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IGNORED

Schweiz: vorübergehend Einfuhr


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Yukio:

Wegen Schwätzern wie dir ...

 

Hmmm ... was sind bei dir Schwätzer? Hab erwähnt, dass ich hunderte Male Genzen passiere - also machen ist doch geiler als schwätzen, oder? Und in Sachen Schreibstil magst du jetzt keine Vorgaben hier aufstellen, oder? 

Geschenkt.

 

vor 3 Stunden schrieb Yukio:

... was er mit den gewonnenen Infos anstellt ...

 

Also du stellst da am Dienstag gegen 22:09 Uhr eine Frage, die du aber direkt noch in der ersten Zeile deiner Fragestellung vollumfänglich beantwortest. Sachverhalt also vollkommen klar - auch vor 22:09 Uhr.

Wo sind hier "gewonnene Infos"? Auch geschenkt.

 

Wir haben halt alle ein wenig Spaß beim Schreiben gehabt ... da geht die Welt nicht unter :-).

Ernst gemeinter Tipp: denk nochmal nach, bevor du diese Grenze passierst. Oder frag' einfach hier ...

 

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  • 5 Monate später...
Geschrieben

Kam schon was heraus?

Bei der Wiedereinreise nach Deutschland kann dir ohne gültige Legitimationspapiere zum Besitz der Waffe(n) Bannbruch vorgeworfen werden. Davon scheint bisher noch nicht gesprochen worden zu sein. 

Geschrieben
Am 25.6.2024 um 22:38 schrieb Piet:

Wenn du  einreist sagst du dem Beamten das du Waffen mitführst um am Schiessen in .........  teilzunehmen.Kann sein das er sie Ansehen will,muss er aber nicht.Er wünscht dir Erfolg und das wars.

Die Einreise nach D ist Schlimmer. Wichtig und kein Witz !!!   Deine ersten Wörter nach dem Stop Sollen sein !!!    Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag.Machst du es umgekehrt hast die Waffen erst auf Nachfrage gemeldet und du bist am ARSCH.

Ich spreche aus Erfahrung. Piet

Zollrechtlich ist das so richtig: "Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag!"

Geschrieben (bearbeitet)

§ 372 (1) AO:

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

 

Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist.

 

§ 29 (1) WaffG:

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist

 

Somit ergibt sich ein Tatvorwurf von § 372 (1) AO i.V.m. § 52 (1) Nr. 2 Buchst. d) WaffG bei der erlaubnislosen "Einfuhr" ("Verbringen" oder "Mitnehmen" sind rechtlich zwei unterschiedlich zu behandelnde Begriffe) von Schusswaffen in die BRD. Das Strafmaß sind sechs Monate bis fünf Jahre.

 

Somit Hut ab an alle, die die grüne Grenze nur mit einem Zettel, dass sie trainieren gehen (@weissblau), überqueren. Es gibt keine Anmeldepflicht für Schusswaffen beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in die BRD, aber bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt (was ehrlich gesagt sehr unwahrscheinlich ist, da weder Zoll noch BuPo die Grenze zu einem Mitgliedsstaat dauerhaft überwachen) müssen alle Dokumente vor Ort sein, da ansonsten ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet werden muss.

 

Aus der Schweiz muss die Schusswaffe als Rückware angemeldet werden, wenn sie vorher ordnungsgemäß innerhalb der EU beim Kauf versteuert worden ist und man bei der vorrübergehenden Ausfuhr einen Nämlichkeitsnachweis bentragt und bewilligt bekommen hat, sofern man keine Rechnung vorweisen kann. Im Übrigen gelten die oben genannten Bestimmungen.

Bearbeitet von Chris_90
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb Chris_90:

Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist.

 

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist der "Bannbruch" eine rein zollrechtliche Angelegenheit?

 

Nun könnte man vielleicht diskutieren, ob aus der Erfordernis der Erlaubnis im Umkehrschluß ein Verbot als Vorlage für die Anwendung des zitierten § 372 (1) AO resultiert?

