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Geschrieben

Mal unterstellt, dass 99,9 % der Neumitglieder nach Ablauf der 12-monatigen Probezeit eine eigene WBK beantragen werden, erschließt sich mir immer noch nicht, weshalb man für ein - einmaliges - Erlaubnisverfahren die Namen der Neumitglieder nicht preisgeben soll. Nach 12 Monaten liegen die Daten bei Beantragung einer eigenen WBK der Behörde sowieso vor.

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Auf den Einwand "So wenig Daten wie möglich ..." wird die Behörde vermutlich antworten mit: " ... aber so viele wie nötig." ;-)

stimmt, aber dafür gibts dann ja den Datenschutzbeauftragten, den man mit dem Thema konfrontieren kann. Seit der EU-Verordnung sind die noch "vorsichtiger" als schon bisher. Ohne o.K. vom Datenschutzbeauftragten würde ich als Verantwortlicher solche personenbezogenen Daten nicht melden.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Die (aktuelle) Anzahl an Neumitgliedern ist nun mal eines der Hauptargumente bei der Bemessung des Kontingentes an Vereinswaffen. Ob jetzt die namentliche Auflistung dieser Personen gegen datenschutzrechtlich Vorschriften verstößt, sei mal dahingestellt.

Die Anzahl reicht doch oder sollte die Behörde jedem Antragsteller schon mal vorsorglich unterstellen, dass die Angabe bzgl. der Anzahl nicht stimmt. Oder z.B. die Abrechnung mit dem Verband bzgl. der Abrechnung von Aufnahmegeühren oder auch die Abrechnung des Vereins bzgl. Aufnahmegebühren. Eine namentliche Nennung ist dazu nicht notwendig.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb HBM:

.... Eine namentliche Nennung ist dazu nicht notwendig.

 

Nicht nötig oder nicht gewünscht?

 

Schon einmal darüber nachgedacht, dass es dem Verein nützlich sein könnte?

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Joe07:

Nicht nötig oder nicht gewünscht?

Schon einmal darüber nachgedacht, dass es dem Verein nützlich sein könnte?

Genau aus diesen Gründen gibt es den Datenschutz. Es geht nicht darum ob es dem Verein nützt oder nicht, sondern darum ob das Mitglied einer Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Behörde zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein Verein daran denkt das Thema in seinem Aufnahmeantrag mit aufzunehmen dann ist das ganze kein Problem, aber ohne Zustimmung zur Weitergabe der Daten ist es eben ein Konflikt.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb HBM:

Genau aus diesen Gründen gibt es den Datenschutz. Es geht nicht darum ob es dem Verein nützt oder nicht, sondern darum ob das Mitglied einer Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Behörde zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein Verein daran denkt das Thema in seinem Aufnahmeantrag mit aufzunehmen dann ist das ganze kein Problem, aber ohne Zustimmung zur Weitergabe der Daten ist es eben ein Konflikt.

 

Nicht dann, wenn die Daten zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens benötigt werden!

 

WaffVwV Nrn. 39.1 - 39.3 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb Joe07:

Nicht dann, wenn die Daten zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens benötigt werden!

WaffVwV Nrn. 39.1 - 39.3 

Wenn, dann geht es ja "nur" um 39.1, also "39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen, dürfen nicht verlangt werden.".

 

Da stellt sich jetzt die Frage ob die Auskunft nicht auch ohne persöhnliche Daten der Mitglieder erteilt werden kann, da es ja nur um die Anzahl der neuen Mitglieder und nicht um Geschlecht, Alter, Name, Adresse, etc. geht. Aber wir drehen uns im Kreis und wenn überhaupt, dann kann das nur ein Datenschutzbeauftragter klären. Wenn man von einer über das "Normale" hinausgehenden Glaubwürdigkeit eines Antragsstellers ausgeht, dann sollte eine Auskunft über die Anzahl, spätestens nach Vorlage der Abrechnung über Aufnahmegebühren der letzten 12/10/6 Monate als "Nachweis" genügen.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb HBM:

