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IGNORED

Prüfung Fachkunde WHL - Gültigkeitsdauer?


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Geschrieben

Mir wurde gesagt, dass die abgelegte Fachkundeprüfung zur Waffenhandelslizenz nur eine einjährige Gültigkeit hat und verloren geht, wenn man bis dahin keinen Waffenhandel angemeldet hat. Mir ist das im Bezug auf der eigentlichen WHL bekannt, dass die gewerbliche Tätigkeit nach einem Jahr belegt werden muss, aber die Fachkunde war nach meinem Wissen ewig gültig und man kann diese auch für eine späteren Handel bzw. Stellvertretung benutzen.

Oder hat sich da was geändert?

Geschrieben

Ist denn die Sachkunde von 19xx ewig gültig? ;)

 

Unmittelbar nicht. Das Gesetz redet ab Antrag auf Erlaubnis.

Beibt die Frage ob der Antrag auf Erlaubnis Zulassungsvorraussetzung für die Prüfung der Fachkunde wäre.

Das wäre dann die mittelbare Beschränkung und m.M.n. Länderangelegenheit.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Beispiel Saarland/Rheinhessen

Zitat

An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?

Zunächst wenden Sie sich mit Ihrem Antrag auf Erteilung der Waffenhandelserlaubnis an die zuständige Waffenbehörde (s. Seite 6). Maßgebend sind der Betriebssitz bzw. der zukünftige Betriebssitz des Unternehmens, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz.

Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und andere Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung. Die Behörde meldet Sie in solchen Fällen über die IHK Saarland bei der IHK Rheinhessen zur Prüfung an und teilt entsprechend Ihrem Erlaubnisantrag mit, auf welche Waffen- und Munitionsarten sich die Prüfung beziehen wird.

Beispiel IHK Hannover

Zitat

Die Ablegung der Fachkundeprüfung ist Teil des Erlaubnisverfahrens, so dass als erster Schritt der Waffenhandelsantrag zu stellen ist. Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers und schickt dann eine Antragskopie der IHK Hannover zwecks Abnahme der Fachkundeprüfung zu.

Zitat

§21 WaffG

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

So würde ich das auch sehen. Man muss ja genau zwischen dem Fachkundenachweis und der eigentlichen Erlaubnis unterscheiden. Der Fachkundenachweis stellt ja nur die nötige Vorbedingung dar. Würde außerdem die Fachkunde mit dem Löschen der Erlaubnis verfallen, müsste ja der Antragsteller die Fachkunde neu ablegen, wenn er denn das Gewerbe später erneut neu aufleben lassen will. Das dürfte wohl kaum verlangt werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Nein, hat nicht!

 

Edit, es ist so ne Wurschtelgrauzone. Die Kassenkraft, die das Geld entgegen nimmt..... ist sie Verkäufer?
Prüft sie die Erwerbsberechtrigungen?
Prüft sie nicht, sondern ein anderer hat es getan.... und sie nimmt vielleicht Geld für Ware in Empfang, die der
Kunde ohne Erwerbserlaubnis mit zu anderer Ware legte, wo bereits eine Prüfung statt fand. Im guten Glauben?

 

tja....

Bearbeitet von Olga von der Wolga
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Olga von der Wolga:

Und wenn man als Angestellter im Waffenladen auch munition und Waffen verkaufen will, braucht man ebenfalls die Waffenfachkunde

Sicher? Ich meine im Gesetz/ der Verordnung stünde, dass die erforderliche Fachkunde auch durch eine mehrjährige Tätigkeit im Handel nachgewiesen würde?

Geschrieben

Ich dachte bislang, der Konzessionsträger benötigt die Fachkunde, um die WHL beantragen zu können. Da seine Angestellten unter seiner Weisung verkaufen, benötigen sie die Fachkunde nicht.

Zusätzlich benötigt seine Vertretung auch die Fachkunde. Aber eine Vertretung und ein Verkäufer sind ja etwas anderes, da erstere auch eigenständig einkaufen dürfte. Etwas anderes lese ich nicht aus den §.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb erstezw:

Sicher? Ich meine im Gesetz/ der Verordnung stünde, dass die erforderliche Fachkunde auch durch eine mehrjährige Tätigkeit im Handel nachgewiesen würde?

Wobei allerdings der Fachkundeerwerb durch abarbeiten 2003 gestrichen wurde. Angeblich soll es zu viele ahnungslose WHL Inhaber auf diesem Weg gegeben haben.

Geschrieben

Also klar gefragt:

Benötigt der reine Verkäufer in einem Waffengeschäft eine Fachkunde, auch wenn dieser Waffen und Munition im Auftrag des Inhabers verkauft?

Geschrieben

Sorry, aber nicht die örtliche Waffenbehörde bestimmt die Regeln, sondern gesetzliche Vorgaben.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb erstezw:

Sicher? Ich meine im Gesetz/ der Verordnung stünde, dass die erforderliche Fachkunde auch durch eine mehrjährige Tätigkeit im Handel nachgewiesen würde?

Die Sachkunde.

Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
2.
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen ist oder
 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Floppyk:

Sorry, aber .................................................................................................................................................................................................................... ENDE.

Wenn Du nen Waffenladen hast und wen einstellen willst ohne Fachkunde, frag deine zuständige Waffenbehörde, ob das so in Ordnung geht.
Letztlich wird ja auch von denen deine eventuell vorhandene WHE wieder entzogen werden, im Fall eines Falles.

Geschrieben
Am 29.1.2019 um 09:26 schrieb VP70Z:

Wobei allerdings der Fachkundeerwerb durch abarbeiten 2003 gestrichen wurde. Angeblich soll es zu viele ahnungslose WHL Inhaber auf diesem Weg gegeben haben.

Diese Änderung des § 22 WaffG zwar erst zum 01.04.2008, aber stimmt ansonsten.

 

Als Sachkundenachweis reicht aber nach wie vor, mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen zu sein.

Geschrieben
Am 29.1.2019 um 09:40 schrieb Floppyk:

Also klar gefragt:

Benötigt der reine Verkäufer in einem Waffengeschäft eine Fachkunde, auch wenn dieser Waffen und Munition im Auftrag des Inhabers verkauft?

Hier ist zu prüfen, ob dessen tatsächliche Tätigkeit die Merkmale des Waffenhandels entsprechend der Definition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 zu § 1 Abs. 4 WaffG erfüllt. Falls ja, benötigt er immer dann eine Stellvertretungserlaubnis, wenn er die Niederlassung (kann auch eine Zweigstelle sein) eigenständig führt. Der reine Verkäufer ohne Geschäftsführung, der die Merkmale des Waffenhandels erfüllt, benötigt ebenfalls eine Waffenhandelserlaubnis, wozu aufgrund § 21 Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG dann allerdings kein Fachkundenachweis erforderlich ist.

 

Zumeist werden die Aufgaben zur Vermeidung des letzteren intern wohl so zugeschnitten, dass nur der Geschäftsinhaber selbst eine Waffenhandelserlaubnis benötigt.

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