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IGNORED

Vorschlag Anleitung Anscheinsbeurteilung §6 für Aufsichten


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Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Tyr13:

Oder ?

Das sieht man auf diversen Meisterschaften wohl anders...

 

vor 20 Minuten schrieb Tyr13:

Hier im Ablauf wird aber erst Verbotsmerkmal geprüft, dann Anschein.

Das ist ja auch richtig so. Also bis auf den Umstand, dass es sich nicht um "Verbots"merkmale handelt.

§6 AWaffV bezieht sich auf den Anschein, wenn...

 

...d.h. zuerst ist zu prüfen, ob das "wenn" überhaupt zum Tragen kommt, also ob eines der Ausschlussmerkmale vorliegt.

Tut es das nicht, brauchst Du auch nicht mehr den Anschein zu prüfen. Tut es das, dann muss der Anschein betrachtet werden.

Geschrieben

Gibt es andersherum keinen Anschein, sind die Ausschlusskriterien obsolet ;)

1. Anschein und wenn der vorhanden, dann die Ausschlusskriterien.

Alles im bekannten Ja/Nein Schema.

 

Deshalb auch diese Reihenfolge in der Verordnung.

Geschrieben

 

vor 7 Stunden schrieb Waffen Tony:

Deshalb auch diese Reihenfolge in der Verordnung.

Die Reihenfolge in der Verordnung ist: Anschein, wenn Kriterien. Ergo: Zuerst Kriterien.

 

 

vor 7 Stunden schrieb Waffen Tony:

Gibt es andersherum keinen Anschein, sind die Ausschlusskriterien obsolet ;)

Wie wir hier ja exzessiv feststellen, ist das Erkennen, zählen und sichere Einordnen von Anscheinsmerkmalen aber um Größenordnungen schwieriger als das Feststellen der Lauflänge, Hülsenlänge und Positionierung des Abzugs.

Daher ist es einfacher, schneller und logischer, zuerst diese wenigen Ausschlusskriterien zu überprüfen, um festzustellen, ob eine Überprüfung der Anscheinsmerkmale überhaupt notwendig ist oder nicht.

 

Wie Du schon sagst: Deshalb die Reihenfolge in der Verordnung: Anschein, wenn Kriterien.

Geschrieben

Es ist zugegeben akademisch und im Ergebnis bei richtiger Bewertung ident. Die Reihenfolge gibt die Verordnung aber vor. Der Anschein ist die Zielrichtung.

Zitat

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
Zitat

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen,

Bis hier steht der Ausschluss von Waffen wegen das Anscheins.

Nun folgt eine Einschränkung. Der Ausschluss erfolgt nicht generell, sondern nur unter nachstehenden Bedingungen.

Zitat

wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,

b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen) oder

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt;

Liegt kein Anschein vor, sind die Bedingungen direk obsolet. Es bedarf keiner weiteren Prüfung.

Die Kriterien stellen wiederum für sich kein Ausschlusskonstrukt dar.
 

Es bleibt

1.Prüfung Anschein,

2. Prüfung wenn

Das ist nicht "Anschein, wenn". Die Kriterien können vorliegen, aber kein Anschein bestehen. Sie sind kein Weiser für Anschein. Sie sind nur von Belang, wenn überhaupt ein Anschein vorliegt. Das ist das erste Prüfschema. Für die Praxis vieleicht nicht relevant, aber in einer Steuerung ließe sich das in der falschen Reihenfolge nur umständlich programmieren.
Der Anschein ist im Grunde einfach. Seit Festlegung der Typidentität kann man erstmal alles als Grundmodell einordnen und mit der Kriegswaffenliste gegenprüfen.

Dann gehts die kurze Liste der gerichtliche festgelegten Merkmale durch. Nun hat man ja oder nein.

Nein: keine weiteren Prüfschritte.

Ja: Prüfung a, b, c

a, b, oder c gegeben Ausschluss, ansonsten nicht. Egal ob Anschein oder nicht.

 

Simpel. Ohne hin und herspringen von oben nach unten abgearbeitet.

Spiegelt man das in die PRaxis, geht es nahezu immer um Gewehre des Typs AR15 und Anwandlungen (10er, 9er, etc).

Typidentität- ja, dann Anscheinsprüfung

Anschein- Merkmale der Liste des VG durchgehen

Option 1-kein Anschein, Prüfung beendet. Kein Ausschluss.

