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IGNORED

Altbesitz 4mm M20 - aktueller Stand?


remoso

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vor 1 Stunde schrieb lastunas:

4mm M20 ist Bedürfnisfrei, egal ob orginal oder umgebaut, Bedürfnissfrei heisst eingetragen auf grün da kurz, ich muss aber kein Training oder etc nachweisen, ob vor 2009 oder dannach auf grün eingetragen ist egal, so siehts aus, der Rest ist schikane, basta.

wow, du bist aber voll in der Materie . Kannst du mir bitte die Stellen im Gesetz zeigen wo dein Wissen verbrieft ist????

 

"so siehts aus " und " basta " Qualifizieren dich für diese Diskussion hier besonders. Aber du hast " das war schon immer so " vergessen :rotfl2:

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vor 5 Stunden schrieb erstezw:

Ein Gesetz muss nicht zwangsläufig rechtskonform sein. 

...und darüberhinaus gibt es meist mehr als einen Paragraphen und weitere Auslegungen und sogar Ausnahmen.

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Hallo

 

ich bin auf ein interessantes Urteil gestoßen. Kann man sicherlich als Argumentationshilfe gebrauchen.

 

VG Düsseldorf  urteil vom 04.03.2010 - 22 K 4969/08

 

Es wäre gut, wenn Wissende hier auch Urteile betreff 4mm M20 einstellen würden.

 

Steven

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Ja, das Urteil kenne ich. Aber was da drin steht scheine ich nicht wirklich zu verstehen:

 

"Es besteht ein subjektives öffentliches Recht des Erwerbers einer Waffe, die von einer in eine Waffenbesitzkarte voreingetragenen Erlaubnis umfasst ist, auf deren Eintragung in die Waffenbesitzkarte, ohne dass das Fortbestehen der Erlaubnisvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 WaffG zu prüfen ist."

 

Das widerspricht völlig meinem Wissensstand. Ich bin mir sehr sicher (müsste den Absatz noch mal suchen), dass es einen Paragraphen gab, nachdem die Behörde sehr wohl das Fortbestehen eines Bedürfnisses in regelmäßigen Abständen prüfen darf. Hier steht aber: Einmal WBK-Eintrag - immer WBK-Eintrag! Dann dürfte ja jeder, der den Schießsport aufgibt oder keinen Jagdschein mehr löst seine Waffen behalten. 

 

Oder aber ich habe den Satz nicht richtig verstanden, da er lediglich bedeuten könnte, dass beim AKT DER EINTRAGUNG die Erlaubnisvoraussetzung nicht mehr zu prüfen ist. Immerhin hatte der Betroffene seinen Voreintrag VOR der Gesetzesnovelle erhalten, wollte aber die Waffe NACH dem Stichtag eintragen lassen, was ihm wohl verweigert wurde.

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Hallo remoso

 

so ganz blicke ich auch nicht durch.

Evtl. hilft es, dass bei der Erteilung kein Bedürfnis bestehen musste, wie bei unseren Waffen. und jetzt, später wird der weitere Besitz von einem Bedürfnis abhängig gemacht.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung die so was übernehmen würde?

 

