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IGNORED

Rücksprachepflicht mit der Behörde für Händler / Privatpersonen


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Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe nun schon öfters von unterschiedlichen Händlern die Information bekommen, daß eine Waffe nach der "gesetzlich erforderliche Rücksprache mit der Behörde" versendet wird. Kann mir jemand die entsprechende Fundstelle im Gesetz nennen, wo diese verpflichtende Rücksprache angeordnet wird? Gilt diese dann auch für Privatpersonen?

 

Leider habe ich bei einer kurzen Suche die entsprechende Stelle nicht gefunden. Aber vielleicht habe ich da auch etwas übersehen.

 

Bearbeitet von drummer
Geschrieben

Das wird sich aus WaffG §34 (1) ergeben.

https://dejure.org/gesetze/WaffG/34.html

Da bei elektronischer Übetragung als Scan die Gültigkeit einer WBK nicht offensichtlich ist oder nachgewiesen ist.

 

Händler können nicht direkt nach Namen oder WBK-Nummer im NWR filtern, soweit ich das richtig gelesen habe.

Ob bei Überlassungsmeldung im NWR kurz vor Versand eine Fehlermeldung kommt wenn die WBK als widerrufen hinterlegt ist?

Aber das wäre wohl zu viel verlangt...

Geschrieben

Wenn der Händler eine Kopie/Scan Deiner Erwerbserlaubnis bekommen hat, sowie Deine persönliche NWR-ID, sowie die NWR-ID der WBK benötigt er nur einen Mausklick um die Gültigkeit zu überprüfen. 

Geschrieben (bearbeitet)

Eine solche Pflicht existiert schlicht und ergreifend nicht!

 

§ 34 WaffG sagt nur aus:

 

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

 

Durch Vorlage der EWB wird die Berichtigung nachgewiesen.

 

Die Sache mit der "elektronischen Anzeige der beabsichtigen Überlassung" kann über das NWR gemacht werden - die Rückmeldung erfolgt in Echtzeit.

 

Auch bei der normalen Überlassungsmitteilung an das NWR kommt die Rückmeldung in Echtzeit. Ist die Erlaubnis als "widerrufen" etc. hinterlegt, kommt eine Fehlermeldung.

 

Eine manuelle Rücksprache mit der Waffenbehörde kann man natürlich machen (ich als Privatperson mache das z.B. per E-Mail), aber gerade für gewerbliche Verkäufer ist das aufgrund des NWR II nicht erforderlich!

Bearbeitet von tt22
Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb Rene2109:

Wenn der Händler eine Kopie/Scan Deiner Erwerbserlaubnis bekommen hat, sowie Deine persönliche NWR-ID, sowie die NWR-ID der WBK benötigt er nur einen Mausklick

Dann habe ich das falsch gelesen, mea culpa.

Wäre auch praktisch für Privatpersonen...

Bearbeitet von Sebastians

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