Option 2 Anschein, Ausschlusskriterien a, b oder c prüfen

Eines oder mehrere der Kriterien vorhanden. Ausschluss

Keines der Kriterien vorhanden. Kein Aussschluss.

 

Eine Waffe ohne Anschein auf die - nur in dessen Folge wirksamen - Ausschlusskrterien zu untersuchen, wäre Zeitverschwendung.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb Waffen Tony:

Es bleibt

1.Prüfung Anschein,

2. Prüfung wenn

Nein, das ist bei einer "Wenn"-Bedingung die falsche Reihenfolge. Das ist ein mathematisch-logisches Grundprinzip. In der Juristerei wird's - hoffentlich - auch so angewendet.

 

Ansonsten erklärst Du das der IT-Welt sicher gerne, dass die seit ca. 70 Jahren mit Bedingten Anweisungen alles falsch macht?

vor 36 Minuten schrieb Waffen Tony:

Simpel. Ohne hin und herspringen von oben nach unten abgearbeitet.

Auch wenn ich es oben bereits geschrieben habe (Du hast's ja scheinbar ignoriert):

 

Es ist eben nicht "simpel", den Anschein abschliessend rechtssicher zu beurteilen, sonst hätten wir hier nicht in einem halben Dutzend Threads immer und immer wieder das gleiche Thema.

 

Insofern kann man sich, wie bei der Gesetzgebung durch die "Wenn"-Bedingung auch so eingeschränkt, diese offensichtlich aufwendigere Anscheinsbeurteilung bereits sparen, wenn man erkennt, dass nicht eins von drei - und die sind in der Tat simpel - einfach zu erkennenden Ausschlusskriterien vorliegt.

 

Das soll's aber gewesen sein, ich muss Dir Deine Meinung nicht zwangsläufig ausreden. ;)

 

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb German:

Es ist eben nicht "simpel", den Anschein abschliessend rechtssicher zu beurteilen, sonst hätten wir hier nicht in einem halben Dutzend Threads immer und immer wieder das gleiche Thema.

So ist es. Und deshalb dürfte eine kleine "Anleitung" in der Praxis hilfreich sein. Abgesehen davon, die Lauflänge und Magazinanordnung ist schnell gecheckt, dann schaust nach der Hülse und ab zum "Anschein" oder an den Start. Bingo.

Für den, der sich über den Leitfaden freuen wird, die einfachste "Richtung" der Begutachtung.

 

Und das es nötig ist, ein kleines Beispiel aus 2019: Waffenkontrolle alles okay, und auf dem Weg zum Stand/Start verändert sich die Waffe auf wunderbare Weise. Wie magst du ohne einen "Leitfaden" den vielen Schießleitern bei größeren Veranstaltungen das Gefühl geben, dass sie Grundzüge der vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen erkennen?

Je einfacher und schlüssiger das Papier, desto größer die Wirkung.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 18 Stunden schrieb Pepsus:

§6 steht in Satz 3...

Ganz ehrlich, manchmal ist Euere Lesekompetenz unterirdisch. Ein Satz endet mit dem Satzzeichen "." (Punkt). Was Du meinst wäre § 9 Absatz 1, Satz 1, Ziffer 3 AWaffV. Da aber die Fundstelle mit § 9 Absatz 1, Satz 1, Ziffer 3 AWaffV ausreichend genau beschrieben ist, läßt man die Angabe des Satzes für gewöhnlich weg.

 

Der § 6 AWaffV steckt in 

- § 9 Absatz 1, Satz 1, Ziffer 2 lit a AWaffV,

- in § 9 Absatz 1, Satz 1, Ziffer 3 AWaffV und weil er in § 7 AWaffV genannt ist auch

- in § 9 Absatz 1, Satz 2 AWaffV

 

Hier nochmal die Norm in Sätze aufgeteilt:

§ 9 Absatz 1, Satz 1 AWaffV

"(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt."

 

§ 9 Absatz 1, Satz 2 AWaffV

"In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt."

 

§ 9 Absatz 1, Satz 3 AWaffV

Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Zur Meisterschaft (BDS ?) und der wundersamen Verwandlung muss man erstmal grundsätzlich klarstellen: Der Anschein's Paragraph ist Humbug. Er gängelt ausschließlich die Schüzuen unter den Waffenbesitzern und bringt für die vielbeschworene ÖSiO genau gar nichts. Stattdessen säht er Zwietracht, wenn ich an die vielen Posts "Dann mach doch den Jagdschein" denke.