Steven

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Nach dem was da jetzt passiert hätten damals ja auch fast alle LEP weg gemusst. Da waren jede Menge Besitzer ohne eine WBK. Die hätten nie alle ein Bedürfnis bekommen können.Deswegen wurde damals ja auch das " wirtschaftliche Interesse " als WBK Grund anerkannt. Von massenhaften Abgaben solcher Teile habe ich damals nix gehört. Genausowenig wie von den 4mmM20 Umbauten. Ist das jetzt einfach nur dummer Zufall das da eine der Behörden den Umstand aufgreift ? Zumal , was mich noch mehr wundern lässt, der TE hier ja auch GK KW auf seiner WBK hat, Regelüberprüft wird usw. Ist für mich nochmal was anderes wie wenn einer keine eigenen GK Waffen hat. Will der TE was " großes Schiessen " nimmt er seine Sportwaffen. Der muss nix umbauen damit er schiessen kann.Wobei sich am Umstand selber ja nix ändert, beide haben vor 2009 auf legalem Weg diese Waffen erworben und jetzt sollen sie nachträglich nicht mehr Bedürfnisfrei erlaubt sein.Ein Verlass auf deutsche Gesetze ist schon lange nicht mehr.................Bei den Änderungen von 1974 gab es Amnestien, wo man die Teile die ehemals frei waren nachmelden und behalten konnte. Teilweise noch bis heute. Und wegen diesen Erbsenpistolen wird jetzt ein Aufriss gemacht. 10 Jahre nach der Gesetzesänderung........

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Also, ich will die Sache nicht überstrapazieren, aber vielleicht hat ja jemand Spaß daran, die Urteilsbegründung https://openjur.de/u/145417.html mit mir zusammen auseinanderzupflücken. Kurz den Fall zusammengefasst: Ein WBK-Besitzer (Kläger) lässt sich VOR dem Inkrafttreten der Novelle einen Voreintrag für 4mm20 anlegen, kauft dann eine aus 9x19 konvertierte 4mm-Pistole und will sie NACH Inkrafttreten der Novelle eintragen lassen, was ihm mangels Bedürfnis vom SB (Beklagter) verweigert wird. Es wird einer Argumentation stattgegeben, die im Wesentlichen behauptet, dass der VOREINTRAG - nicht hingegen die Eintragung - Berechtigung für zugleich zum Erwerb und Besitz ist. OK. Aber bei der Argumentation, warum dieser zeitlich nicht begrenzt ist, und auch die Neuregelung hier nicht greift, versteh ich nur noch Bahnhof.

 

Ich denke, der entscheidende Passus ist:

 

Zitat

 

44)

Durch Art. 1 Nr. 39 b) aa) des Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) wurden der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG zwei weitere Sätze (Sätze 3 und 4) angefügt, welche lauten: "Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen)."

 

So weit, so gut.

 

Zitat

 

45)

Selbst wenn die vom Kläger erworbene Waffe tatbestandlich dem seit 1. April 2008 geltenden Satz 3 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterfallen sollte, hätte der Beklagte deren Eintragung in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte nicht verweigern dürfen, weil die mit dem Eintrag vom 7. Februar 2008 erteilte Erwerbs- und Besitzerlaubnis über den 31. März 2008 hinaus fortwirkt. Die Erwerbserlaubnis galt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 WaffG bereits kraft Gesetzes für ein Jahr, also bis zum 7. Februar 2009. 

 

 

 

Auch da kommt mein beschränktes Hirn noch mit.
 

Zitat

 

Eine dementsprechende - rein deklaratorische - Eintragung in die streitgegenständliche Waffenbesitzkarte hatte der Beklagte zugleich vorgenommen. 

 

Was soll das sein? Eine Art vorläufiger Eintragung vielleicht?

 

Zitat

 

Hinsichtlich der mit dem Eintrag verbundenen Besitzerlaubnis hatte der Beklagte keine die Geltungsdauer betreffende einschränkende Eintragung vorgenommen.

 

Hmm. Muss er meiner Meinung nach auch nicht.

 

Zitat

 

Die dem Kläger erteilte Besitzerlaubnis ist deshalb entsprechend der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 WaffG, wonach die Erlaubnis zum Besitz in der Regel unbefristet erteilt wird, dahin auszulegen, dass diese unbefristet gilt.

 

Das ist mein Problem: Wieso hat die Anlage hier keine Priorität? Versteht das jemand?

Bearbeitet von remoso
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vor 6 Stunden schrieb steven:

Hast du eine Rechtsschutzversicherung die so was übernehmen würde?

