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Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb WOF:

Der JetProtector ist KEIN Abschußgerät für Kartuschenmunition.

 

Die Behördenversion des JPX (nicht JPX4) ist eine Abschussgerät für Kartuschenmunition.

Schau dir mal die Begründung auf Seite 4 an, im kompletten Feststellungsbescheid:

http://www.jet-protector-jpx.de/media/feststellungsbescheid-jpx.pdf

 

Daher stellt sich die Frage warum die Ladungen für die Behördenversion Kartuschen sind, die für das Tierabwehrgerät aber nicht.

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben (bearbeitet)

Da hat das BKA gepfuscht.

Im selben Bescheid einmal rechts und einmal links herum,

ich glaube das hab ich noch nicht gesehen...

Bearbeitet von WOF
Geschrieben (bearbeitet)

Ich ziehe meine letzte Frage zurück....

 

Glaube es ist das:

 

"2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind."

 

Bei dem JXP4 kommt eine Kartusche in ein Lager und ist somit eine Reizstoffwaffe.

Beim JXP ist das Lager in der Kartusche integriert., somit ist es keine Reizstoffwaffe.

 

Sicher bin ich mir aber nicht. Jetzt ist mir nämlich schwindlig, weil selbst das WaffG hier an dieser Stelle einen eigentlich definierten Begriff falsch verwendet. Denn eine Schusswaffe im Sinne der Definition ist es nicht, sonder nur ein gleichgestellter Gegenstand...

Bearbeitet von hellbert
Geschrieben (bearbeitet)

Fst richtig, aber schon gut herausgearbeitet.

Es stehen doch die Unterschiede im Bescheid. Es steht sogar drin, wann etwas nicht unter das WafG fällt ;) Das gibts ja auch.

 

Viele meckern nämlich einfach nur über das WaffG und meinen Fehler zu sehen.

Dabei verstehen sie nur einzelne Begriffe nicht. Die Schuld muss dann aber natürlich woanders liegen.

 

Einen klassischen Fehler im WaffG würde ich mal bei de Begriffen Wechsel- und Austauschlauf sehen, aber das ist auch kein Problem. Es ist zwar merwürdig, aber immerhin definiert.

 

Hier liegt aber kein Fehler vor.

Es ist klar bezeichnet.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Nin das ist kein Fehler. Einfach unter gleichgestellte tragbare Gegenstände schauen.

Es geht hier darum, dass er JPX als Tierabwehrgerät garnicht unter das WaffG fällt.

Geschrieben

Ich auch.

Der Bescheid weicht nun wirklich keinen mm vom Waffengesetz ab.

Deshab hab ich ihn als kleine Verständnishilfe genannt. Er erklärt das.

Geschrieben (bearbeitet)

Unterbaulampen (inkl. Montage für Waffen) stellen an sich einen verbotenen Gegenstand dar (WaffG, Anlage 2 zu § 2)

 

1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

 

Fahrradlampe mit Klebeband an "nicht-Waffe" (z.B. Piexon JPX Jet Protector) ist IMHO ok. Wenn an irgendeiner Stelle eine Prismenschine und Halterung im Spiel ist = verbotener Gegenstand

 

Webseite des Herstellers:

In Deutschland ist die Anwendung des Jet Protector JPX ausschließlich zur Tierabwehr erlaubt, bei anderer Verwendung kann eine behördliche Strafe drohen.

 

WaffVwV:

3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte,
die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften
amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.
Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene
Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte
im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen
ist frei.

 

Edit: Sorry, übrsehen - war schon geklärt... ;-)

Bearbeitet von BEG
Ergänzung
Geschrieben

Das war längst geklärt ;)

Es geht um Verständnis des WaffR.

Hier den Unterschied zwischen JPX und JPX nach WaffG.

Da gibst Verständnisprobleme.

  • 4 Monate später...
Geschrieben
Am ‎26‎.‎08‎.‎2017 um 09:49 schrieb schiiter:

Es geht um Verständnis des WaffR.

Hier den Unterschied zwischen JPX und JPX nach WaffG.

Ist mit der oben verlinkten Auskunft auch erledigt.
Die Behördenversion ist ein "verbotenes Reizstoffsprühgerät

gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG, Abschnitt 1 Nummer 1.3.5".

Geschrieben

Ups, da war ich anscheinand zu doof zum Suchen :-)

 

Hab nur den alten Bescheid gefunden.

 

Irgendwie finde ich das aber seltsam, da im alten Bescheid das Vorhandensein eines eingebauten Lasers als Unterscheidungsmerkmal zwischen Behördengerät und Zivilversion aufgeführt wurde.

 

Dann ist das einzige Merkmal zukünftig wohl der Aufdruck "Tierabwehrgerät".

Geschrieben
Gerade eben schrieb Steinpilz:

da im alten Bescheid das Vorhandensein eines eingebauten Lasers als Unterscheidungsmerkmal zwischen Behördengerät und Zivilversion aufgeführt wurde

Aber nicht als Grund für die Unterscheidung,
nur beschreibenderweise.

Geschrieben

Offensichtlich, denn es gibt seit ein paar Monaten ja den kleinen Bruder des JPX, den Guardian Angel 3 mit optionalem Laseraufsatz.

Der war auch von Anfang an zugelassen und es gab gar keinen zweifel, daß der Laseraufsatz nicht unter ein Verbot fällt, da nicht für Schusswaffen bestimmt oder passend.

 

  • 6 Jahre später...
Geschrieben

Servus ich lese hier ganze zeit das eine lampe die für die waffen Montage vorgesehen ist verboten ist.

Wie schaut es aber aus wenn ich ein picatinny schienen Adapter und eine lampe Kombiniere 

Dan habe ich ja 2 unterschiedliche Sachen zusammengestellt die ja im einzelnen nicht verboten sind.

Wie sieht da die Lage aus 

Vlt hat jemand ne idee

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