 

Es ist auch schwer zu verstehen, weshalb eine Kurzwaffe im Anschlagschaft einen Vordergriff, Schubschaft, Rails, Tragegriff usw.  haben darf, ein (längerer, schwererer, sperriger) Karabiner jedoch nicht, speziell wenn beide dieselbe Patrone verschießen. Speziell wenn man Pistolen als "Bull-Pup"-Konstruktionen ansieht, treffen dort meist alle drei Ausschluss-Kriterien zu, Beim 9er AR eigentlich NUR die Hülsenlänge.

 

Aber zurück zur Verwandlung: Wenn am 9er AR plötzlich ein Kompensator dran ist, statt der konformen Gewindeschutz-Mutter, dann ist es ähnlich wie plötzlich wundersam leichte Abzugsgewichte. Hier verschafft sich der Schütze einen Vorteil gegen seine "folgsamen" Kollegen. Das ist unsportlich und gehört eigentlich mit einem DQ geahndet. Da wir aber Breitensport betreiben und nicht Olympia ausrichten, habe ich bei der Durchsetzung der §6 Konformität meine eigenen Probleme. Das DQ auszusprechen, wenn ein Anderes als das durch das BKA begutachtete Zweibein dran ist, finde ich falsch. Besonders ärgerlich war eine Linie, die (durch WaKo "freigegebene") Waffen nicht starten ließ, wenn nicht ein "persönlicher" BKA-Bescheid vorgelegt werden konnte.

 

Es ist halt die Eine Seite, mögliche Probleme mit dem §6 AWaffV festzustellen. Was soll aber dann passieren ? Start zulassen und nachträglich disqualifizieren durchs Wettkampfgericht ? Oder erst nach Begutachtung durch die zuständige Stelle (s.O., BKA). Gar nichts machen, und hoffen, daß es gut geht ? Vom Schützen die Demontage (Komp., Zweibein) fordern ? Das Problem ist ja auch, dass z.B.  bei den .22er AR's, durchaus widersprüchliche Bescheide existieren, die je nach Hersteller zu Daumen hoch und runter Ergebnissen kommen. Von Einsteck-Systemen wollen wir gar nicht erst anfangen, oder von Klapp-/Schub-Schäften an USC's, MP5k mit Vordergriffen, Schulterstützen usw.

 

Emotional muss ich gestehen, daß ich es als schwierig empfinde, ein nutz- und sinnfreies Gesetz durchzusetzen, wo ich mir aufgrund des schwammigen Begriffs der "äußeren Typidentität" einerseits die Befugnisse des BKA anmaße, andererseits aber zur Durchsetzung des innerlich abgelehnten Schwachsinns verpflichtet bin.

 

Also bleibt nur die undankbare Aufgabe für die Aufsichten:

1.) Wettkampf-Einheitlich den Anschein und möglichen Ausschluss der Waffe festzustellen

2.) Gangbare Maßnahmen vom Schützen zu verlangen, um einen "konformen" Start zu ermöglichen

3.) bei erkennbarem Vorteilssuchen den DQ auszusprechen

 

Insgesamt bleibt das völlig unbefriedigend. $&!t-Gesetz.

Geschrieben
Am 10.10.2019 um 12:16 schrieb Schwarzwälder:

können die Schützen nicht mit allem zum BKA rennen

Doch, können und sollen sie. Für eine Beurteilung ist das BKA zuständig und nicht die Aufsicht.

Wenn ich mir als Aufsicht nicht sicher bin und der Schütze keinen Bescheid vorweisen kann, kann er/sie gehen.

 

Easy as eating pancakes.

Geschrieben

Natürlich kann eine Aufsicht keine rechtsverbindlich Beurteilen durchführen. Jedoch trägt er eine Verantwortung für die korrekte Durchführung des Wettbewerbs nach Sportordung und Gesetz. So sollte also auch eine Aufsicht in der Lage sein eine Waffe zu identifizieren die nach dem 6. nicht zulässig ist. Möchte jetzt aber jemand mit seinem AK Klon oder AR mit 22.lfb am normalen sportlichen Training teilnehmen, würde ich persönlich ihn darauf hinweisen das er sich auf dünnen Eis befindet und er die Konfiguration seines Sportgerät überdenken sollte. Eine ausgiebige Überprüfung der Funktion ist so möglich 😏. Solange die Sicherheit gewährleistet ist. 

Gegenseitiges ankacken hilft uns doch allen nicht weiter. 

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