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IGNORED

Aufbewahrung CO2 Waffen <7,5 Joule


witog

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vor 5 Stunden schrieb WOF:

Kannst du das belegen?

Na klar.

 

Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes  Raumgebilde, das im Gegensatz zum umschlossenen Raum nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

BGH Karlsruhe, AZ StR 737/51, 21.03.1951

 

 

 

vor 5 Stunden schrieb WOF:

Und das erst Recht!

 

Was erst recht? Bitte um Erklärung. 

Bearbeitet von Gewehrgranate
Zu viel geschrieben
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Mein Tip wäre, dass das nicht besonders stringent aus dem nicht besonders logischen Gesetzestext entschieden würde, sondern mehr nach Bauchgefühl. Wenn die Luftpumpe in einem ansonsten zugelassenen Waffenraum zusammen mit den Feuerwaffen aufbewahrt wird, dann sollte es nahezu sicher keinen Ärger geben, an der Wand im Wohnzimmer der verschlossenen Wohnung aber schon. Wenn diese beiden Vorhersagen stimmen, dann lässt sich das mit dem Text des Gesetzes eigentlich nicht Einklang bringen.

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vor 9 Minuten schrieb Gewehrgranate:

Was erst recht? Bitte um Erklärung. 

Das bezog sich auf den Beitrag direkt davor:

Zitat

Das ist gesetzeskonform - auch bei einer ganz billigen Vitrine und einem einfachem Schloss.

 

Bearbeitet von WOF
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vor 9 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Mein Tip wäre, dass das nicht besonders stringent aus dem nicht besonders logischen Gesetzestext entschieden würde, sondern mehr nach Bauchgefühl. Wenn die Luftpumpe in einem ansonsten zugelassenen Waffenraum zusammen mit den Feuerwaffen aufbewahrt wird, dann sollte es nahezu sicher keinen Ärger geben, an der Wand im Wohnzimmer der verschlossenen Wohnung aber schon. Wenn diese beiden Vorhersagen stimmen, dann lässt sich das mit dem Text des Gesetzes eigentlich nicht Einklang bringen.

Ich gehe sogar noch weiter: Vor dem Amtsgericht in einer

Strafsache wird das auch an der Wand im Wohnzimmer

nicht zu einer Verurteilung kommen ohne dem Beschuldigten

nachzuweisen daß er es regelmäßig nicht abschließt;

vor dem Verwaltungsgericht wird man Tatsachen feststellen

welche die Annahme rechtfertigen...

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vor 13 Stunden schrieb WOF:

Ja, aber StGB ist nicht WaffG!

Das hast du schon mal gut erkannt. 

vor 13 Stunden schrieb WOF:

Der BGH hat die Anwendung der Entscheidung

sogar auf den einen § beschränkt.

Der BGH hat eine Entscheidung zu diesem § getroffen, nicht darauf beschränkt.

Da es keine Legaldefinition des Begriffes des Behältnisses gibt und auch keine weitere Rechtsprechung (warum sollte es die auch geben, wurde ja schon höchst Richterlich geklärt) können sich alle weiteren Rechtsbereiche auch darauf beziehen. Hierzu muss noch nicht einmal eine Analogie hergezogen werden. 

Natürlich kannst du gerne anderer Meinung sein, ob deine Meinung einen Richter mehr überzeugen wird als die Meinung von Verfassungsrichtern ist mehr als fraglich.

 

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vor 13 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Mein Tip wäre, dass das nicht besonders stringent aus dem nicht besonders logischen Gesetzestext entschieden würde, sondern mehr nach Bauchgefühl.

Das machen viele Waffenbesitzer so.

Wundern sich dann aber auch wen sie nach einer Aufbewahrungskontrolle eine Anhörungsbogen zu einem beabsichtigtem Widerruf erhalten.

 

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vor 21 Minuten schrieb Gewehrgranate:

Natürlich kannst du gerne anderer Meinung sein, ob deine Meinung einen Richter mehr überzeugen wird als die Meinung von Verfassungsrichtern ist mehr als fraglich.

Zum einen agieren am BGH keine Verfassungsrichter,

zum anderen können Richter als Juristen gut zwischen

unterschiedlichen Rechtsgebieten unterscheiden.

Vergleiche mal den Begriff "Besitz" im Waffenrecht mit

der Verwendung im Zivil- oder Strafrecht.

Am Ende wird gar kein Richter das jemals feststellen weil

da das Wort mindestens in der Verordnung steht. Es kann

also offen bleiben.

Bearbeitet von WOF
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Am 6.12.2023 um 17:09 schrieb WOF:

Für mich ist auch ein abgeschlossenes Zimmer ein verschlossenes Behältnis

Ich finde "sprechen hilft"... Das war die Antwort meiner Behörde auf meinen Antrag aus einem Raum einen Behälter zu machen. Drei Fotos und einen drei-Zeiler später...=

 

 

Antwort: Antrag, für die Zulassung eines Kellerraumes als Ersatz für einen Stahlblechbehälter

Von:

xxxxxxxxxx@kreis-xxxxxxxxx.de

An:

xxxxxxxxxxxx@web.de>

Datum:

22.03.2021 07:38:22

 

Guten Morgen Herr xxxxxxxxx,

 

die Lagerung von Munition und erlaubnisfreien Waffen ist in diesem Raum auch außerhalb von verschlossenen Behältnissen möglich. Durch den alleinigen Zutritt, das dauerhaft versiegelte Fenster und die Stahltür beurteile ich den Raum als höherwertig als ein "verschlossenes Behältnis mit mindestens Schwenkriegelschloss", welches das Waffengesetz für die Lagerung von Munition vorsieht.

 

Beachten Sie aber bitte, dass Waffen und Munition weiterhin getrennt von einander gelagert werden müssen (die Ausnahme innerhalb der Tresore mit mindestens Widerstandsgrad "0") und dass Sie bei der Herstellung von Munition (Wiederladen) die sprengstoffrechtlichen Vorgaben zur Lagerung einhalten müssen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxxxxxxxxxxxxxxxx

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