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IGNORED

Waffen von Deutschland in die Schweiz mitnehmen, bei Umzug.


Dirken

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Am 9.4.2021 um 20:20 schrieb Kappa:

 

Zusammengefasst in der Reihenfolge:

  1. Wohnsitz in die Schweiz verlegen und Aufenthaltsbewilligung bekommen
  2. In CH bei der Post Strafregisterauszug beantragen
  3. Waffenerwerbschein für alle deine deutschen Waffen explizit aufgelistet bei deiner kantonalen Behörde beantragen (dafür brauchst du die Sachen aus den vorherigen Punkten)
  4. Den Waffenerwerbschein dann zusammen mit einem Antrag auf nichtgewerbsmässiges Verbringen ans das FEDPOL schicken (https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html)
  5. Bewilligung zum Verbringen der Waffen in die Schweiz in der Post bekommen
  6. Die Schweizer Einfuhrbewilligung aus dem vorherigen Punkt verwenden und beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausfuhr der Waffen aus Deutschland stellen (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/antrag_verbringungserlaubnis.html)
  7. Waffen in DE einpacken, zur Grenze tüddeln
  8. Beim Deutschen Zoll die Ausfuhr mit der Ausfuhrbewilligung und deiner WBK anmelden und stempeln lassen!
  9. 100m weiter beim Schweizer Zoll die Einfuhr der Waffen stempeln und "löschen" lassen. Das Formular müssen die bearbeiten und dürfen es dir nicht einfach unbesehen wieder geben. Rückseite beachten! Falls die Waffen Umzugsgut sind, fällt keine Mehrwertsteuer an. Sie müssen dann aber auf der Liste vom Umzugsgut stehen und als solches gestempelt werden. Waffen müssen auf Verlangen vorgezeigt werden können, aber nicht einfach die Kanonen auf den Tisch knallen.
  10. Krempel in dein CH Zuhause karren.
  11. Innerhalb von 30 Tagen nach Einfuhr von einem Büchsenmacher o.ä. die Importmarkierungen auf den Waffen anbringen lassen, sonst wird der Krempel eingezogen! Ausnahmen sind nur für Sammlerstücke nach formlosem Antrag beim FEDPOL zusammen möglich.
  12. Entscheiden, ob du in DE noch WBKs behalten willst, oder sie beim Umzug abgibst. Das ist ein kritischer Punkt. Mit deinen gültigen WBKs kannst du in CH Waffenerwerbscheine beantragen und damit in den 5 Jahren bis zur Niederlassungsbewilligung Waffen und Munition nach Schweizer Recht kaufen. Ohne WES gibt es für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung auch keinen Munitionserwerb! Um die WBKs zu behalten, musst du aber weiterhin die Schießtermine in Deutschland für den Erhalt des Bedürfnisses erfüllen, also alle Regeln wie ein deutscher Schütze auch. Sonst ziehen sie dir die WBKs bei der nächsten Routineüberprüfung (die natürlich weiterhin stattfindet wenn du im Ausland lebst) ein.
  13. Falls 12. mit ja beantwortet wurde: Beim Bundesverwaltungsamt einen europäischen Feuerwaffenpass beantragen, damit du deine jetzt ausgeführten Waffen zum Schießtraining über die Grenze nach DE nehmen kannst. Eigentlich (großes Eigentlich) brauchst du keinen Feuerwaffenpass für Waffen in Deutschland, für die du gültige deutsche WBKs hast. Aber den Feuerwaffenpass kennt man am Zoll und weiß wie das abläuft.

 

Kosten:

Strafregisterauszug 20 Fr

WES 50 Fr je nach Anzahl der Waffen

Importbewilligung m.W. jeweils 50 Fr, das staffelt sich aber auch nach der Anzahl. Eine Bewilligung hat nur 3 Zeilen und Munition zählt auch als Zeile.

Deutsche Verbringungsgenehmigung 10.23 €

Importmarkierung ca. 50 bis 250 Fr pro Waffe je nach Anbieter

Europäischer Feuerwaffenpass 50 € beim Bundesverwaltungsamt oder 150 Fr in der Schweiz. Für Auslandsdeutsche ist aber primär das Bundesverwaltungsamt zuständig.

