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IGNORED

Erbfall mit Waffe Kaliber 4mm R


uin

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Am ‎05‎.‎04‎.‎2018 um 18:05 schrieb steven:

Hallo SB

 

offensichtlich wurde die Waffe erst vor kurzem gefunden. Für etwas, was noch nicht aufgetaucht ist, kann das Erbe auch noch nicht übernommen werden. Ich gehe deshalb davon aus, dass die 4-Wochen-Frist erst mit dem Funddatum anläuft.

Ich hatte mal so einen Fall, da wurde der K98 erst nach 7 (sieben) Jahren entdeckt.

 

Steven

Hier muss man unterscheiden, ob die Waffe in der WBK des Verstorbenen eingetragen war oder nicht. Ich bin hier bislang von ersterem ausgegangen und dann spielt es keine Rolle, wann das Teil tatsächlich gefunden wird.

 

Falls nicht in der WBK eingetragen, wäre es unerlaubter Waffenbesitz des Vorbesitzers und somit keine Möglichkeit einer Abwicklung über § 20 WaffG.

 

Egal ob Erbwaffe oder Fundwaffe. Letztendlich ist hier nur der Erwerb als Berechtigter möglich - bei einer Fundwaffe zudem nicht originär über den Finder selbst, weil der ja erst mal an einen Berechtigten überlassen muss.

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vor 3 Stunden schrieb Flohbändiger:

Und im Übrigen bin ich nach wie vor der Auffassung, dass ein Bedürfnisnachweis im Originalkaliber unsinnig und falsch ist, denn die Waffe kann keine Munition im Originalkaliber verschießen und nirgends im Gesetz lässt sich so etwas rauslesen.

Zitat

 

Waffengesetz, Anlage 2

Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).

 

Wobei das mit den Salutwaffen grade wohl auch am "Sterben " ist, wenn es nach der EU geht. Steht aber alles schon Jahre hier im Forum, in der letzten Zeit gab es da keine Änderungen zu dem Thema.

Bearbeitet von PetMan
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vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe

Wobei „umgearbeitet“ ja sehr auslegungsfähig ist. Wenn der Umbau reversibel ist, kann man diesen Teil des WaffG sogar verstehen.

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vor 2 Stunden schrieb jimmypop:

Wobei „umgearbeitet“ ja sehr auslegungsfähig ist. Wenn der Umbau reversibel ist, kann man diesen Teil des WaffG sogar verstehen.

Wir müssen immer unterscheiden zwischen WBK Pflichtigen 4mm Waffen und LEP Waffen. Die 4mm stehen in WBK`s. Wer die "Rückbaut " ist selber schuld. Bei den LEP`s war es so das die nirgends mehr aufgeführt waren . Und da die Rechtslage zu der Zeit das beschaffen von nicht eingetragenen Ersatzläufen ermöglichte, wenn einer zb eine 1911er in 45 ACP auf der Karte, hatte war es " einfach " an Ersatz zu kommen. Der konnte 20 Läufe kaufen und war bei Barzahlung nirgends erfasst.

Aber es war halt verboten zurück zu bauen. Jetzt ist es noch ein Stück mehr verboten. Aber ich möchte nicht wissen wieviele LEP noch im Umlauf sind. Die Absatzzahlen von Norinco jedenfalls erreichten damals ihren Höhepunkt. Waren kaum welche zu bekommen. Jedenfalls keine "scharfen " mehr........Da verschwanden für ein paar Jahre nicht wenige Waffen von der Bildfläche..................Die 4mm Waffen die WBK Pflichtig waren , von denen wusste man aber. Also hätte es die nicht tangieren brauchen. Aber die dachten sich, wenn wir schon mal dabei sind.............................

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Am ‎10‎.‎04‎.‎2018 um 14:35 schrieb PetMan:

Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe.

Ja, ist mir bekannt. Das heißt aber nur, dass man für die Erwerbsberechtigung für die umgebaute Waffe die gleichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen wie beim Original. Also auch einen Bedürfnisnachweis. Die gleichen wohlgemerkt, nicht dieselben. Wären dieselben gemeint, müsste da so etwas wie "entspricht" und nicht "richtet sich" stehen.

Denselben Bedürfnisnachweis zu verlangen macht aber auch, wie bereits erwähnt, keinen Sinn, denn mit der umgebauten Waffe kann ich, egal welche Disziplin ich mir für die Originalwaffe raussuche, definitiv nichts anfangen. Folglich kann sich der Bedürfnisnachweis nur auf das Umbaukaliber beziehen.

