armbrüste sind aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 Schusswaffen gleichgestellt. Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG. 

Unschädlich ist, dass in § 
27 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind.


Aufgrund der durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 bewirkten Gleichstellung ist eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich.

Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz - mit Ausnahme von § 
1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - die den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände erwähnt sind. Auch lässt die Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf Armbrüste bezieht.

Denn der Gesetzgeber hat bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer Schusswaffe ausgegangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, 
a.a.O.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen § 44 WaffG entspreche (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67). Daraus folgt lediglich eine im Wesentlichen bestehende Übereinstimmung der Vorschriften. Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie - anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18) - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat


 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich meine, daß @JoergS da ne andere  Meinung hatte, die er auch irgendwie belegt hatte.

 

Ich finde das nur nicht mehr.

 

Seiner Auffassung nach musste der Schießstand nur bei gewerblicher Nutzung abgenommen werden, d.h. auf Deinem eigenen Grundstück darfst Du bei geeigneten Sicherheitsmassnahmen ohne Genehmigung schiessen.

 

Dabei sehe ich aber immer die Frage, was denn geeignete Sicherungsmassnahmen sind, wer das wie definiert - und ob ich mir im Zweifel den Stress mit der Bullerei geben will, die irgend ein Trottel angerufen hat ...

Geschrieben (bearbeitet)

Irgendwie belegt. Nur eben nicht durch den Wortlaut des Gesetzes und die zugehörige Rechtsprechung.

 

Es findet im Waffengesetzt keinerlei Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Schießständen statt. 

Beim Schießen mit der Armbrust außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen dreht sich die Frage dann nur um:

 

a) Schießen ohne Schießerlaubnis

oder

b) Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis.

 

Beides ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

VG Aachen, Urteil vom 21.03.2007 - 6 K 240/05

 

https://openjur.de/u/122213.html#:~:text=Erwachsene dürfen mit der Armbrust,Schießen mit der Armbrust enthält

 

Zitat daraus (ab Rn 30):

 

...

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Verschießen fester Körper mit der Armbrust nämlich dennoch als "Umgang mit einer Waffe" im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 WaffG einzuordnen. Das Waffengesetz erwähnt ausdrücklich das Verschießen fester Körper mit der Armbrust als eine Art des Umgangs mit einer Waffe, indem es bei der Definition der den Schusswaffen gleich gestellten Waffen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 an die Nutzung von Armbrüsten zum Verschießen fester Körper als ein wesentliches Kriterium für die Gleichstellung der Armbrüste mit den Schusswaffen anknüpft. Damit drängt sich geradezu auf, dass das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust nicht anders als das Verschießen von Geschossen mit den ihr gleich stehenden Schusswaffen nach dem Willen des Gesetzgebers als eine Art des Umgangs mit Waffen einzustufen ist. Dass diese Art des Umgangs mit Waffen im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 in der Aufzählung des Umgangs mit Waffen in § 1 Abs. 3 WaffG nicht enthalten ist, steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Denn von einem abschließenden Charakter der Erläuterung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG ist nicht auszugehen. Vielmehr spricht die Summe der ersichtlichen Argumente eindeutig dafür, dass nach dem Gesetz das Verschießen von Geschossen eine der Arten des Umgangs mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG darstellt und dass diese Art des Umgangs mit Waffen nicht bewusst und gewollt in § 1 Abs. 3 WaffG unerwähnt geblieben ist.

Ein erstes Argument für die Einbeziehung des Schießens mit der Armbrust in die Bestimmungen über den Umgang mit Waffen findet sich in der Bundestagsdrucksache 14/7758 vom 7. Dezember 2001, mit der der von der Bundesregierung beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts" in den Bundestag eingebracht worden ist. In der Begründung zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 in der damaligen Fassung, der wörtlich der heutigen Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 entspricht, heißt es:

"Der Begriff des Schießens war im bisherigen Waffengesetz nicht definiert. Die Definition macht deutlich, dass das Abschießen eines Geschosses nur eine mögliche Form des Schießens ist."