 

Viel Spaß.

 

 

Vielen Dank für diesen Handlungsfaden. Ohne ihn wird's ziemlich schwierig, im Dschungel der einzelnen behördlichen Anträge und Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze den Überblick samt Reihenfolge zu behalten. Im Prinzip war Schweiz relativ unkompliziert, die deutsche Seite ist da nochmal eine andere Hausnummer. Warum dies so ist, lässt sich leider wirklich schwer sagen. 

 

Weiss zufällig jemand, ob es insgesamt jedoch auch theoretisch möglich wäre, ohne deutsche WBK (also Abgabe nach Überführung in die CH), die mitgebrachten Waffen einfach zu behalten und erst mit denen dann in der CH zum Training zu gehen, wenn man dann die Niederlassung C hat? Sie würden dann zwar 5 Jahre brach im Tresor liegen, aber man würde sich die "Beobachtung" durch das Bundesamt womöglich ersparen. Nachteilig wäre dann lediglich der Schritt zurück nach DE, da es die gesamte Prozedur der Neuanmeldung bedarf. Danke, falls dies noch jemand hier liesst und antworten könnte. 

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Das sollte möglich sein, du kannst einfach keine neuen Waffen kaufen, bis du die Niederlassungsbewilligung hast. Munition kaufen sollte möglich sein, wenn du jeweils einen aktuellen (nicht älter als 3 Monate) Strafregisterauszug mitbringst.

 

Der Waffenbesitz ist in der Schweiz so geregelt, dass man alles besitzen darf, was man legal erworben hat. Und wenn du die Waffen legal eingeführt hast, ist das ja gegeben.

Bearbeitet von adsc
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  • 4 Wochen später...
Am 28.6.2023 um 11:21 schrieb adsc:

Das sollte möglich sein, du kannst einfach keine neuen Waffen kaufen, bis du die Niederlassungsbewilligung hast. Munition kaufen sollte möglich sein, wenn du jeweils einen aktuellen (nicht älter als 3 Monate) Strafregisterauszug mitbringst.

 

Der Waffenbesitz ist in der Schweiz so geregelt, dass man alles besitzen darf, was man legal erworben hat. Und wenn du die Waffen legal eingeführt hast, ist das ja gegeben.

Danke Dir für die Antwort. Habe es leider erst jetzt gesehen. Mun-Erwerb scheidet in den Jahren ohne Ausweis-C wohl leider aus. Der "5-Jahres-Nachweis" könnte hier vielleicht noch eine Rolle spielen, denn den müsste ich ja dennoch in der CH erbringen? Werde selbst nach Durchsicht der gesamten Literatur der Gesetzeslage nicht komplett schlau, da logischerweise die Gesetze nicht für solche "Randthemen" gemacht werden. Vermutlich setzte ich mich zur Sicherheit nochmals mit dem Kanton in Verbindung. Und dann muss man dies auch noch dem deutschen BVA erklären, die ja gerne weiterhin die Deutungs- und Bestimmungshoheit behalten wollen. :rolleyes:  Merci 

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Ruf beim zuständigen Kantonalen Waffenbüro an und frage, wie die das handhaben. Hier kannst du ein PDF mit den Adressen runterladen: Als Privatperson eine Waffe erwerben (admin.ch) 

Bei mir ist das zwar schon über 20 Jahre her, aber damals haben sie das sehr kulant geregelt, ich bekam auch schon mit Niederlassung B WES bewilligt. Ist aber sicher von Kanton zu Kanton verschieden... 

