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IGNORED

Schweiz: vorübergehend Einfuhr


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Yukio:

Wegen Schwätzern wie dir ...

 

Hmmm ... was sind bei dir Schwätzer? Hab erwähnt, dass ich hunderte Male Genzen passiere - also machen ist doch geiler als schwätzen, oder? Und in Sachen Schreibstil magst du jetzt keine Vorgaben hier aufstellen, oder? 

Geschenkt.

 

vor 3 Stunden schrieb Yukio:

... was er mit den gewonnenen Infos anstellt ...

 

Also du stellst da am Dienstag gegen 22:09 Uhr eine Frage, die du aber direkt noch in der ersten Zeile deiner Fragestellung vollumfänglich beantwortest. Sachverhalt also vollkommen klar - auch vor 22:09 Uhr.

Wo sind hier "gewonnene Infos"? Auch geschenkt.

 

Wir haben halt alle ein wenig Spaß beim Schreiben gehabt ... da geht die Welt nicht unter :-).

Ernst gemeinter Tipp: denk nochmal nach, bevor du diese Grenze passierst. Oder frag' einfach hier ...

 

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  • 5 Monate später...
Geschrieben

Kam schon was heraus?

Bei der Wiedereinreise nach Deutschland kann dir ohne gültige Legitimationspapiere zum Besitz der Waffe(n) Bannbruch vorgeworfen werden. Davon scheint bisher noch nicht gesprochen worden zu sein. 

Geschrieben
Am 25.6.2024 um 22:38 schrieb Piet:

Wenn du  einreist sagst du dem Beamten das du Waffen mitführst um am Schiessen in .........  teilzunehmen.Kann sein das er sie Ansehen will,muss er aber nicht.Er wünscht dir Erfolg und das wars.

Die Einreise nach D ist Schlimmer. Wichtig und kein Witz !!!   Deine ersten Wörter nach dem Stop Sollen sein !!!    Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag.Machst du es umgekehrt hast die Waffen erst auf Nachfrage gemeldet und du bist am ARSCH.

Ich spreche aus Erfahrung. Piet

Zollrechtlich ist das so richtig: "Ich habe Waffen dabei und dann erst guten Tag!"

Geschrieben (bearbeitet)

§ 372 (1) AO:

(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.

 

Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist.

 

§ 29 (1) WaffG:

(1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist

 

Somit ergibt sich ein Tatvorwurf von § 372 (1) AO i.V.m. § 52 (1) Nr. 2 Buchst. d) WaffG bei der erlaubnislosen "Einfuhr" ("Verbringen" oder "Mitnehmen" sind rechtlich zwei unterschiedlich zu behandelnde Begriffe) von Schusswaffen in die BRD. Das Strafmaß sind sechs Monate bis fünf Jahre.

 

Somit Hut ab an alle, die die grüne Grenze nur mit einem Zettel, dass sie trainieren gehen (@weissblau), überqueren. Es gibt keine Anmeldepflicht für Schusswaffen beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in die BRD, aber bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt (was ehrlich gesagt sehr unwahrscheinlich ist, da weder Zoll noch BuPo die Grenze zu einem Mitgliedsstaat dauerhaft überwachen) müssen alle Dokumente vor Ort sein, da ansonsten ein Strafverfahren gegen denjenigen eingeleitet werden muss.

 

Aus der Schweiz muss die Schusswaffe als Rückware angemeldet werden, wenn sie vorher ordnungsgemäß innerhalb der EU beim Kauf versteuert worden ist und man bei der vorrübergehenden Ausfuhr einen Nämlichkeitsnachweis bentragt und bewilligt bekommen hat, sofern man keine Rechnung vorweisen kann. Im Übrigen gelten die oben genannten Bestimmungen.

Bearbeitet von Chris_90
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb Chris_90:

Das entsprechende "Verbot" dazu, obwohl das Wort dazu nicht darin vorkommt, aber aus dem Umkehrschluss der Erlaubnis ergibt sich, dass ohne ebensolche eine Ein-, Aus- oder Durchfuhr in, aus oder durch die BRD verboten ist.

 

Wenn ich Dich richtig verstehe, ist der "Bannbruch" eine rein zollrechtliche Angelegenheit?

 

Nun könnte man vielleicht diskutieren, ob aus der Erfordernis der Erlaubnis im Umkehrschluß ein Verbot als Vorlage für die Anwendung des zitierten § 372 (1) AO resultiert?

 

Um hier die Systematik des WaffG heranzuziehen - es wird dort (u. a.) zwischen erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen unterschieden, eine erlaubnispflichtige wäre dann nicht "automatisch" verboten?

Bearbeitet von Elo

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