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IGNORED

Waffenversand - Datum des Erwerbs?


Sgt.Tackleberry

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vor 2 Stunden schrieb cb01:

Rechtlich ist man eben NICHT auf der sicheren Seite - insbesondere, wenn seit Versand die 14 Tage schon vorbei sind !  

Waffenrecht hat seine eigenen Begrifflichkeit. Es heist,man " erwirbt " eine Waffe, wenn man "die tatsächliche Gewalt " über sie ausübt. Und den ERWERB hat man innert 14 Tagen anzuzeigen. Insofern sehe ICH jeden auf der rechtlich sicheren Seite, der das Datum des "Erwerbs", sprich das Datum ab wann er die tatsächliche Gewalt drüber bekommt, auf dem Amt angibt. Was mach ich den laut deiner These wenn die Waffe NIE bei mir ankommt? Meine Zuverlässigkeit verlieren weil ich eine Waffe nicht innerhalb 14 Tagen angemeldet habe? Eine Waffe, die ich zwar " gekauft " , aber nie " erworben " habe ?

Bearbeitet von PetMan
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vor 2 Minuten schrieb cb01:

... was macht denn nach Deiner Logik der Gesetzestext für einen Sinn ??? 

Er definiert den Unterschied zwischen "überlassen" und "erwerben", also zwei völlig verschiedenen Schuhen.

Würde man Deiner verqueren Logik folgen, dann müsste der DHLer oder der Bote von Overnight innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der zu versendenden Sache diese vermittels des behördlichen Formblattes einer "Erwerbsanzeige" als "erworben" der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde anzeigen.

Wenn sich dann herausstellt, dass der gar keine Erwerbserlaubnis hat, dann ist der aber so richtig am Ar***.

Jetzt verstanden?

 

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warum wird man hier immer gleich so gemobbt ???

 

Lest doch mal genau - dann wird es auch dem letzten Mobber klar:

 

Im $ 34 Abs. (1) steht:

 

 Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten. 

 

In der Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2 steht:

 

Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.

UND

Im Sinne dieses Gesetzes überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.

 

UND JETZT KÖNNEN ALLE MOBBER MAL SCHÖN ÜBERLEGEN, WIE WOHL DER SATZ IM § 34 (1) ZU VERSTEHEN IST UND WANN DIE 2 WOCHEN ZU LAUFEN BEGINNEN !!!  

 

(mindestens Her...Hist... hat es geschnallt !)

 

 

 

Bearbeitet von cb01
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vor 3 Stunden schrieb cb01:

Im Sinne dieses Gesetzes überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.

Du schreibst es doch selber..............." wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt

Wann habe ich als Käufer die tatsächliche Gewalt erlangt?  Wenn Frankonia die Waffe an Hermes übergibt ? Oder wenn irgendwann ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Hermesbote an meiner Tür klingelt ? Trenn mal in dem Fall das Überlassen und das " die tatsächliche Gewalt ausüben ". Wenn ich die tatsächliche Gewalt über eine Waffe haben soll und der Hermesbote die verliert wäre ICH laut deiner Ausführung meine Zuverlässigkeit los

Das schlimme für die richtigen Mobbingopfer sind die Leute die sich aus Sturheit selber als solche bezeichnen.

 

Edit : Das GROßSCHREIBEN  im Netz als schreien angesehen wird ist dir bewusst?

Bearbeitet von PetMan
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vor 10 Stunden schrieb cb01:

warum wird man hier immer gleich so gemobbt ???

Wie es doch so schön heißt, wie man in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus. ;)

 

vor 10 Stunden schrieb cb01:

Lest doch mal genau [...]

Da steht nichts von einem Zeitpunkt. Der von dir zitierte Satz "... überlässt sie einem Dritten", ist notwendig, weil die Überlassung nur an einen Berechtigten erfolgen darf (s. §34 (1) Satz 1). Der Kurier ist nicht berechtigt (aus dem "erlaubnisfreien Transport" folgt keine Berechtigung), folglich kann keine Überlassung stattfinden. Aus diesem Grunde haftet der Versender auch für die ordnungsgemäße Übergabe an den Berechtigten! (Die Verantwortung liegt beim Transporteur, aber die waffenrechtliche Haftung beim Versender - was ein Problem in der Praxis darstellt, aber so ist m.W. halt die Rechtslage, unabhängig von der praktischen Durchführung).

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