Der aus dieser Begründung erkennbare Wille der Entwurfsverfasser, den Begriff des Schießens in der Anlage 1 weit zu fassen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die Konkretisierung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG nicht notwendig alle Arten des Umgangs mit Waffen aufzählt, sondern durchaus Raum dafür lässt, den Begriff "Umgang mit Waffen" durch eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung zu erweitern.

Daran anschießend entspricht es dem Zweck des Gesetzes eher, das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust in die Regelung des § 1 Abs. 3 WaffG einzubeziehen als sie daraus unter Hinweis auf die Definition des Rechtsbegriffs "schießen" in Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 7 von der Wirkung des § 1 Abs. 3 WaffG auszuklammern. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Gefährlichkeit des Verschießens von Geschossen mit der Armbrust und des Wegfalls jeglicher Altersgrenze für das Schießen mit der Armbrust bei einschränkender Auslegung des § 1 Abs. 3 WaffG einerseits mit dem mit der Novellierung des Waffengesetzes verfolgten Interesse, mehr an öffentlicher Sicherheit zu schaffen.

Hätte der Kläger recht mit seiner Auffassung, dass das Schießen mit der Armbrust keinen Umgang mit einer Waffe darstellt, würde dies zu einer mit dem Ziel des Gesetzes nicht zu vereinbarenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen. Das Gesetz ist auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet. Der missbräuchliche Umgang mit Waffen sollte stärker eingeschränkt werden.

...

(Zitat Ende)

 

In der Entscheidung ist auch einiges zu Schießstätten gesagt.

 

Vieles wird - wie so oft - hergeleitet, z. B. über die Gesetzesbegründung, Sinn des Gesetzes, Historie ...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Dieises Urteil des VG Aachen und das nachfolgend des OVG NRW wird vom Freiburger Urteil ebenfalls zitiert.  Im Grunde legen beide auch bereits hier aus: Mit der Armbrust wird geschossen, auch wenn kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.

Wobei das für den Kern beider Urteile im Grunde nicht nicht relevant war, denn hier ging es um den Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten, konkret um die Versagung einer Ausnahmegenehmigung von den Altersvorschriften nach §3 WaffG. Und Umgang wäre auch gegeben, wenn die Armbrust nur ausgehändigt wird.

 

Hatte oben das AZ vergessen: VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08   https://openjur.de/u/351468.html 

Geschrieben

@JoergS hat wohl viele Videos zum Armbrustschießen gemacht.

 

Er argumentiert - wenn ich ihn richtig verstehe? - daß das "Schießen" auf einer Schießstätte gem. WaffG erlaubnisfrei ist und man eine solche Schießstätte provisorisch (nicht dauerhaft) und nichtöffentlich auf dem eigenen privaten Grundstück einrichten darf.

 

Der zweite Teil stützt sich dabei - da ist halt der übliche Diskussionsbedarf insbesondere hinsichtlich Bindungswirkung und Aktualität - auf die WaffVwV zu § 27 WaffG.

Geschrieben

Die Frage ist ja letztlich wieviel Energie die Armbrust hat.

Laut Gesetz, Energie <= 7,5J, darf auf dem eigenen Grundstück mit der Armbrust geschossen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Geschiss (Bolzen) das Grundstück nicht verlassen kann, analog Luftdruckwaffen.

Geschrieben

Im Grunde ist das Armbrustschiessen durch die praktische Unmöglichkeit legaler Schussabgabe faktisch tot.

 

Bleibt nur Pfeil und Bogen oder eine verschwiegene Ecke …. und die Hoffnung, das niemand Einen sieht …

 

Für LBW keine echte Option.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb Elo:

Er argumentiert - wenn ich ihn richtig verstehe? - daß das "Schießen" auf einer Schießstätte gem. WaffG erlaubnisfrei ist und man eine solche Schießstätte provisorisch (nicht dauerhaft) und nichtöffentlich auf dem eigenen privaten Grundstück einrichten darf.

