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IGNORED

Vereinswaffen in EU


Overbore

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Guten Morgen !

Ich möchte meinen IPSC Schützen ermöglichen an Wettkämpfen im EU Ausland teilzunehmen.

Meine Behörde sagt: "Stellen Sie sich einen Leihschein aus (Vereins WBK an mich) und lassen das dann für 4 Wochen in ihren EfwP eintragen !?:mega_shok:

Ich nehme dann die Waffe mit zum Wettkampf..

 

Irgendwie hört sich das nicht rund an !?:confused:

 

Wie ist es mit Waffen im nicht EU /  3. Land... da muss es doch auch Formulare geben... 

Das mit dem EfwP ist so umständlich... und ich brauche ruck zuck einen neuen EfwP

 

Ggf. ist ja schon Jemand mit Vereinswaffen zum Match...  in der EU.

 

Gruß :bb1:

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vor 24 Minuten schrieb Overbore:

Irgendwie hört sich das nicht rund an !?:confused:

 

Die gesetzliche Grundlagen mal selber angelesen?

 

§32 Abs. 6 WaffG i.V.m. §12 Abs. 1.

 

 

vor 25 Minuten schrieb Overbore:

Wie ist es mit Waffen im nicht EU /  3. Land... da muss es doch auch Formulare geben... 

Auch das findet sich in §32, dazu dann die entsprechend zuständige Behörde befragen.

 

vor 25 Minuten schrieb Overbore:

Das mit dem EfwP ist so umständlich...

Das ist doch - für deutsche Verhältnisse - wirklich mal herzerfrischend einfach.

 

vor 26 Minuten schrieb Overbore:

... und ich brauche ruck zuck einen neuen EfwP

Das betrifft ja jeden Schützen, der mit fremden Waffen durch die Lande ziehen will. Und so kann er wenigstens ohne eigene Waffen im Ausland mit fremder Leute Waffen herumfahren. Das ist doch schon halber Luxus.

 

Willst Du das jetzt für Dich, oder für "Deine IPSC Schützen"?

 

Und warum können diese dann nicht das maximal eine Jahr warten, an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen, bis sie über eine eigene Waffe verfügen? Oder soll das eine Dauersituation werden, und die IPSC Schützen haben nicht vor, eigene Waffen zu erwerben? Oder sind die Vereinswaffen primär dafür da, ausgeschöpfte Bedürfniskontingente zu strecken?

 

Ich würde froh sein, so eine Behörde zu haben, die das so handhabt. Ich kann mir gut vorstellen, dass von den hunderten Waffenbehörden in Deutschland ein guter Teil sagt "das geht nicht", weil sie so einen Fall noch nie hatten und lieber auf Nummer Vorsicht gehen. Dann kämpft man schon wieder gegen Windmühlen. Hier isses doch einfach.

 

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@German

 

Ich bin 1. Vorsitzender d.h. "Meine" Ipsc Schützen. 

Und es ist dann mein EfwP.

Wenn ich es ermöglichen kann, warum sollten interessierte Anfänger nicht im Ausland schießen. ... das hat ja auch Vorteile. . Wenn es um den Sport geht.

Gruß

 

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vor 10 Stunden schrieb Overbore:

Und es ist dann mein EfwP.

Nein.

 

Der EFWP hat ein Passbild und ist auf die die Waffe transportierende Person ausgestellt.

Der, der berechtigt eine Waffe besitzt (und dazu zählt auch die Leihe), der hat Anspruch auf einen EFWP. Ich habe nicht umsonst auf §32 Abs. 6 WaffG verwiesen.

 

Da der Fall eher untypisch ist, versteht das sicherlich nicht jede Behörde sofort, aber Deine Behörde hat ja schon den richtigen Hinweis gegeben.

 

Ich habe mehrere EFWPe für Waffen, die nicht mir gehören und auch nicht auf einer meiner WBKs stehen, deren berechtigter Besitzer ich aber bin.

 

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Bei mir läuft das so:

Bin in der Vereins-WBK als weiterer Berechtigter eingetragen.

Haber einen europ. Feuerwaffenpass extra nur für Vereinswaffen. 

So kann ich mit einer Einladung die Waffen mit ins Ausland nehmen. 

Ein Verleihen der Waffen mit Leibschein geht natürlich nicht, weil ein evtl. Leiher ja weder WBK noch Feuerwaffenpass hat.

Die Nummer mit dem Leihschein mache ich eh nicht mehr! 

Das Thema ist mir zu heikel!

Wurde hier im Forum schon erörtert.

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Am 18.5.2019 um 08:47 schrieb Overbore:

Wenn ich es ermöglichen kann, warum sollten interessierte Anfänger nicht im Ausland schießen. ...

Und die schickst du da alleine los? Mich haben am Anfang immer Vereinskollegen mitgenommen. Und als es nötig war (meine Waffe defekt) hat mir auch einer eine mitgebracht.

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vor 22 Minuten schrieb götz:

Du kannst niemandem, der noch keine WBK hat, eine Waffe leihen!

 

§12 WaffG:

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese <...>

3 von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er <...>

b. als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, <...>

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

 

Dazu aus der WaffVwV:

 

Zitat

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

 

Zitat

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).

 

vor 1 Stunde schrieb götz:

Ein Verleihen der Waffen mit Leibschein geht natürlich nicht, weil ein evtl. Leiher ja weder WBK noch Feuerwaffenpass hat.

Zur WBK siehe oben, zum EFWP nochmal, was oben schon steht:

 

Zitat

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt.

 

Ein aufgrund §12 zum Besitz von Schusswaffen Berechtigter hat also grundsätzlich Anspruch auf einen EFWP.

 

Prinzipiell ist das also möglich.

 

Wenn man dafür als Verantwortlicher die Verantwortung übernehmen will...

 

 

 

Bearbeitet von German
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Und eben darum gibt es von mir keine Vereinswaffen auf Leihschein mehr. 

Die Fallstricke sind mir da zu unübersichtlich gespannt!

Zumal so ziemlich jede Behörde da eigene Ansichten hat! 

Im Zweifelsfall landet die Sache dann noch vor Gericht...

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Da ist das Waffenrecht mal für den Schützen und für den Sport - und ihr sucht nur nach Möglichkeiten, wie was schiefgehen kann.

Ich fass es nicht.

 

Natürlich verleiht man nur Waffen an jemanden, dem man 100% vertrauen kann - und dann auch nur im Rahmen der oben im Thread  ausführlich beschriebenen legalen Möglichkeiten!

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vor einer Stunde schrieb German:
Zitat

(6) Personen, die nach diesem Gesetz zum Besitz von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) berechtigt sind und diese Schusswaffen oder diese Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. 

Wobei man darüber diskutieren könnte, ob (zeitlich befristete) Ausnahmen von Erlaubnispflichten gemäß § 12 WaffG eine "Berechtigung zum Besitz" darstellen, wie sie in § 32 Abs. 6 WaffG gefordert wird. Das kann man, je nach Sichtweise, so oder so auslegen.

 

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vor 42 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wobei man darüber diskutieren könnte, ob (zeitlich befristete) Ausnahmen von Erlaubnispflichten gemäß § 12 WaffG eine "Berechtigung zum Besitz" darstellen

Joa, darüber kann man zwar diskutieren, muss es aber nicht, da es rechtlich klar ist.

 

Es handelt sich zweifelsfrei um erlaubnisfreien und damit berechtigten Erwerb und Besitz.

 

Die Waffenbehörde des Threaderstellers sieht das ja auch vollkommen richtig. Nur hat er's nicht ganz verstanden, wie sie das gemeint hat.

Bearbeitet von German
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