 

Um hier die Systematik des WaffG heranzuziehen - es wird dort (u. a.) zwischen erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen unterschieden, eine erlaubnispflichtige wäre dann nicht "automatisch" verboten?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben (bearbeitet)
Am 20.12.2024 um 17:33 schrieb Elo:

 

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist der "Bannbruch" eine rein zollrechtliche Angelegenheit?

 

[...]

 

Es handelt sich um eine Steuerstraftat, deren Verfolgung in die Zuständigkeit des Zolls fällt. Bei der BuPo kann das aber ebenfalls unter die Aufgabe des Grenzschutzes fallen. 

 

Am 20.12.2024 um 17:33 schrieb Elo:

 

[...]

 

Nun könnte man vielleicht diskutieren, ob aus der Erfordernis der Erlaubnis im Umkehrschluß ein Verbot als Vorlage für die Anwendung des zitierten § 372 (1) AO resultiert?

 

[...]

 

Das verstehe ich nicht ganz. Was soll denn ein Sachverhalt sonst sein, wenn eine Erlaubnis vorliegen muss, außer verboten? 

 

Am 20.12.2024 um 17:33 schrieb Elo:

 

[...]

 

Um hier die Systematik des WaffG heranzuziehen - es wird dort (u. a.) zwischen erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen unterschieden, eine erlaubnispflichtige wäre dann nicht "automatisch" verboten?

 

Für verbotene Waffe wird man grundsätzlich keine Erlaubnis bekommen. Ausnahmen bietet der § 40 WaffG. Somit kann ein Verbringen aus einem anderen Staat (EU oder Nicht-EU) nur zu einem Strafverfahren führen. 

 

Sobald die Erlaubnis beim Grenzübertritt mitgeführt wird und die im besten Fall auch noch zur vorliegenden Schusswaffe und / oder Munition gehört, ist man aus dem objektiven Tatbestand 'raus. Ohne Erlaubnis (oder auch das Nicht-Mitführen derselben) steht erst mal ein Handeln entgegen eines Verbots im Raum.

Ob man das alles auch digital nachprüfen kann, weiß ich allerdings nicht. Aber im besten Deutschland aller Zeiten bezweifle ich das.

 

€dit:

Ich muss mich zu meinem Beitrag vom vergangenen Freitag korrigieren, bzw. richtig stellen. Aus einem Drittstaat gibt es immer eine Anmeldepflicht beim Verbringen von Schusswaffen, auch wenn die Papierlage einwandfrei ist (§ 33 WaffG). Bei der Mitnahme aus einem Mitgliedsstaat hingegen nicht.

Bearbeitet von Chris_90
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Chris_90:

Was soll denn ein Sachverhalt sonst sein, wenn eine Erlaubnis vorliegen muss, außer verboten?

 

Vorab - ich will nicht behaupten, daß diese Ansicht unzutreffend ist, nur die Frage in den Raum stellen, ob man das "Verbot" differenzierter betrachten könnte.

 

Daß das WaffG zwischen "erlaubnispflichtig" und (grundsätzlich) "verboten" einen Unterschied macht, hatte ich ja schon erwähnt.

 

Ein Verbot kann einerseits den Zweck haben, grundsätzlich unerwünschte "Dinge" auszuschließen, anderrseits aber auch nur dazu dienen, einer Behörde bei einem erwünschten oder zumindest akzeptierten Vorhaben die Möglichkeit der vorherigen Prüfung einzuräumen.

 

Man denke beispielsweise an eine Baugenehmigung. Für ein Bauwerk, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muß die Behörde die Genehmigung erteilen. Es gibt sogar Regelungen in Landesbaugesetzen, daß die Genehmigung nach einer gewissen Zeit ohne Reaktion der Behörde als erteilt gilt.

