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Geschrieben

M.W. (es gab z.B. eine entsprechende Information durch die ADAC-Rechtsabteilung) ist es so, dass das Einrichten einer Hobbywerkstatt in der Garage abhängig von deren Umfang  eine unzulässig Nutzung sein kann. Dabei komme es entscheidend darauf an, dass die Garage ohne größere/aufwändige Umbau- und Räumarbeiten mit dem Kfz genutzt werden könne. Sie darf die Garage also nicht so dominieren, dass die Nutzung für das Einstellen des Kfz beschränkt oder unmöglich gemacht wird - denn dann hätte man in der Tat eine Umnutzung. 

 

Bei einer eher kleinen Werkbank, welche z.B. am hinteren Rand der Garage platziert wird, ohne dass hierdurch das bestimmungsgemäße Einstellen von Kfz irgendwie tangiert/beschränkt/beschwert wird, sehe ich das nicht. Das ist doch klar ersichtlich eine untergeordnete Mit-Nutzung. Ich möchte mal wissen, wo diese baurechtlich beanstandet wird.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 27.7.2024 um 10:04 schrieb EkelAlfred:

Dem seine Garage ist genial. Eines der gemütlichsten Wiederladezimmer  das ist je gesehen habe.

 

Allerdings ist das mit der Garagenverordnung so eine Sache. Da hat man halt Probleme, denn die Leute, deren Häuser die Garage innen haben - wo man also in das Haus hinein fährt - dürfen wohl umnutzen.

 

Immer öfter passiert das ja auch, weil Wohnraum wohl wichtiger geworden ist als Autoparken.

 

Der Kollege wohnt in keinem der drei Bezirke, aber seine Behörde ist kacke.

Er koennte ja ne Umnutzung uebers Bauamt beantragen.

 

Bearbeitet von neon38

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