 

Nein das darf man nicht und es ist völlig schleierhaft wie er darauf kommt. Grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte ist genehmigungspflichtig.  Lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige sind vom Erlaubnisvorbehalt unter bestimmten Voeraussetzungen befreit , unterliegen jedoch durch 2-wöchige Voranmeldungsfrist dem Prüf- und Untersagungsvorbehalt:

 

Zitat

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb Traugott:

Im Grunde ist das Armbrustschiessen durch die praktische Unmöglichkeit legaler Schussabgabe faktisch tot.

 

Bleibt nur Pfeil und Bogen oder eine verschwiegene Ecke …. und die Hoffnung, das niemand Einen sieht …

 

Für LBW keine echte Option.


Bogen macht auch Spaß mit hohem Suchtfaktor

Bearbeitet von whaco
Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb Traugott:

Im Grunde ist das Armbrustschiessen durch die praktische Unmöglichkeit legaler Schussabgabe faktisch tot.

 

Im Grunde kann man auf jedem Stand bis 1500J auf jeden Fall Armbrust schiessen.

 

Mehr noch, die Schießstandrichtlinie sieht selbst für Druckluftstände vor:

 

Zitat

3.3.2 Nutzung mit Armbrust
3.3.2.1 Scheibenunterlage
Beim Schießen mit der Armbrust sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit einem Zentrum aus Weichblei ausgestattet. Die Bleiplatten weisen Abmessungen von 5 cm x 5 cm Kantenlänge oder einen Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin auf. Die Dicke der Bleifüllung beträgt d ≥ 2 cm.
3.3.2.2

Bekleidung harter Baustoffe In Schussrichtung senkrecht stehende harte Baustoffe können zu einer Beschädigung der Bolzen führen. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen, die Bolzen aufnehmenden Materialien empfohlen (z. B. Weichfaserplatten). Besteht an den harten Baustoffen beim Schießen mit DL-Waffen die Gefahr, dass Geschosse gefährlich zurückprallen können, ist der Bereich gemäß Nummer 3.1.1 rückprallsicher zu bekleiden.

 

Für Kleinkaliberstände:

 

Zitat

4.3.4 Scheibenentfernung 30 m

Die Scheibenentfernung 30 m für das Schießen mit der Matcharmbrust darf in jeder längeren Schießbahn ermöglicht werden.

 

Auf dem Scheibentransportwagen ist dafür eine mindestens 40 cm x 40 cm große und 2,5 cm dicke Weichholztafel mit einem auswechselbaren Weichbleizentrum von 9 cm Durchmesser anzubringen. Die Höhe des Scheibenzentrums (Tabelle 2.6.1) muss dann in Abhängigkeit von der technisch möglichen Transporthöhe der vorhandenen Scheibenzuganlage bestimmt werden.

 

Generell zu Armbrüsten:

 

Zitat

8 Schießstände für Armbrüste

 

8.1 Armbrüste für 10-m und 30-m

 

8.1.1 Offene Schießstände

Offene Schießstände zum Schießen (s. Glossar zu Armbrust) mit Armbrüsten müssen entsprechende Sicherheitsbauten wie bei Schusswaffen aufweisen. Bei Schießständen für Armbrüste-10-m sind die Anforderungen nach Nummer 3 für Schießstände mit DL-Waffen anzuwenden. Bei Schießständen für Armbrüste-30-m sind die Anforderungen an Schusswaffen mit einer E0 bis 200 J einzuhalten. Diese Anforderungen werden oft dadurch gewährleistet, dass mit Armbrüsten auf Schießständen mit entsprechender Nutzung geschossen wird. Beim Schießen mit Armbrüsten sind geeignete Zuganlagen zu verwenden. Zur Aufnahme von Scheiben sind diese Zuganlagen mit einer Scheibenunterlage aus Holz und mit Zentrum aus Blei der Dicke 2 cm ausgestattet. Die Bleiplatten sind entweder quadratisch mit einer Kantenlänge von 5 cm oder rund mit einem Durchmesser von 5 cm für die 10-m-Disziplin. Für die 30-m-Disziplin haben die Platten entsprechend eine Kantenlänge oder einen Durchmesser von 9 cm. Die schießsportlich vorgegebenen Scheibenhöhen betragen: Armbrust-10-m: 1,40 m ± 0,05 m Armbrust-30-m: 1,40 m ± 0,20 m