.... Da stellt sich jetzt die Frage ob eben eine Frage ob die Auskunft nicht auch ohne persöhnliche Daten der Mitglieder erteilt werden kann, da es ja nur um die Anzahl der neuen Mitglieder und nicht um Geschlecht, Alter, Name, Adresse, etc. geht. Aber wir drehen uns im Kreis und wenn überhaupt, dann kann das nur ein Datenschutzbeauftragter klären. Wenn man von einer über das "Normale" hinausgehenden Glaubwürdigkeit eines Antragsstellers ausgeht, dann sollte eine Auskunft über die Anzahl, spätestens nach Vorlage der Abrechnung über Aufnahmegebühren der letzten 12/10/6 Monate als "Nachweis" genügen.

 

Eine fortlaufende Benachrichtigung war hier nicht die Fragestellung!

 

Wo ist das Problem?

 

Die Behörde könnte die Personalien ja auch vor Ort während des Trainings überprüfen!

 

Was soll der Quatsch mit den Datenschutz?

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb Joe07:

Was soll der Quatsch mit den Datenschutz?

Lies Dir mal die EU-Verordnung durch. Die gilt, meines Wissens, auch für Vereine und da geht es neben einer Dokumentation der Abläufe im Bereich von personenbezogenen Daten auch um Regeln wer diese an wen in welchem Umfang, etc. weitergeben darf.

Natürlich kann die Behörde die Personalien vor Ort überpfüfen, allerdings bin ich mir nicht sicher ob eine Speicherung der Daten durch die Behörde dann rechtlich möglich wäre. Aber wie schon einmal geschrieben, kann das wohl nur der Datenschutzbeauftragte klären.

 

PS: Ich halte viele Regelungen bzw. Gängelungen im BDSG bzw. der EU-Verordnung auch für Quatsch, aber das ändert nichts daran, dass die Gesetze / Verordnungen nun mal gelten.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben
Gerade eben schrieb HBM:

Lies Dir mal die EU-Verordnung durch. .... 

 

Zunächst interessieren mich nur das BDSG und soweit gegeben die LDSGs!

 

Wenn die Behörde eine (Neu)-Mitgliederliste benötigt um im Erlaubnisverfahren das Bedürfnis zum Erwerb weiterer Waffen feststellen zu können und die Übersendung einer Mitgliederliste nicht möglich ist, weil der Verein es versäumt hat, sich von den Mitgliedern eine schriftliche Einwilligung erteilen zu lassen, dann gibt es eben keine weitere Erwerbsberechtigung.

 

Versucht es doch mal bis zum BVerwG durchzuklagen. Dürfte ja bei deren Einstellung zum Waffenbesitz kein Problem sein!

Geschrieben

So mancher Schützenverein hat doch seine Mitgliedsliste bereits zur Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG mit der Waffenbehörde abgeglichen, wenn er nicht genau weiß, welche Mitglieder alle eine WBK haben. Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Geschichte kann man ja die Mitglieder vorab in einem Rundschreiben, im Zuge der JHV o.ä. um Zustimmung bitten.

 

So kann die Waffenbehörde dann auch einfacher über ein Bedürfnis nach § 8 WaffG befinden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 17 Stunden schrieb Flohbändiger:

Die (aktuelle) Anzahl an Neumitgliedern ist nun mal eines der Hauptargumente bei der Bemessung des Kontingentes an Vereinswaffen. Ob jetzt die namentliche Auflistung dieser Personen gegen datenschutzrechtlich Vorschriften verstößt, sei mal dahingestellt. Mir fällt jedenfalls keine bessere Möglichkeit der Glaubhaftmachung ein. Aber falls jemand eine andere, datenschutzrechtlich einwandfreie, aber vor allem gleichwertige Möglichkeit eines Bedürfnisnachweises für Vereinswaffen einfällt, ich bin ganz Ohr.