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Die Bewilligung für den WES im Kanton war ja an sich keine Hürde und wurde auch soweit ohne Hindernisse ausgestellt. Laut der (mittlerweile) gültigen Regelungen entsteht durch die Vorlage der deutschen WBK die Grundlage, Bewilligungen für einen WES auch bereits vor der Niederlassung-C zu erhalten. Die eigentliche Krux entsteht dann eher bei der deutschen Seite, welche bestrebt ist, trotz Verbringung in eine andere Gesetzgebung noch die alles entscheidende Verfügungsgewalt zu erlangen. Laut aktueller Gesetzeslage im WaffG darf man somit selbst einen Wohnortswechsel im Ausland dann stets an das BVA melden. Dies ist sicherlich alles relevant, wenn man sich mit dem Gedanken einer mittelfristigen Rückkehr nach DE beschäftigt oder nur auf absehbare Zeit eine Wohnsitzverlegung plant. Für Menschen, welche jedoch dauerhaft im Ausland verbleiben wollen, macht dies so wenig Sinn und kann eigentlich dann nur mit der Abgabe der WBK gelöst werden. In diesem Fall ist dann bei Rückkehr jedoch jegliche bisher bestehende Bewilligung erloschen. Wie vieles im Leben halt eine Abwägung. Im konkreten Fall ist es eben nur wichtig zu wissen, ob die Kantonale Behörde den Besitz der mittels WBK überführten Sportgeräte dann auch ohne den Fortbestand der "WBK-Vorraussetzung" weiterhin zumindest duldet, bis die Niederlassung-C eintritt. Ihr habt mir gut geholfen und wie bereits gesagt, ich kontaktiere gerade parallel die kantonale Behörde. Nochmals vielen Dank!!!

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  • 2 Monate später...
Am 9.4.2021 um 20:20 schrieb Kappa:

 

Zusammengefasst in der Reihenfolge:

  1. Wohnsitz in die Schweiz verlegen und Aufenthaltsbewilligung bekommen
  2. In CH bei der Post Strafregisterauszug beantragen
  3. Waffenerwerbschein für alle deine deutschen Waffen explizit aufgelistet bei deiner kantonalen Behörde beantragen (dafür brauchst du die Sachen aus den vorherigen Punkten)
  4. Den Waffenerwerbschein dann zusammen mit einem Antrag auf nichtgewerbsmässiges Verbringen ans das FEDPOL schicken (https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html)
  5. Bewilligung zum Verbringen der Waffen in die Schweiz in der Post bekommen
  6. Die Schweizer Einfuhrbewilligung aus dem vorherigen Punkt verwenden und beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausfuhr der Waffen aus Deutschland stellen (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnisse/antrag_verbringungserlaubnis.html)
  7. Waffen in DE einpacken, zur Grenze tüddeln
  8. Beim Deutschen Zoll die Ausfuhr mit der Ausfuhrbewilligung und deiner WBK anmelden und stempeln lassen!
  9. 100m weiter beim Schweizer Zoll die Einfuhr der Waffen stempeln und "löschen" lassen. Das Formular müssen die bearbeiten und dürfen es dir nicht einfach unbesehen wieder geben. Rückseite beachten! Falls die Waffen Umzugsgut sind, fällt keine Mehrwertsteuer an. Sie müssen dann aber auf der Liste vom Umzugsgut stehen und als solches gestempelt werden. Waffen müssen auf Verlangen vorgezeigt werden können, aber nicht einfach die Kanonen auf den Tisch knallen.
  10. Krempel in dein CH Zuhause karren.
  11. Innerhalb von 30 Tagen nach Einfuhr von einem Büchsenmacher o.ä. die Importmarkierungen auf den Waffen anbringen lassen, sonst wird der Krempel eingezogen! Ausnahmen sind nur für Sammlerstücke nach formlosem Antrag beim FEDPOL zusammen möglich.
  12. Entscheiden, ob du in DE noch WBKs behalten willst, oder sie beim Umzug abgibst. Das ist ein kritischer Punkt. Mit deinen gültigen WBKs kannst du in CH Waffenerwerbscheine beantragen und damit in den 5 Jahren bis zur Niederlassungsbewilligung Waffen und Munition nach Schweizer Recht kaufen. Ohne WES gibt es für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung auch keinen Munitionserwerb! Um die WBKs zu behalten, musst du aber weiterhin die Schießtermine in Deutschland für den Erhalt des Bedürfnisses erfüllen, also alle Regeln wie ein deutscher Schütze auch. Sonst ziehen sie dir die WBKs bei der nächsten Routineüberprüfung (die natürlich weiterhin stattfindet wenn du im Ausland lebst) ein.
  13. Falls 12. mit ja beantwortet wurde: Beim Bundesverwaltungsamt einen europäischen Feuerwaffenpass beantragen, damit du deine jetzt ausgeführten Waffen zum Schießtraining über die Grenze nach DE nehmen kannst. Eigentlich (großes Eigentlich) brauchst du keinen Feuerwaffenpass für Waffen in Deutschland, für die du gültige deutsche WBKs hast. Aber den Feuerwaffenpass kennt man am Zoll und weiß wie das abläuft.

