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Exildeutscher

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  1. Danke nochmals für die detaillierten Informationen. Werde ich mir mal so abspeichern. Bei mir ist nun erstmal alles soweit positiv verlaufen, selbst wenn es da sogar beim Zoll nochmals "interessant" wurde. Die einzelnen Behörden auf deutscher Seite sind, vermutlich aufgrund der Seltenheit des Vorgangs bzw. vieler kleiner zusätzlicher Verwaltungsvorschriften o.ä., ein deutlicher Kontrast zum Umgang in der Schweiz. Für den Normalbürger besteht hier dann die Schwierigkeit, irgendwie korrekt und gesetzeskonform da durch zu manövrieren. Ich kann nur empfehlen, dass man sich von allen Dokumenten sehr gute Kopien anfertigt. Das BVA schickt beispielsweise keine erteilten Bewilligungen der FedPol mit den Ausfuhrbewilligungen zurück, obwohl dies dann beim Zoll wichtig ist. Zum Glück hat das die FedPol mittlerweile bereits einige Male schon wohl mitbekommen und es lässt sich dann durch den schweizerischen Zoll im Telefonat abklären. Für meinen Teil danke ich abschliessend allen Hilfestellungen hier!
  2. Der bürokratische Aufwand in der Schweiz ist überschaubar und stellt eigentlich eher weniger eine Hürde dar. Die deutsche Seite ist hier schon etwas anspruchsvoller, um dies mal vorsichtig auszudrücken. Übrigens, Strafregisterauszug benötigt es in der Schweiz, soweit ich es bei mir mitbekommen habe, nicht mehr. Wichtig in DE ist, dass man explizit bei der lokalen deutschen Waffenbehörde seinen Wegzug ins Ausland zur Kenntnis hinterlegt. Erst danach wird von dort die gesamte Akte an das Bundesverwaltungsamt geschickt, welche dort dann nach Eingang mit der Bearbeitung beginnen. Bereit halten sollte man schon einmal dann die Auskunft, wo die Waffen gelagert werden (man ist ja eventl. nicht mehr in DE bei Beantragung), dann noch die 24 Monate zurückliegende Schießtermine zum Erhalt des Bedürfnisses (muss vom Verband bestätigt werden) und anschliessend macht man sich Gedanken, wer, wann und wie die Sachen in die Schweiz verbringen wird. Es ist also immer noch machbar, aber der Aufwand ist (zumindest in meinen Augen) durchaus beachtlich. Und die WBK behalten, bedeutet auch, dass man weiterhin sein Bedürfnis auf deutscher Seite nachweisen muss, ebenfalls weiter unter der Aufsicht des BVA steht und so Sachen wie Adressänderung auch direkt vermelden darf. Ob dies jeder so will und wegetechnisch kann, muss man im Einzelfall entscheiden. Viel Glück.
  3. Die Bewilligung für den WES im Kanton war ja an sich keine Hürde und wurde auch soweit ohne Hindernisse ausgestellt. Laut der (mittlerweile) gültigen Regelungen entsteht durch die Vorlage der deutschen WBK die Grundlage, Bewilligungen für einen WES auch bereits vor der Niederlassung-C zu erhalten. Die eigentliche Krux entsteht dann eher bei der deutschen Seite, welche bestrebt ist, trotz Verbringung in eine andere Gesetzgebung noch die alles entscheidende Verfügungsgewalt zu erlangen. Laut aktueller Gesetzeslage im WaffG darf man somit selbst einen Wohnortswechsel im Ausland dann stets an das BVA melden. Dies ist sicherlich alles relevant, wenn man sich mit dem Gedanken einer mittelfristigen Rückkehr nach DE beschäftigt oder nur auf absehbare Zeit eine Wohnsitzverlegung plant. Für Menschen, welche jedoch dauerhaft im Ausland verbleiben wollen, macht dies so wenig Sinn und kann eigentlich dann nur mit der Abgabe der WBK gelöst werden. In diesem Fall ist dann bei Rückkehr jedoch jegliche bisher bestehende Bewilligung erloschen. Wie vieles im Leben halt eine Abwägung. Im konkreten Fall ist es eben nur wichtig zu wissen, ob die Kantonale Behörde den Besitz der mittels WBK überführten Sportgeräte dann auch ohne den Fortbestand der "WBK-Vorraussetzung" weiterhin zumindest duldet, bis die Niederlassung-C eintritt. Ihr habt mir gut geholfen und wie bereits gesagt, ich kontaktiere gerade parallel die kantonale Behörde. Nochmals vielen Dank!!!
  4. Danke Dir für die Antwort. Habe es leider erst jetzt gesehen. Mun-Erwerb scheidet in den Jahren ohne Ausweis-C wohl leider aus. Der "5-Jahres-Nachweis" könnte hier vielleicht noch eine Rolle spielen, denn den müsste ich ja dennoch in der CH erbringen? Werde selbst nach Durchsicht der gesamten Literatur der Gesetzeslage nicht komplett schlau, da logischerweise die Gesetze nicht für solche "Randthemen" gemacht werden. Vermutlich setzte ich mich zur Sicherheit nochmals mit dem Kanton in Verbindung. Und dann muss man dies auch noch dem deutschen BVA erklären, die ja gerne weiterhin die Deutungs- und Bestimmungshoheit behalten wollen. Merci
  5. Vielen Dank für diesen Handlungsfaden. Ohne ihn wird's ziemlich schwierig, im Dschungel der einzelnen behördlichen Anträge und Genehmigungsverfahren auf beiden Seiten der Grenze den Überblick samt Reihenfolge zu behalten. Im Prinzip war Schweiz relativ unkompliziert, die deutsche Seite ist da nochmal eine andere Hausnummer. Warum dies so ist, lässt sich leider wirklich schwer sagen. Weiss zufällig jemand, ob es insgesamt jedoch auch theoretisch möglich wäre, ohne deutsche WBK (also Abgabe nach Überführung in die CH), die mitgebrachten Waffen einfach zu behalten und erst mit denen dann in der CH zum Training zu gehen, wenn man dann die Niederlassung C hat? Sie würden dann zwar 5 Jahre brach im Tresor liegen, aber man würde sich die "Beobachtung" durch das Bundesamt womöglich ersparen. Nachteilig wäre dann lediglich der Schritt zurück nach DE, da es die gesamte Prozedur der Neuanmeldung bedarf. Danke, falls dies noch jemand hier liesst und antworten könnte.
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