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IGNORED

Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu oft bezahlen


Obermaat

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Recht interessant an dem wirklich guten Urteil finde ich übrigens, dass hier (zugunsten des Waffenbesitzers) ein nicht unwesentlicher Aspekt übersehen wurde.

 

Die nach § 17 Bundesjagdgesetz vorzunehmenden Überprüfungen dürfen nicht die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) vorgesehene Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister umfassen, da die hierzu erhobenen personenbezogenen Daten nach dortigem Satz 2 nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung durch die hierfür zuständigen Behörden verwendet werden dürfen. Wie es damit aussieht, wenn sich - wie in der Praxis recht häufig der Fall - die Sachbearbeiter der Jagd- und Waffenbehörde gegenseitig vertreten, weiß ich allerdings nicht. 

Ansonsten erlauben § 492 Abs. 3 Satz 3 Strafprozessordnung sowie § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 5a der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV vom 23.09.2005) folgerichtig auch lediglich die ansonsten grundsätzlich für die Strafverfolgungsbehörden vorgesehene Auskunftserteilung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister an die Sprengstoffbehörden und die Waffenbehörden, nicht aber an die Jagdbehörden.

Dass das in der Praxis bei den Jagdbehörden (wie z.B. auch die verwaltungsrechtlich eigentlich nicht zulässige "Verlängerung" abgelaufener Jagdscheine) oftmals anders läuft, ist mir bekannt...

Herzliche Grüße

SB

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Am 3.1.2019 um 13:59 schrieb jimmypop:

Wenn überhaupt.

Kenne in meinem Umfeld niemanden, der die 3 Jahresüberprüfung hat zahlen müssen.

Ob sie denn gemacht wurde, kann ich natürlich nicht sagen. Bundesland ist übrigens NRW.

Bei uns im Verein hat die Behörde schon alle durch.....

Einige auch schon zum 2.mal.

Bei der 2. Runde wurde der Kostenbescheid auf einen runden Betrag angehoben. Vorher 25,23€ jetzt 30€ ..oder so ähnlich. Jedenfalls im gemäßigtem Rahmen.

Nördliches RLP!

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