 

Kosten:

Strafregisterauszug 20 Fr

WES 50 Fr je nach Anzahl der Waffen

Importbewilligung m.W. jeweils 50 Fr, das staffelt sich aber auch nach der Anzahl. Eine Bewilligung hat nur 3 Zeilen und Munition zählt auch als Zeile.

Deutsche Verbringungsgenehmigung 10.23 €

Importmarkierung ca. 50 bis 250 Fr pro Waffe je nach Anbieter

Europäischer Feuerwaffenpass 50 € beim Bundesverwaltungsamt oder 150 Fr in der Schweiz. Für Auslandsdeutsche ist aber primär das Bundesverwaltungsamt zuständig.

 

Viel Spaß.

 

Danke für die sehr ausführliche Zusammenstellung! Aus gegebenen Anlass, genauer gesagt einem Umzug nach Ebikon, ist es schon mal sehr gut zu wissen, was einen erwartet... verrückt, was für ein bürokratischer Aufwand sich dahinter verbirgt.

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On 4/9/2021 at 1:20 PM, Kappa said:

Um die WBKs zu behalten, musst du aber weiterhin die Schießtermine in Deutschland für den Erhalt des Bedürfnisses erfüllen, also alle Regeln wie ein deutscher Schütze auch.

 

Hat da eigentlich einmal jemand Stunk gemacht, weil so die wirtschaftliche Freiheit, auf einem Stand im EU/EFTA-Gebiet zu trainieren, ohne Sachgrund eingeschränkt wird? Wenn's nicht um Waffenrecht geht, sondern um EU-Recht, dann sind die Gerichte ja manchmal sogar noch an der Rechtslage interessiert. Das betrifft ja nicht nur Leute, die ins europäische Ausland umziehen, sondern auch Leute, die grenznah wohnen, und lieber auf einem Stand im Nachbarland, der vielleicht näher liegt, trainieren wollen. Damit betrifft es auch die entsprechenden Standbetreiber, für die es offensichtlich ein erheblicher Wettbewerbsnachteil ist, wenn bei ihnen absolvierte Schießtermine in Deutschland ohne Sachgrund nicht zählen. Selbst der ganze Schwachfug der EU-Waffenrichtlinien wurde ja spezifisch damit gerechtfertigt, dass so Freizügigkeit, Handel usw. mit Waffen innerhalb der EU ermöglicht werden sollen.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Am 6.10.2023 um 23:52 schrieb Sören_90:

Danke für die sehr ausführliche Zusammenstellung! Aus gegebenen Anlass, genauer gesagt einem Umzug nach Ebikon, ist es schon mal sehr gut zu wissen, was einen erwartet... verrückt, was für ein bürokratischer Aufwand sich dahinter verbirgt.

Der bürokratische Aufwand in der Schweiz ist überschaubar und stellt eigentlich eher weniger eine Hürde dar. Die deutsche Seite ist hier schon etwas anspruchsvoller, um dies mal vorsichtig auszudrücken. Übrigens, Strafregisterauszug benötigt es in der Schweiz, soweit ich es bei mir mitbekommen habe, nicht mehr. Wichtig in DE ist, dass man explizit bei der lokalen deutschen Waffenbehörde seinen Wegzug ins Ausland zur Kenntnis hinterlegt. Erst danach wird von dort die gesamte Akte an das Bundesverwaltungsamt geschickt, welche dort dann nach Eingang mit der Bearbeitung beginnen. Bereit halten sollte man schon einmal dann die Auskunft, wo die Waffen gelagert werden (man ist ja eventl. nicht mehr in DE bei Beantragung), dann noch die 24 Monate zurückliegende Schießtermine zum Erhalt des Bedürfnisses (muss vom Verband bestätigt werden) und anschliessend macht man sich Gedanken, wer, wann und wie die Sachen in die Schweiz verbringen wird. Es ist also immer noch machbar, aber der Aufwand ist (zumindest in meinen Augen) durchaus beachtlich. Und die WBK behalten, bedeutet auch, dass man weiterhin sein Bedürfnis auf deutscher Seite nachweisen muss, ebenfalls weiter unter der Aufsicht des BVA steht und so Sachen wie Adressänderung auch direkt vermelden darf. Ob dies jeder so will und wegetechnisch kann, muss man im Einzelfall entscheiden. Viel Glück.

