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IGNORED

Bestandsschutz B Tresor


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Geschrieben

Ich weiß, dass für alle bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gekauften und genutzten Waffenschranke nach alter Bauart der Bestandschutz gilt.

War mir nicht sicher, ob es da noch einen Fallstrick gibt, den ich übersehen habe...

 

Und ja, das Gesetz kenne ich, aber wer hat denn ALLE 68 Seiten wirklich gelesen...

 

Geschrieben (bearbeitet)

Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie eng man die Regelung

 

"Die ... Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen ... . Diese Sicherheitsbehältnisse können  ... ,
1.  vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden ..."

 

sehen/verstehen möchte.

In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs heißt es auf S.48:

 

"Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, ..., nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen.  Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat."

 

Die Empfehlung des Innenausschusses verhält sich hierzu überhaupt nicht. Es gibt also keine weiteren Materialien, wie die Weiterbenutzung und damit wie die bis dahin erfolgte Benutzung ausgesehen haben muß.

 

Bei streng wörtlichem, also sehr engherzigem Verständnis, wird man auf die konkrete Nutzung am 6.7.2017 abstellen. Stand der Schrank am 6.7. leer, war´s das. Lag nur Mun drin, war´s das. Waren in einem B-Schrank nur LW, dürfen auch künftig nur noch LW darin gelagert werden.

Mit etwas mehr Lebensnähe und Hirn wird man auf die grundsätzliche Nutzung abstellen, d.h. wie der Nutzer den Schrank grundsätzlich benutzt hat, so daß z.B. ein Leerstehen am 6.7. aufgrund eines temporären Auslagerung des Inhalts oder Verteilung auf andere Schränke usw. usw. unbeachtlich wäre. Hierbei kann man sich darauf stützen, daß das Gesetz nicht von der "am" sondern auf die "bis" 6.7. bestandenen Nutzung verweist.

Leider wird diese nach wie vor im wesentlichen auf die erfolgte Nutzung abstellende Auslegung sich auf die Begründung des Regierungsentwurfs stützen können, denn das "Diese dürfen die Nutzung" läßt sich problemlos auf die konkrete Nutzung bezogen verstehen. Was eben bedeutet, daß die Aufbewahrung von LW eine andere Nutzung darstellt als die Aufbewahrung von KW.

Ein an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Regelung wird dagegen darauf abstellen, ob der Schrank bis 6.7. grundsätzlich (s.o.) für die Aufbewahrung von allgemein erlaubnispflichtigen Schußwaffen genutzt wurde. Für diese weite Auslegung spricht, daß es die infolge der Regelung zur Besitzstandswahrung anerkannten berechtigten Interessen der Eigentümer/Besitzer wahrt, ohne zugleich die angeblichen Interessen der Allgemeinheit zu vernachlässigen, denn die extrem lange Übergangszeit von mehreren Dekaden, mit der die Regierung selbst bis zum völligen Austausch aller A/B-Schränke rechnet, beweist ja, daß es in Wahrheit überhaupt keine Interessen der Allgemeinheit an einer anderen Aufbewahrung von Schußwaffen als in A/B-Schränken gibt und ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen diese sowohl gegenwärtig als auch für die nächsten -zig Jahre als ausreichend einbruchs-/diebstahlssicher angesehen werden. Was natürlich in einem richtigen Rechtsstaat (und nicht lediglich einem Staatswesen, das dies nur vorgibt) zur Folge hätte, daß die Gerichte, zuletzt das BVerfG, diese Vorschrift als willkürlich und grundrechtsverletzend kassieren würden.

 

Aber wie Gruger oben richtig angemerkt hat: Solange noch keine Rechtsprechung dazu existiert wissen wir nicht, wie die Regelung letztlich verbindlich ausgelegt werden wird. Wieder mal ein typisches von Nichtfachleuten (ich sage mal: Laien) verbrochenes Gesetz, das unnötigerweise mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Und daß die Waffenbehörden solange, bis eine für diese verbindliche Verwaltungsanweisung geschaffen wird, die gesamte Palette der möglichen Auslegungen plus solche, auf die ich noch nicht gekommen bin, schwerpunktmäßig natürlich möglichst engherzig, vertreten werden, dürfte offensichtlich sein. Man kann daher jedem A/B-Schrank-Benutzer nur raten, am 6.7. eine A/B-gemäße Nutzung vorgenommen zu haben.

 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

... oder auf eine Waffenbehörde mit Augenmaß hoffen, die in begründeten Fällen (z.B. Junior macht die Jägerprüfung, wird in Papis WBK als Mitinhaber eingetragen und nutzt dann ausschließlich dessen Waffen mit, die sich mit Bestandsschutz in A- und B-Schränken befinden) auch Ausnahmen nach § 13 Abs. 6 AWaffV gewährt.

Geschrieben

Was sich leider auch ändern kann. Die unsrigen zwar gesetzestreuen aber vernünftig agierenden SB sind ausgefallen, die danach zuständige Person erscheint mir tendenziell eher von der feindlichen Sorte zu sein, von der ich eine sehr restriktive Auslegung erwarte.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Am 11.9.2017 um 14:46 schrieb omnius:

Ich bin gespannt und werde berichren, in 1-2 Wochen weiss ich hoffentlich mehr

So, jetzt bin ich schlauer. Die Behörde akzeptiert den Bestandsschutz ohne Kommentar. Hoffe dass es bei den anderen Betroffenen (Noch einen Schrank vor dem Stichtag gekauft und "In Betrieb genommen") bzw. auch in der Zukunft so gut läuft... :victory:

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