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IGNORED

"Nutzung" ausgelaufener BPAs oder RPs?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb LTB:

Dazu aber auch § 1 (2) des Gesetzes lesen. Der Personalausweis wird dort nicht genannt, somit nach meinem Verständnis auch nicht vom Passgesetz erfasst.

 

(Wobei der Personalausweis sicher woanders geregelt ist und dort vermutlich ähnliches zur Gültigkeit stehen wird, aber das kann ich nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nur spekulieren.)

 

Im Eingangstopic ging es um einen abgelaufenen Reisepass.

 

Für den Personalausweis findet sich die entsprechende Regelung in § 28 Abs.1 Nr. 3 PAusG. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb uwewittenburg:

Die Überschrift lautet wie?:rtfm::hi:

Ich richte die Antwort immer an die Fragestellung im Topic selbst ("der Inhalt zählt und nicht die Verpackung") - und da gings eingangs nur um einen RP ;)

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb hellbert:

Das Gesetz unterscheidet nicht in den Befugnisse  zwischen Polizei und anderen Behörden . Und die einzige Voraussetzung für eine Sicherstellung ist die Ungültigkeit.

 

Und wie weist du den Verzicht nach? Vermutlich indem du neben dem ungültigen Ausweis einen gültigen vorweisen, was die ganze Diskussion obsolet macht. Nur selbst dann kann man den  Ausweis sicherstellen, weil es eben nur eine Tatbestandvoraussetzung gibt.  

 

Nur mit vielen Drogen kann man davon ausgehen, dass irgendeine Behörde davon ausgehen muss, dass du einen gültigen Ausweis hast, wenn du nur einen Ungültigen vorlegst....

 

Alt:

"[...]Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen."

 

Neu:

"[...]Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht."

 

Du hast Recht, ich habe Probleme mit dem lesen...! 

 

Ne, dass mehrere große Städte und Gemeinden von einer Rechtsgrundlage Gebrauch machen, beweist im deutschen Unrechtsstaat natürlich garnichts. Verlinkten doch Mal ein Urteil. Bei so vielen Fällen müsste doch jemand geklagt haben.

 

Und wir wissen immer noch nicht, ob dein Ausweis abgelaufen ist....

 

Die Polizei darf nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 PAuswG einen Personalausweis sicherstellen,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung

nach § 29 Abs. 1 PAuswG vorliegen. Einziehen kann nur die ausstellende Behörde.

§7 (1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten

Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

Die Polizei kann allerdings im Auftrag der zuständigen Behörde tätig werden.

 

Die Behörde muss von nichts ausgehen. Wenn Sie es genau wissen will kann Sie sich den

gültigen Ausweis vorzeigen lassen. Man muss Ihn aber nicht mitführen, nur besitzen.

 

§ 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht

Alt: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen,...

Neu: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen,...

Die Alternativvorschriften sind hier irrelevant.

 

Das Urteil darfst du selber suchen. Googeln wirst du ja evtl. können.

 

Mein Ausweis geht dich nichts an.

Bearbeitet von WOF

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