 

Bitte nicht böse sein, ich bin total dankbar über jeden Hinweis/Ratschlag/Post, will mich zu meiner Rechtsstreitbereitschaft aber noch nicht so öffentlich äußern. Insbesondere hat die viel damit zu tun, ob ich einen Argumentationsansatz sehe, der vielversprechend ist... 

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Hallo remoso

 

ich glaube, das die "unverhältnismäßige Inhalts- u. Schrankenbeschränkung" hier der Ansatzpunkt darstellt. Sie könnte in deinem Fall verfassungswidrig sein.

Wie gesagt, falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, die in deinem fall greift, hast du gute Chancen, deine 4mmM20 Waffen auch ohne Bedürfnisnachweis zu behalten.

Dalls man mir meine adaptierten Waffen mit dem Trick "Bedürfnisnachweis" nehmen will, werde ich mit allen rechtlichen Mitteln das zu verhindern versuchen.

 

Steven

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Puh zum Glück verstehe ich mich mit meinem Sachbearbeiter ganz gut.

 

Ich bin kein Rechtsexperte, was mich aber an deiner Stelle interessieren würde ist folgendes:

 

1.) Unter welchen Bedürfnis wurden die Waffen zwischen 2008 und jetzt bei der Behörde eingetragen bzw. welches Bedürfnis wurde damals anerkannt.

2.) Welche Gesetzesänderung soll denn das damalige anerkannte "Bedürfnis" des Besitzes der Schusswaffen entkräften, bzw. ungültig machen

 

 

Ein anderer evtl. Ansatzpunkt ist deinen Sachbearbeiter mal darauf ansprechen wieso nicht ähnlich Verfahren wird wie im Erbrecht.

Solange dir keine Erlaubnis zum Erwerb erteilt worden ist, sondern es sich um Altbesitz handelt, können Sie dir auch meiner Meinung nach ohne Entschädigung die Waffen auch nicht einfach wegnehmen.

 

Siehe unser Grundgesetz Art 14:

Zitat

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

 

Zitat

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

WaffG § 20 Abs. 3

Zitat

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

...

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

 

 

Am besten schriftlich stellen und beantworten lassen und dann mit Anwalt reden.

 

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vor 12 Minuten schrieb nucular1:

WaffG § 20 Abs. 3

Greift hier nicht weil Remoso eine WBK hat in der GK KW eingetragen sind/ist. Er ist also von der Blockierpflicht eh befreit, ganz davon ab das es für 4mm Waffen nicht mal von Armatix was gibt............................

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vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Greift hier nicht weil Remoso eine WBK hat in der GK KW eingetragen sind/ist. Er ist also von der Blockierpflicht eh befreit, ganz davon ab das es für 4mm Waffen nicht mal von Armatix was gibt............................

Genau darum geht es ja....

Wieso sollte er anders behandelt werden?

 

Es gibt kein § der das ganze genau bei LEP Waffen behandelt, es gibt aber das Erbrecht was das ganze für Ihn vorteilshaft regeln würde.

 

Ihm wurde für diesen Waffen keine Erlaubnis erteilt, sie wurden im Nachhinein "illegal"/erlaubnissbedürftig gemacht, aber Eigentum ist Eigentum, genauso wie Eigentum durch Erbe.

Und erben ist bedürfnisfrei bzw. genauesten im Waffengesetz geregelt.