 

8.1.2 Geschlossene Schießstände Beim Schießen in geschlossenen Schießständen ist die äußere Sicherheit gewährleistet. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Schussrichtung senkrecht liegende harte Baustoffe zu einer Beschädigung der Bolzen führen können. Aus diesem Grund wird eine Abdeckung mit weichen Materialien empfohlen, in denen die Bolzen unbeschädigt aufgenommen werden. Hinsichtlich der Scheibenunterlage wird auf Nummer 8.1.1 verwiesen.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Die Argumentation verfängt  angesichts lange vor dem Post (2021) ergangener Urteile nicht und in den zitierten Urteilen ist "gewerbsmäßig" kein Kriterium, schon deswegen nicht, weil das §27 WaffG nicht nach der Art der Benutzung fragt.  Vorsicht vor Rechtsaufassung  desjenigen, der die Gegenstände kommerziell vertreibt.  

 

Und wie man hier schön sieht, versucht der Bundesrat in seiner vermaledeiten Verwaltungsvorschrift mal wieder das Waffengesetz zu verbiegen suchte, wären bereits davor entsprechende anderslautende Urteile ergangen sind.

 

Will man zuhause Armbrust schießen, so kann man sich einen Schießstand zulassen muss sich dann halt mindestens im 6-Jahres-Turnus die Regelübeprüfung gefallen lassen. Oder man schiesst eben auf dem Schießstand des örtlichen Schützenvereines. Technisch und Finanziell sollte das eigentlich kein Problem sein 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Es gibt fast keinen Verein, der das zulässt. Die wollen die Dinger nicht sehen, zumal es auch kaum Anfragen gibt.

 

Wer so etwas hat und schießen will, macht es heimlich und geht das Risiko ein.

 

Für LBW keine gute Wahl …. 

Geschrieben

Meistens wollen die eher die Leute nicht. Wie man in den Wald reinruft.....

Per se könnte man mit der Armbrust sehr schöne, auch dynamische Disziplinen entwickeln.

 

Aber anno 2025 sollte man auch bedenken, das die Tage der erlaubnisfreien mehrschüssigen Armbrust vermutlich gezählt sind...

Geschrieben (bearbeitet)

Also, die WaffVwV - an die Waffenbehörden, Ordnungsämter und Staatsanwaltschaften gebunden sind - ist hier völlig eindeutig. 

Eine gewerbliche und/oder fest installierte Schießstätte ist erlaubnispflichtig. Von dieser Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Diese finden sich in der WaffVwV. 
 

Quote

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben. 



Armbrüste sind hier explizit erwähnt und somit darf man auf so einem "Sonntag Nachmittag Hobbystand" mit der Armbrust üben. 

Ich weiß, manche hier zweifeln an, ob dies denn wirklich so gehandhabt wird. Wird es. Wir verkaufen jedes Jahr allein in Deutschland ca. 20.000 Armbrüste und das seit Jahren. Viele dieser deutschen Armbrustbesitzer üben im Garten und es kommt immer wieder zu Anzeigen durch die Nachbarn. Oft wenden sich die Kunden dann an uns. Wir haben zu diesem Zweck natürlich die Meinung unseres Rechtsanwalts, Herrn Michael Winkler, eingeholt. Dieser hat auch (glaube ich) im Auftrag des VDB zum Thema sehr umfangreich recherchiert und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche provisorische Einrichtung NICHT erlaubnispflichtig ist, auch dann nicht, wenn die Armbrust mehr als 7,5 Joule Energie erreicht. 
Dieser Argumentation sind die zuständigen Staatsanwaltschaften in bisher ALLEN Fällen, von denen wir Kenntnis haben, gefolgt. Sämtliche Verfahren wurden eingestellt, weshalb es auch KEINE einschlägigen Urteile gibt, mangels Anklageerhebung. 