Richtig und da scheint es keine Richtlinien zu geben, wieviele Waffen für wie viele Neu-Mitglieder benötigt werden. Hinweis des SB "es müssen ja nicht alle gleichzeitig schießen" . Auf meine Frage wie das bei einem Wettkampf funktionieren soll nur Achselzucken. Obwohl ich im Juni 4 alte Waffen (1x Pistole /3x Gewehr) entsorgt habe, wurden mir für 10 Neu-Mitglieder im Probejahr nur 1 Pistole und ein Kleinkalibergewehr bewilligt obwohl wir 6 Stände und dafür nur 5 KK-Gewehre haben haben. Ein weiterer Voreintrag für ein Kleinkalibergewehr wurde abgelehnt. Bei einem erneuten Antrag sollte ich nun nochmals eine Liste mit den Neu-Mitgliedern vorlegen. (es sind jetzt nur noch 8 im Probejahr). Für die anderen Mitglieder die (noch) keine eigenen Waffen haben hat der Verein nach Auskunft des SB kein Bedürfnis. Auch nicht für die Schießsport-Veranstaltungen bei denen hauptsächlich Gäste ohne eigene Waffen schießen. Wie ich gehört haben, haben andere Vereine im Landkreis das gleiche Problem.

 

PS: Meine Idee den Verband für den Nachweis des Bedürfnisses einzuschalten bezog sich genau auf dieses Problem. Der Verband hat die Daten der Neumitglieder und könnte dem Amt bescheinigen, dass der Vereins XXX Mitglieder im Probejahr hat. Weitere personenbezogene Daten müsste ich an das Amt dann nicht mehr übermitteln

Bearbeitet von Gerry
Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

So mancher Schützenverein hat doch seine Mitgliedsliste bereits zur Meldepflicht nach § 15 Abs. 5 WaffG mit der Waffenbehörde abgeglichen, ....

 

So kann die Waffenbehörde dann auch einfacher über ein Bedürfnis nach § 8 WaffG befinden.

 

Deshalb ist mir nicht nachvollziehbar, weshalb hier da so ein Problem raus gemacht wird.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb Joe07:

Zunächst interessieren mich nur das BDSG und soweit gegeben die LDSGs!

Dir ist aber schon klar, dass EU-Verordnungen im Gegensatz zu EU-Richtlinien eine direkte gesetzgebende Wirkung darstellen und nicht erst in Gesetzen umgesetzt werden müssen. Wobei ich auch glaube, dass es mit der richtigen Dokumentation bzw. genauen Definition der Abläufe incl. warum, etc. wahrschienlich kein Problem mit der Datenweitergabe gibt. Und wenn nicht, dann haben die ehrenamtlichen Vereinsvorstände ja auch noch die Versicherung. ;-)

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb HBM:

Dir ist aber schon klar, dass EU-Verordnungen im Gegensatz zu EU-Richtlinien eine direkte gesetzgebende Wirkung darstellen und nicht erst in Gesetzen umgesetzt werden müssen. .... 

 

Klar, aber die Direktwirkung entfaltet sich nicht allgemein sondern erst nachdem der Einzelne sie für sich durch Rechtsmittel in Anspruch nimmt. Er muss also bei der zuständigen Behörde meckern. Die Direktwirkung von EU-Verordnungen gilt auch nur dort wo sie den Bürger begünstigt. Belastende EU-Verordnungen entfalten ihre Wirkung erst, nachdem sie durch Gesetzgebung in nationales Recht umgesetzt worden sind.

 

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

Klar, aber die Direktwirkung entfaltet sich nicht allgemein sondern erst nachdem der Einzelne sie für sich durch Rechtsmittel in Anspruch nimmt.

 

:blink:

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

Er muss also bei der zuständigen Behörde meckern. Die Direktwirkung von EU-Verordnungen gilt auch nur dort wo sie den Bürger begünstigt.

 

:blink:

 

vor 7 Minuten schrieb Joe07:

 

Belastende EU-Verordnungen entfalten ihre Wirkung erst, nachdem sie durch Gesetzgebung in nationales Recht umgesetzt worden sind.

 

 

Ja genau.... Das ist ja der wesentliche Unterschied zur Richtlinie... :rolleyes:

 

Also viel mehr falsch darstellen kann man in diesem Fall nicht.:ninja:

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