 

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Zitat

4mm M20 und LEP-Waffen: Völlige Unklarheit herrscht allerdings - und hier sind auch die zu suchenden Wege noch nicht abgeschlossen - hinsichtlich der Regelung bei den 4mm M20 Waffen und den so genannten LEP Waffen. So genannte LEP-Waffen sind um­gebaute, ehemals scharfe Lang- und Kurzwaf­fen mit F-Stempel im Fünfeck, die mit Hilfe von Druckluftkartuschen schießen können, deren Bewegungsenergie 7,5 Joule nicht überschrei­tet. Diese Waffen arten waren ehemals ab 18 Jahren für jedermann frei erhältlich. Die 4 mm M20 Waffen sind umgebaute ehemals scharfe Kurzwaffen, auch mit F-Stempel im Fünfeck, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von maximal 7,5 Joule erteilt wird. Diese waren ehemals ohne Bedürfnisnachweis auf Waffen­besitzkarte zu erwerben, soweit die anderen Voraussetzungen wie Sachkunde, Zuverlässig­keit und Verwahrungsmöglichkeiten gegeben waren. Bei den LEP-Waffen besteht nun in sofern Klärungsbedarf, als diese durch das neue Waf­fengesetz nicht mehr als bedürfnisfrei erwerb­bar bezeichnet werden, was auch erklärter Wil­le des Gesetzgebers war, ohne dass aber gere­gelt wird, auf welche Art und Weise die Besitzer dieser Waffen diese weiterhin behalten dürfen. Insbesondere ist unklar, ob hier jetzt ein Be­dürfnisnachweis zu erbringen ist, der faktisch aber nicht erbracht werden kann. Diese Waffen fallen weder unter die Bedürfnisgruppe Sport­schützen, noch Jäger, noch Sammler. Schuld hieran ist die gesetzliche Regelung, die vor­sieht, dass Umbauten von Originalwaffen, die aus Originalwaffen hergestellt wurden, nach In­krafttreten des neuen Waffenrechts den Waffen gleichgestellt werden, aus denen diese herge­stellt wurden. Hier ist nicht etwa explizit der Alt­besitz ausgenommen worden, sondern ledig­lich eine Übergangsfrist von 6 Monaten einge­führt worden. Der Gesetzgeber sagt aber nicht, ob etwa die LEP-Umbauten von Originalwaffen ohne weiteres eingetragen werden können, so­mit nur registrierungspflichtig werden oder ob man hier ein Bedürfnis als Waffenbesitzer bei­bringen muss. Eigentlich ein gesetzlich verord­neter Unsinn, denn wie soll man nachträglich ein Bedürfnis für ein ehemals bedürfnisfreien oder frei ab 18 Jahren erwerbbaren Gegen­stand beibringen? Hier besteht noch deutlicher Klärungsbedarf.

Der Abdruck erfolgte mit freundlicher Genehmigung des Autors

Dr. jur. Hans Scholzen Düsseldorf.

 

http://ssc-magnum-solingen.de/index.php?menuid=48

http://www.ra-scholzen.de/

 

Ansonsten wende dich an diesen Anwalt.

 

Wie gesagt ich würde versuchen übers Waffengesetz Erbrecht das ganze zu klären.

Ist eigentlich genau das, worum es geht.

 

Eigentümer durch Eigentum via Erbe.

Eigentümer durch Eigentum ohne Erwerbserlaubnis (Freier Gegenstand).

 

So bin nun aber raus hier.

 

Ich drücke dir die Daumen.

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Hallo

 

was mir auch aufgefallen ist:

Die adaptierten 4mmM20 Waffen werden ja dem Originalkaliber gleichgestellt. Heißt das jetzt, dass eine 4mmM20, die ehemals eine 9mm Waffe war, nur mit dem Bedürfnis einer 9mm Waffe erworben werden kann? Wenn ich ein Bedürfnis für eine 4mmM20 Waffe habe, kann ich mir die 4mmM20 Waffe gar nicht kaufen, da sie mal eine 9mm Waffe war?

 

Steven

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vor 3 Stunden schrieb steven:

was mir auch aufgefallen ist:

Die adaptierten 4mmM20 Waffen werden ja dem Originalkaliber gleichgestellt. Heißt das jetzt, dass eine 4mmM20, die ehemals eine 9mm Waffe war, nur mit dem Bedürfnis einer 9mm Waffe erworben werden kann? Wenn ich ein Bedürfnis für eine 4mmM20 Waffe habe, kann ich mir die 4mmM20 Waffe gar nicht kaufen, da sie mal eine 9mm Waffe war?