Wir raten aber unseren Kunden, möglichst die Nachbarn einzubeziehen - denn die Polizei stellt in der Regel erstmal die Waffen sicher und es kann Monate dauern, bis sie den Besitzern zurück übereignet werden. 
Übrigens stellt die WaffVwV auch klar: Mit Armbrüsten wird im Sinne des Gesetzes NICHT geschossen. 

 

Quote

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen.


Können wir also diese Diskussion hier beenden?

Bearbeitet von JoergS
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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:

 

Aber anno 2025 sollte man auch bedenken, das die Tage der erlaubnisfreien mehrschüssigen Armbrust vermutlich gezählt sind...

🤣

Geschrieben (bearbeitet)

@JoergS

 

Vielen Dank für Deine Stellungnahme. 
 

Ich sehne mich zurück nach den 80igern, einem sonnigen Nachmittag im Sommer, einer laaaaangen leeren Wiese ….

 

Eine hübsche Freundin hatte ich damals auch. Wir haben zusammen Armbrust und Bogen geschossen.
 

Aber nicht nur. 
 

Mein aktuelles Problem ist, das ich mit einer heftigen 400 fps Armbrust echt nicht auf meinen Grundstück schießen kann, obwohl es ausreichend groß wäre.

 

Da müssten heftige bauliche Veränderungen her, die ich scheue.

Bearbeitet von Traugott
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Also, die WaffVwV - an die Waffenbehörden, Ordnungsämter und Staatsanwaltschaften gebunden sind - ist hier völlig eindeutig.

 Ist sie nicht, wenn sie nicht auf der Grundlage des Gesetzes steht, wie mannigfaltige Urteile beweisen.

 

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Eine gewerbliche und/oder fest installierte Schießstätte ist erlaubnispflichtig. Von dieser Erlaubnispflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Diese finden sich in der WaffVwV. 

 

Für die sich keine Grundlage im Gesetz findet. Schießstätte ist Schießstätte und Schießstätte ist erlaubnispflichtig. 

 

Das Schießen z.B. mit Luftgewehren mit F oder Waffen für Kartuschenmunition nach §12  Abs 4. WaffG ist per dortiger Definition gerade kein Schießen auf einer Schießstätte.  Und die Armbrust wird unstreitig in den Ausnahmen für das Schießen außerhalb genehmigter Schießstätten nicht erwähnt

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Armbrüste sind hier explizit erwähnt und somit darf man auf so einem "Sonntag Nachmittag Hobbystand" mit der Armbrust üben. 

 

Zeig mir, wo in § 12 Abs. 4 WaffG Armbrüste erwähnt werden..... genau hier ist der Punkt wo die WaffVwV den Boden des Gesetzes verlässt. Gewiss, mit einer Armbrust die maximal 7.5J erreicht, wäre das Schießen zulässig, das folgt aus dem Wortlaut der Erlaubnisfreistellung.  Du bewirbst deine Produkte aber gerade nicht mit dieser Eigenschaft.....

 

 

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Ich weiß, manche hier zweifeln an, ob dies denn wirklich so gehandhabt wird. Wird es. Wir verkaufen jedes Jahr allein in Deutschland ca. 20.000 Armbrüste und das seit Jahren. Viele dieser deutschen Armbrustbesitzer üben im Garten und es kommt immer wieder zu Anzeigen durch die Nachbarn. Oft wenden sich die Kunden dann an uns. Wir haben zu diesem Zweck natürlich die Meinung unseres Rechtsanwalts, Herrn Michael Winkler, eingeholt. Dieser hat auch (glaube ich) im Auftrag des VDB zum Thema sehr umfangreich recherchiert und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine solche provisorische Einrichtung NICHT erlaubnispflichtig ist, auch dann nicht, wenn die Armbrust mehr als 7,5 Joule Energie erreicht. 