 

Was wäre nun, wenn ein gesetzeskonformes Bauwerk hochgezogen würde, die Baugenehmigung aber (noch) nicht vorliegt?

 

(Wobei zu berücksichtigen wäre, daß die Erlaubnisregelungen im WaffG oftmals "kann"-Bestimmungen sind)

 

Noch spezielle Frage zum Bannbruch - der wird ja offenbar wie Steuerhinterzeihung bestraft, wenn nicht schon in anderen Vorschriften Strafen vorgesehen sind?

 

Nun gibt es - hast Du schon zitiert - eine Strafvorschrift in § 52 (1) Nr. 2 Buchst. d) WaffG. Kommt dann der "Bannbruch" zur Anwendung?

Geschrieben

Der Bannbruch kommt bei allen Straftaten in Verbindung mit dem Verbringen/ Mitnahme von Waffen zur Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob es eine verbotene oder erlaubnispflichtige Waffe ist. Der § 372 Abs. 1 AO hat vor allem die Funktion die Zuständigkeit für die Zollverwaltung zu eröffnen (§ 1 FVG i.V.m § 386 AO). Deswegen steht im § 372 Abs. 1 AO auch kein Strafrahmen.

In den Ermittlungsakten steht dann  "§ 372 Abs. 1 AO i.V.m § 52 XX WaffG".

 

 

Der § 372 Abs. 2 AO hat eigentlich nur für 2 Sachverhalte im WaffR Bedeutung. Bei vollautomatischen Luftdruckwaffen über 0,5 Joule und den verbotenen Magazinen. In beiden Fällen besteht ein Verbot des Umgangs aber das WaffG sanktioniert den Umgang nicht mit einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit. Wenn jemand eine solche Waffe bzw. ein solches Magazin verbringt oder mitnimmt, wird er nach § 372 Abs. 2 AO bestraft. Dann ergibt sicht der Strafrahmen nach § 370 AO.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 26.6.2024 um 08:00 schrieb weissblau:

Ähem, ich fahre regelmäßig mit Waffen über die Deutsch/Österreich Grenze, nur mit einem Zettel in der Tasche das ich da trainieren gehe. Keiner den ich kenne hält an der Grenze an und sagt: Ich habe Waffen dabei…

Machen die Österreicher auch so….

Bei einem Wettkampf in der Schweiz war es genauso so, Einladung einpacken, losfahren, fertig.

 

 

 

Die WBK und den EFP solltest schon auch dabei haben, neben deinem 'Zettel dass ich da trainieren gehe'. Ich bin bis jetzt einmal mit Waffen kontrolliert worden an der deutschen Grenze von Österreich kommend.  Vom Zettel hatten die deutschen Grenzer noch nie gehört - wollten sie nicht sehen, habe ich nicht gezeigt. Die waren mit dem EFP glücklich, ist ja ein riesiges Papier wo alle Waffen einzeln mit Seriennr draufstehen, so wie die Deutschen das lieben, damit sie was zum Kontrollieren haben. Die AT WBK wollte auch keiner sehen, auch wenn sie das wichtigste von den 3 nötigen Dokumenten ist. 

Bearbeitet von rider650
Geschrieben
Am 25.6.2024 um 22:38 schrieb Piet:

Wenn du  einreist sagst du dem Beamten das du Waffen mitführst um am Schiessen in .........  teilzunehmen.Kann sein das er sie Ansehen will,muss er aber nicht.Er wünscht dir Erfolg und das wars.

Die Einreise nach D ist Schlimmer. Wichtig und kein Witz !!!   Deine ersten Wörter nach dem Stop Sollen sein !!!    Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag.Machst du es umgekehrt hast die Waffen erst auf Nachfrage gemeldet und du bist am ARSCH.

Ich spreche aus Erfahrung. Piet

 

Kann ich aus meiner Erfahrung nicht bestätigen. Was ist das für ein Gesetz in Deutschland, gegen das ich verstoße, wenn ich Waffen erst auf Nachfrage melde? 

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