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vor 15 Minuten schrieb Flohbändiger:

Ja, ist mir bekannt. Das heißt aber nur, dass man für die Erwerbsberechtigung für die umgebaute Waffe die gleichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein müssen wie beim Original. Also auch einen Bedürfnisnachweis. Die gleichen wohlgemerkt, nicht dieselben. Wären dieselben gemeint, müsste da so etwas wie "entspricht" und nicht "richtet sich" stehen.

Denselben Bedürfnisnachweis zu verlangen macht aber auch, wie bereits erwähnt, keinen Sinn, denn mit der umgebauten Waffe kann ich, egal welche Disziplin ich mir für die Originalwaffe raussuche, definitiv nichts anfangen. Folglich kann sich der Bedürfnisnachweis nur auf das Umbaukaliber beziehen.

Versuch dir eine konvertierte Waffe in 4mmM20 zu kaufen, melde sie an und erkläre dem SB deine Sicht der Dinge bezgl " die gleichen " und " dieselben ".Sag denen auf dem Amt auch wie du den Passus " so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffeinterpretierst.

 Du wirst sehen und hören was passiert. Und selbst wenn die Waffe eingetragen wird in 4mmM20 wirst du damit keine Rechtssicherheit erlangen. Viel Spaß

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Es ist eine originale 4mm Rl. Sie hat auch entlastungsbohrungen und eben das F.

Das Problem mit der WBK ist ja, das beide am gleichen Ort verwahrt - oder eher versteckt waren. Der Keller ist das reinste Chaos... .Daher war eben nichts dazu bekannt. Die Schwiegermutter wußte auch nicht, dass er jemals damit geschossen hätte. Zumindest nicht zu ihrer gemeinsamen Zeit. Das Ding sieht auch etwas gammelig aus - Fehler Brünierung, Rostpickel...

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vor 39 Minuten schrieb uin:

Das Ding sieht auch etwas gammelig aus - Fehler Brünierung, Rostpickel...

Wenn keinem das Herz dran hängt gib sie ab. Die Folgekosten des behaltens werden den wert sicher um mehr als das Zehnfache übersteigen. Ansonsten wurden dir hier jegliche Antworten zur weiteren Vorgehensweise schon genannt.Man kann die Waffe behalten, weil geerbt, muss dann aber mit den Vorgaben vom Amt leben. Und die heissen neuer Tresor. Und das werden nicht die letzten Kosten sein. 

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vor 22 Stunden schrieb PetMan:

Versuch dir eine konvertierte Waffe in 4mmM20 zu kaufen, melde sie an ...

Korrekt. Nur frage ich mich dazu, auch welchem Wege eine Konvertierung nachprüfbar ist. Wenn das Teil als Originalwaffe angemeldet wird, dürfte ein Gegenbeweis nicht einfach sein.

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vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Korrekt. Nur frage ich mich dazu, auch welchem Wege eine Konvertierung nachprüfbar ist. Wenn das Teil als Originalwaffe angemeldet wird, dürfte ein Gegenbeweis nicht einfach sein.

Ich verstehe dein Problem nicht. Wenn das Teil als Originalwaffe angemeldet wird braucht man halt ein Bedürfnis im Originalkaliber. Wenn er behauptet die kam als 4mm auf die Welt kann er sie vielleicht eingetragen bekommen, hat damit aber keine Rechtssicherheit weil er beschissen hat. In Augenschein nehmen die wenigsten SB eine Waffe die angemeldet wird und selbst wenn glaube ich nicht das zum Beispiel meine SBiene da was erkennen könnte. Meine damals konvertiert gekauften Waffen wurden vom Verkäufer in die WBK Eingetragen. Bei der Rückkonvertierung bekam ich vom Händler einen Schriebschreib mit das er die Waffe zurückgebaut hat und das Amt hat dann eine 9mm eingtragen. Bei Erwerb von stand da " siehe laufende Nummer 5 . Da stand vorher die gleiche Waffe in 4mm .

Ein Händler sollte heutzutage um die Rechtslage wissen, ansonsten läuft er Gefahr schnell kein Händler mehr zu sein. Und die Verantwortung über den Erwerb hat im Endeffekt immer noch der Erwerber......

Bearbeitet von PetMan
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