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  • 4 Wochen später...
Am 26.7.2023 um 11:54 schrieb Exildeutscher:

Die Bewilligung für den WES im Kanton war ja an sich keine Hürde und wurde auch soweit ohne Hindernisse ausgestellt. Laut der (mittlerweile) gültigen Regelungen entsteht durch die Vorlage der deutschen WBK die Grundlage, Bewilligungen für einen WES auch bereits vor der Niederlassung-C zu erhalten. Die eigentliche Krux entsteht dann eher bei der deutschen Seite, welche bestrebt ist, trotz Verbringung in eine andere Gesetzgebung noch die alles entscheidende Verfügungsgewalt zu erlangen. Laut aktueller Gesetzeslage im WaffG darf man somit selbst einen Wohnortswechsel im Ausland dann stets an das BVA melden. Dies ist sicherlich alles relevant, wenn man sich mit dem Gedanken einer mittelfristigen Rückkehr nach DE beschäftigt oder nur auf absehbare Zeit eine Wohnsitzverlegung plant. Für Menschen, welche jedoch dauerhaft im Ausland verbleiben wollen, macht dies so wenig Sinn und kann eigentlich dann nur mit der Abgabe der WBK gelöst werden. In diesem Fall ist dann bei Rückkehr jedoch jegliche bisher bestehende Bewilligung erloschen. Wie vieles im Leben halt eine Abwägung. Im konkreten Fall ist es eben nur wichtig zu wissen, ob die Kantonale Behörde den Besitz der mittels WBK überführten Sportgeräte dann auch ohne den Fortbestand der "WBK-Vorraussetzung" weiterhin zumindest duldet, bis die Niederlassung-C eintritt. Ihr habt mir gut geholfen und wie bereits gesagt, ich kontaktiere gerade parallel die kantonale Behörde. Nochmals vielen Dank!!!

 

Nur noch zur Klarstellung (leider etwas verzögert): Mit der Einfuhr deiner WBK-Waffen in die Schweiz werden diese Waffen auf einen Waffenerwerbschein eingetragen. Danach ist es der CH Behörde völlg egal, ob du noch WBKs hast. Die Waffen gehören dir, unabhängig von deutschen Bedürfnissen und du darfst sie behalten und jederzeit in CH schiessen. Einzig für einen Neuerwerb in der Schweiz ist es von Belangen. Solange du noch keine C-Bewilligung besitzt (in der Regel die ersten 5 Jahre lang) wird dir als Ausländer kein Waffenerwerbschein bewilligt, wenn du nicht aus deinem Herkunftsland eine Berechtigung zum Waffenbesitz (WBK) vorweisen kannst. Du kannst also die ersten 5 Jahre keine neuen Waffen kaufen, wenn du die WBK abgibst. Der Munitionserwerb ist möglich, wenn du einen WES nicht älter als 2 Jahre vorweisen kannst, das kann auch der mit deinen eigenen Importwaffen sein. Wenn diese 2 Jahre abgelaufen sind, ist es etwas Grauzone, ob dir ein CH Händler Munition gegen einen Strafregisterauszug aber ohne C-Bewilligung verkauft. Meines Wissens machen sie das nicht.

