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IGNORED

WBK beantragen


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Geschrieben

Hallo,

ich bin neu hier im Forum und habe gleich mal ein Rechtsfrage.

Mein Vater und ich sind im selben Schützenverein. Bisher habe ich immer mit seinen Waffen geschossen, wenn auch er trainiert hatte.

Ich wohne in Brandenburg, er wohnt in Berlin.

Er ist im Besitz der grünen und gelben WBK, seine Waffen lagern zu Hause in Waffenschränken nach alten Recht.

Ich habe die Sachkundeprüfung bestanden, und will ausschließlich mit den Waffen meines Vaters schießen, ohne das er dann jedesmal mit zum Verein mitkommen muss.

1. Zum Antrag meiner WBK muss ich neben dem Bedürfniß auch nachweisen, dass ich einen Waffenschrank nach neuem Recht besitze. Ich will die Waffen aber garnicht bei mir lagern. 

Leider sind im Verein alle Waffenschränke belegt.

2. Würde es evtl. ausreichen wenn ich mich als zweiten Wohnsitz bei meinen Eltern (Berlin) anmelde?

Ich würde mich über eine hilfreiche Antwort sehr freuen.

Gruß....

Geschrieben (bearbeitet)

Also erstmal brauchst du eine WBK um als zuverlässig zu gelten. Sonst is nich mit Waffen alleine zum Stand. Also entweder eine gelbe WBK beantragen und nix kaufen oder eine grüne mit Voreintrag und auch was eigenes kaufen, oder vom Papi Umtragen lassen. Immer nur mit Leihschein dann.

Dann schreibst du in den Antrag das du eine gemeinsame Aufbewahrung mit Papi machst. Das gilt für Personen die in häuslicher Gemeinschaft leben. Dazu zählen auch Kinder die regelmäßig Mami und Papi besuchen. Steht in der Verwaltungsvorschrift zum Waffg.

 

P.S. Ich würde auf jeden Fall gucken das du eine eigene Waffe auf der WBK hast. Nicht das es irgendwann heißt du hast kein Bedürfnis. Das ist ja auch nicht wirklich ein Hexenwerk. Ebenfalls kannst du die gegenseitige Nutzung der Waffen in die WBK deines Vaters eintragen lassen. Würde ich aber nicht machen. Solltest du mal eigene Waffen haben wollen, könnte es sein das du die nicht bekommst, weil du ja die von Papi nutzen kannst.

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben

 

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumtengemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung vonKurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb callahan44er:

Ich würde auf jeden Fall gucken das du eine eigene Waffe auf der WBK hast. Nicht das es irgendwann heißt du hast kein Bedürfnis. 

Da musst Du halt echt schauen. Nicht, dass das zum Problem wird. GGf. nen kleinen Schrank für SpoPi kaufen und gut ist.

Geschrieben

In deines Vaters WBK gibt es die Möglichkeit, weitere Berechtigte eintragen zu lassen. 

Dazu brauchst natürlich Sachkunde und Bedürfniss.

Funzt zumindest hier in Bayern so. 

Kann in anderen Bundesländern aber anders sein!

Geschrieben

Eben. Da ausschließlich mit den Waffen des Vaters geschossen werden soll, muss hier überhaupt keine eigene WBK beantragt werden ! Der richtige Antrag wäre Eintragung als Mitinhaber in der/den WBK des Vaters. Alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG müssen natürlich erfüllt sein.

 

Wo der Wohnsitz des Sohnes ist, spielt wie oben schon korrekt dargelegt keinen Walzer. Unter Vater und Sohn besteht IMMER eine häusliche Gemeinschaft, weshalb eine gemeinsame Verwahrung problemlos möglich ist (unabhängig vom Zeitpunkt gilt der Bestandsschutz für Altbehältnisse der Sicherheitsstufen A bzw. B nach VDMA 24992 ab Stand Mai 1995 dann auch immer für den Mitinhaber fort, siehe hierzu BT-Drs. 18/12397 Seite 14). Das geht allerdings nur einmal. Ein weiterer Mitnutzer kann danach nicht mehr installiert werden.

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