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IGNORED

Transport von Waffen auf Erben EBK möglich?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Minuten schrieb alzi:

jetzt nimm aus diesem Urteil mal die Blockierung raus......und was bleibt dann noch übrig?

 

es geht hier in diesem thread doch um NICHTblockierte Erbwaffen! hallohoooooooo......

 

und bei "alt"Erben kann man sogar über die (nachträgliche) Blocker"pflicht" geteilter Meinung sein.

 

Mir scheint, Du liest nicht, was die Leute dir erwidern. Deswegen das wichtigste noch einmal:

Zitat

 Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen 

 

Denn genau das war die Ausgangslage. Jemand, der eine Waffe erbt und jetzt darüber nachdenkt, durch aktive Teilnahme in einem Schützenverein ein Bedürfnis zu erwerben. Er will es also erst erwerben und hat es noch nicht.

Daher nutzt die Behörde hier zurecht auf ihr Möglichkeit, das Blockieren der Waffe zu verlangen und spart demjenigen somit Geld.

Weil er aber (noch) kein Bedürfnis hat, kann er die Waffe ohne Sondergenehmigung nicht zum Schießen zum Stand bringen. (Es sei denn, man mogelt sich was zurecht mit vorführen/veräußern/etc.)

 

Aber wenn schon das Bundesverwaltungsgericht dich nicht überzeugen kann, was sollen dann einfach Forennutzer ausrichten...! Zur Abwechslung wäre ein Urteil oder ähnliches Mal ganz nett...

Bearbeitet von hellbert
Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb schmitz75:

 

Es macht Richtern Spaß, mehr zu entscheiden als sie gefragt wurden. In diesem Fall wird zuerst und soweit nachvollziehbar argumentiert, daß ein jagdliches Bedürfnis an einer für die Jagd nicht erlaubten Waffe nicht besteht und sie deswegen blockiert bleibt. Anstatt es damit bewenden zu lassen, wird dann aber ein viel weitergehendes Benutzungsverbot konstruiert, das dann doch auf arg wackeligen Füßen steht, denn als einzige Begründung wird §2(2) angegeben, aus dem das eigentlich nicht folgt. Der nächste Absatz geht dann wieder anders vor und meint, daß die Blockierung den Umgang nicht sachkundiger Personen verhindern soll, was aber in diesem Fall bei einem sachkundigen Besitzer nicht gegeben war. Sollte es eigentlich logisch nicht eher so sein, daß wenn sowenig Waffen im Volk wie möglich die Maxime des Gesetzgebers war, die Benutzung einer schon vorhandenen Waffe, soweit möglich und leidlich geeignet, der Anschaffung einer weiteren auf ein Extrabedürfnis immer vorzuziehen ist?

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Am 14.6.2017 um 08:06 schrieb hellbert:

 

Mir scheint, Du liest nicht, was die Leute dir erwidern. Deswegen das wichtigste noch einmal:

 

Denn genau das war die Ausgangslage. Jemand, der eine Waffe erbt und jetzt darüber nachdenkt, durch aktive Teilnahme in einem Schützenverein ein Bedürfnis zu erwerben. Er will es also erst erwerben und hat es noch nicht.

Daher nutzt die Behörde hier zurecht auf ihr Möglichkeit, das Blockieren der Waffe zu verlangen und spart demjenigen somit Geld.

Weil er aber (noch) kein Bedürfnis hat, kann er die Waffe ohne Sondergenehmigung nicht zum Schießen zum Stand bringen. (Es sei denn, man mogelt sich was zurecht mit vorführen/veräußern/etc.)

 

Aber wenn schon das Bundesverwaltungsgericht dich nicht überzeugen kann, was sollen dann einfach Forennutzer ausrichten...! Zur Abwechslung wäre ein Urteil oder ähnliches Mal ganz nett...

so isses:rtfm:

Geschrieben (bearbeitet)

Der Knackpunkt ist, daß der "normale", nur allereinfachst privilegierte Erbe (der ohne andere WBK und ohne ein durch den Erbfall entstandenes Bedürfnis) eben bedürfnislos besitzt. Ohne Bedürfnis ... auch keine legale Transportmöglichkeit zum Schießstand mit dem Zweck des Selbstschießens. Wir erinnern uns: Der Transport ist legal nur im Rahmen des eigenen Bedürfnisses.

Da die Fristen des § 20 WaffG verstrichen sind, ist jedenfalls bei wörtlichem Verständnis ein Wechsel der Art des Erben(weiter)besitzes auch nicht möglich. Wenn die Behörde ihm keinen dispens des Transports zum Stand erteilt (wozu sie aber möglicherweise aufgrund seiner Trainingstätigkeit als werdender Sportschütze verpflichtet sein könnte) hat er keine andere Wahl als die Waffe vor jedem Termin seinem Freund zum Schießen zu leihen, der sie zum Stand trägt und ihm dort überläßt.

Da die Behörde letztlich das Blockieren nicht durchsetzen können wird, da der Mann ja Sportschütze werden will und dann die Waffe als Sportschütze besitzen wird, wird sie, wenn dort auch nur etwas Verstand waltet, sich kooperativ verhalten. Ein "gutes Gespräch" sollte daher wirken.

Bearbeitet von MarkF

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