 

Na da soll er mal die Rechtsgrundlage herausrücken.... aber halt, nun kommt ja schon das "zentrale Argument" 

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Dieser Argumentation sind die zuständigen Staatsanwaltschaften in bisher ALLEN Fällen, von denen wir Kenntnis haben, gefolgt. Sämtliche Verfahren wurden eingestellt, weshalb es auch KEINE einschlägigen Urteile gibt, mangels Anklageerhebung. 

 

 

Na da haben wir also endlich die zentrale falsche Prämisse mit dem du und dein Anwalt hier operieren:

Anders als du bzw. der Herr Winkler argumentieren, ist das Schießen mit einer Schusswaffe, ganz gleich ob erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei oder mit einer gleich gestellten Armbrust außerhalb einer Schießstätte kein Straftatbestand gem. § 52 WaffG.  Nun kann der Staatsanwalt schlechterdings Anklage erheben, wo gar  kein Straftatbestand existiert. Die beobachtete  ausbleibende Anklageerhebung kann also nicht als Argument für die waffenrechtliche Legalität herhalten. Sie erfolgt schlicht deswegen nicht, weil es gemäß der Strafvorschriften des Waffengesetzes nichts anzuklagen gibt. Es mag manchen Zeitgenossen, dich und deinen Anwalt überraschen,  aber das Waffengesetz ist in Punkto Schießen ohne Erlaubnis "milder" als man glaubt. 

 

Und dennoch ergeben sich  gravierende lebenslange Konsequenzen für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit:  Schießen ohne Erlaubnis ist als Ordnungswidrigkeit gem.  §53 Abs. 1 Nr. 3 mit Sanktion bedroht:

 

- Im Mindesten als ein gröblicher Verstoß im Sinne  von § 5 Abs. 2 Nr. 5  (Regelunzuverlässigkeit)

- Ggf  auch als absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne von  § 5 Abs. 1 Nr. 2 a (leichtfertige Verwendung) oder 2b (unsachgemäßer Umgang) 

 

Für deinen Kundenkreis ist das egal, weil es keine WBK zu verlieren gibt? Oh halt, 2024 hat sich ja was bezüglich der Waffenverbote nach §41 und der Nachberichtspflicht der Polizei an die Waffenbehörde getan...

 

Anbei bemerkt: Selbst wenn das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten ein Straftat wäre, würde eine  ausbleibende Anklageerhebung, z.b. mangels öffentlichem Interesse oder wegen geringer Schuld oder Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Auflage in keiner Weise die negative Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beeinflussen. (siehe z.b. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.09.2011 - 21 ZB 11.1286)

 

 

 

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

 Übrigens stellt die WaffVwV auch klar: Mit Armbrüsten wird im Sinne des Gesetzes NICHT geschossen. 

 

Unfug.  Eine Klarstellung steht ihr garnicht zu. Unzulässige Rechtsetzung. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Es wird mit der Armbrust geschossen, es steht sogar wörtlich ("verschiessen") in Anlage 1

 

 

 

vor 1 Stunde schrieb JoergS:

Können wir also diese Diskussion hier beenden?

 

Können wir, wenn du deinen gravierenden Fehler einsiehst...

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Ja vor allem wenn sie was aus der WaffVwV herausschwurblen und mit nicht erfolgten strafrechtlichen Anklagen argumentieren, die es  schon kraft Gesetz garnicht geben kann. Manch einer ist halt mehr voll als denn Jurist...

 

Kommt da noch was in der Sache? 

Bearbeitet von ASE

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