 

Am 25.7.2023 um 13:38 schrieb Exildeutscher:

Danke Dir für die Antwort. Habe es leider erst jetzt gesehen. Mun-Erwerb scheidet in den Jahren ohne Ausweis-C wohl leider aus. Der "5-Jahres-Nachweis" könnte hier vielleicht noch eine Rolle spielen, denn den müsste ich ja dennoch in der CH erbringen? Werde selbst nach Durchsicht der gesamten Literatur der Gesetzeslage nicht komplett schlau, da logischerweise die Gesetze nicht für solche "Randthemen" gemacht werden. Vermutlich setzte ich mich zur Sicherheit nochmals mit dem Kanton in Verbindung. Und dann muss man dies auch noch dem deutschen BVA erklären, die ja gerne weiterhin die Deutungs- und Bestimmungshoheit behalten wollen. :rolleyes:  Merci 

Der 5-Jahres-Nachweis wird nur für Waffen auf kleiner Ausnahmebewilligung benötigt. Für einen normalen WES ist das irrelevant. Und selbst, wenn du beim Import schon die kleine AB gebraucht hast, lassen sich Schiess- oder Vereinsnachweise beliebig erbringen. Du darfst die Teile ja jederzeit schiessen. Munition darfst du zum direkten Verbrauch im Schiesskeller erwerben.

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Am 4.11.2023 um 16:30 schrieb Kappa:

 

Nur noch zur Klarstellung (leider etwas verzögert): Mit der Einfuhr deiner WBK-Waffen in die Schweiz werden diese Waffen auf einen Waffenerwerbschein eingetragen. Danach ist es der CH Behörde völlg egal, ob du noch WBKs hast. Die Waffen gehören dir, unabhängig von deutschen Bedürfnissen und du darfst sie behalten und jederzeit in CH schiessen. Einzig für einen Neuerwerb in der Schweiz ist es von Belangen. Solange du noch keine C-Bewilligung besitzt (in der Regel die ersten 5 Jahre lang) wird dir als Ausländer kein Waffenerwerbschein bewilligt, wenn du nicht aus deinem Herkunftsland eine Berechtigung zum Waffenbesitz (WBK) vorweisen kannst. Du kannst also die ersten 5 Jahre keine neuen Waffen kaufen, wenn du die WBK abgibst. Der Munitionserwerb ist möglich, wenn du einen WES nicht älter als 2 Jahre vorweisen kannst, das kann auch der mit deinen eigenen Importwaffen sein. Wenn diese 2 Jahre abgelaufen sind, ist es etwas Grauzone, ob dir ein CH Händler Munition gegen einen Strafregisterauszug aber ohne C-Bewilligung verkauft. Meines Wissens machen sie das nicht.

 

Der 5-Jahres-Nachweis wird nur für Waffen auf kleiner Ausnahmebewilligung benötigt. Für einen normalen WES ist das irrelevant. Und selbst, wenn du beim Import schon die kleine AB gebraucht hast, lassen sich Schiess- oder Vereinsnachweise beliebig erbringen. Du darfst die Teile ja jederzeit schiessen. Munition darfst du zum direkten Verbrauch im Schiesskeller erwerben.

 

Danke nochmals für die detaillierten Informationen. Werde ich mir mal so abspeichern. Bei mir ist nun erstmal alles soweit positiv verlaufen, selbst wenn es da sogar beim Zoll nochmals "interessant" wurde. Die einzelnen Behörden auf deutscher Seite sind, vermutlich aufgrund der Seltenheit des Vorgangs bzw. vieler kleiner zusätzlicher Verwaltungsvorschriften o.ä., ein deutlicher Kontrast zum Umgang in der Schweiz. Für den Normalbürger besteht hier dann die Schwierigkeit, irgendwie korrekt und gesetzeskonform da durch zu manövrieren. Ich kann nur empfehlen, dass man sich von allen Dokumenten sehr gute Kopien anfertigt. Das BVA schickt beispielsweise keine erteilten Bewilligungen der FedPol mit den Ausfuhrbewilligungen zurück, obwohl dies dann beim Zoll wichtig ist. Zum Glück hat das die FedPol mittlerweile bereits einige Male schon wohl mitbekommen und es lässt sich dann durch den schweizerischen Zoll im Telefonat abklären. Für meinen Teil danke ich abschliessend allen Hilfestellungen hier! :allesgute:

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