Hallo Steven,

spät, aber du hast es gemerkt. Genau deswegen sind solche Waffen fast unverkäuflich. Es sei den sie lassen sich mit sehr kleinem Geld zurückbauen und dann im Originalkaliber verkaufen....

Gefahr für dich : Verkaufst du so eine Waffe auf einen 4mm Voreintrag überlässt du die Waffe einem Unberechtigten............mit allen Konsequenzen .

Bearbeitet von PetMan
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vor 18 Minuten schrieb PetMan:

Hallo Steven,

spät, aber du hast es gemerkt.

Hallo PetMan

 

ja, manchmal laufen meine Gehirnzellen erst ins Leere, bevor sie sich konsolidieren und vereint nachdenken.

Aber wofür gibt es dann eine Disziplin für 4mmM20 Waffen? Wenn ich damit fleißig übe, stellt der Dachverband mir eine Befürwortung für eine 4mmM20 Waffe aus. Damit kann ich dann keinen Colt 1911er, der adaptiert ist kaufen. Nur eine geborene 4mmM20 Waffe?! Aber für die geborene 4mmM20 benötige ich doch gar keine Befürwortung. Sie ist Bedürfnisfrei. Weiter: für den adaptierten 1911er benötige ich eine Befürwortung in .45 ACP!?

Aber wie ist das dann mit dem Eintrag? Ich habe einen Eintrag für eine Pistole .45ACP. Jetzt gehe ich zu meinem Sachbearbeiter und lasse eine Pistole 4mmM20 eintragen. Könnte er da nicht an meiner Geistesfähigkeit (Klappseverdächtig) zweifeln?

 

Steven

Bearbeitet von steven
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Ob der an deiner Geistesfähigkeit zweifelt oder am Gesetz, es ist wie es ist. Wahnsinn halt. Bei egun hat einer der eine konvertierte auf 4mm Voreintrag verkaufte den Rest seiner Waffen auch abgeben dürfen. Ich hatte ihn im Vorfeld angeschrieben das die konvertierte 4mm Waffe ein Bedürfnis im Originalkaliber braucht und er meinte das wäre nicht so. Sein SB hätte ihm das bestätigt. Der SB des Käufers sah das wohl anders......................

Aber selbst heute noch werden solche Waffen in Egun angeboten, ohne Hinweis auf das Originalkaliber und das das Bedürfnis hierfür gebraucht wird. Hab es mir aber abgewöhnt die Leute an zu schreiben. Habe ich oft gemacht und meistens verschwanden die Anzeigen dann. Manche lernen aber am liebsten durch Schmerzen..............

 

Ein aktuelles Beispiel, wobei der Verkäufer es eigentlich besser wissen müsste

http://www.egun.de/market/item.php?id=6906577

Bearbeitet von PetMan
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Darüber hatte ich auch noch gar nicht nachgedacht. Brauche immer ein bisschen länger. :-) Aber das heißt ja im Umkehrschluss, dass man NICHTMAL EIN Bedürfnis nachweisen könnte, sobald man als Normal-Sporti sein 2-Waffen-Kontingent ausgeschöpft hat. Was soll ich dem Verband denn erzählen? "Hätte gerne eine Befürwortung für eine weitere 9mm, weil ich am Ende eine 4mm darauf erwerben werde?" Erstens sagt der Verband dann - und das könnte ich gut verstehen - "Sorry, kein wirkliches Bedürfnis. Bitte kauf Dir nen Wechsellauf oder ein Wechselsystem für die existierende(n) Waffe(n).", und zweitens: Was steht dann im Voreintrag für ein Kaliber, sodass sichergestellt ist, dass ich den Eintrag nicht zweckentfremde und mir wirklich ne 9mm anstatt der 4mm kaufe?

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vor 24 Minuten schrieb remoso:

Was steht dann im Voreintrag für ein Kaliber, sodass sichergestellt ist, dass ich den Eintrag nicht zweckentfremde und mir wirklich ne 9mm anstatt der 4mm kaufe?

Die Verantwortung obliegt dir. Du darfst auf einen Voreintrag " Sportrevolver 357 Magnum " ja auch keinen mit 2 Zoll Lauf kaufen. Oder einen MP 5 Klon der als KW verkauft wird auf einen Voreintrag " Sportpistole 9mm "

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Die Verantwortung obliegt dir. Du darfst auf einen Voreintrag " Sportrevolver 357 Magnum " ja auch keinen mit 2 Zoll Lauf kaufen. Oder einen MP 5 Klon der als KW verkauft wird auf einen Voreintrag " Sportpistole 9mm "

Soweit klar. Aber nur interessehalbe: Darf ich auf einen Voreintrag "Sportpistole Kaliber .45 ACP" eine "Sportpistole Kaliber 4mmM20" eintragen lassen? Wohlgemerkt als Grundwaffe, nicht als Wechselsystem. 

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vor 10 Minuten schrieb remoso:

Soweit klar. Aber nur interessehalbe: Darf ich auf einen Voreintrag "Sportpistole Kaliber .45 ACP" eine "Sportpistole Kaliber 4mmM20" eintragen lassen? Wohlgemerkt als Grundwaffe, nicht als Wechselsystem. 

Hä, wie meinst´n das?

Verwechselst Du da was?

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Am 2.6.2018 um 16:59 schrieb remoso:

Das ist mein Problem: Wieso hat die Anlage hier keine Priorität? Versteht das jemand?

Ich habs jetzt verstanden, denke ich. Die Anlage HAT Priorität. Die 4mm-Pistole des Klägers benötigt dieselbe Erlaubnis wie ihr GK-Pendant, woraus sich wiederum ergibt, dass Ihre Besitzerlaubnis primär unbegrenzt erteilt wird. Somit hätte der SB die Eintragung mit dem Hinweis auf eine erloschene Besitzerlaubnis nicht verweigern dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger vor einer regelmäßigen Überprüfung der Erlaubnis gefeit ist. Somit kann unter Berücksichtigung der Überprüfungsfristen trotzdem jederzeit ein Widerruf der Erlaubnis blühen, wenn nach §45 Absatz 2 "nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen" - eben der Wegfall oder die Notwendigkeit eines Bedürfnisses. Somit gibts auch hier keine sinnvolle Argumentation für den Fortbestand einer Besitzerlaubnis. Doof.

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Die Frage ist schlecht. Dein Grundeintrag kann dann nicht mehr mit Wechselsystemen, die kleiner sind, erweitert werden, weil Du wahrscheinlich, obwohl sie frei erwerbbar wären, keine bekommst. Größer ist natürlich nur mit Bedürfnis möglich.

Wuni

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Gerade eben schrieb Mattes:

Hä, wie meinst´n das?

Verwechselst Du da was?

Naja: Angenommen, ich bin Sportschütze und will mir nach heutigem Rechtsstand eine konvertierte 4mmM20 kaufen. Dann brauche ich eine Befürwortung für die GK-Variante der Pistole, sagen wir in .45 ACP. Nehmen wir an, der Verband stellt sie aus. Dann beantrage ich bei der Behörde anschließend einen Voreintrag für eine "Sportpistole Cal .45 ACP", will aber doch damit die konvertierte 4mmM20 kaufen. Wird dann diese 4mm auf den Voreintrag registriert? Muss das was ich kaufe nicht dem voreingetragenen Kaliber entsprechen? Wechselsysteme im kleineren Kaliber zu eingetragenen Waffen gehen immer, soweit klar. Aber das hier ist ja dann die "Grundwaffe".

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